{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-25_2022-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_25_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_25", "Checksum": "d5a9b73c0d7d9cb7a2d07536c6fcf930"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["Z1 2020 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die übrigen, regelmässig anfallenden Kosten (für Nahrung, Körperpflege, Kleider und Wäsche sowie Ausbildungskosten) sind von den\nParteien je hälftig zu tragen; die Wohnkosten sind von den Parteien anteilsmässig\noder – wenn die Kinder nicht mehr bei den Eltern wohnen – hälftig zu tragen.\n\n2.5.3 Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziff. 2.5.1 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand August 2022\n= 104,8 Punkte (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den\n1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2024, dem Indexstand November des\nVorjahres proportional anzupassen und auf ganze Franken aufzurunden. Die\nAnpassung erfolgt nach folgender Formel:\n\nNeue Unterhaltsbeiträge = ursprüngliche Unterhaltsbeiträge x neuer Index\n104,8\n\nDer Unterhaltspflichtige kann diese Anpassung insoweit verweigern, als sein\nEinkommen nicht durch Reallohnerhöhung, Teuerungszulagen oder sonst wie der\nSeite 66/67\n\nTeuerung entsprechend erhöht wird. Er verwirkt für das fragliche Jahr den\nVerweigerungsanspruch, sofern er diesen der Unterhaltsberechtigten nicht bis zum\n31. Januar urkundlich nachweist.\n\n3. [aufgehoben]\n\n4.1 Das Begehren der Beklagten, der Kläger sei zu verpflichten, ihr gestützt auf Art. 165\nAbs. 2 ZGB CHF 26'800.00 zu bezahlen, wird abgewiesen.\n\n[…]\n\n8. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt:\n\nCHF 10'000.00 Enscheidgebühr\n\nDie Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom\nKläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Der Fehlbetrag\nvon CHF 7'000.00 wird im Unfang von CHF 2'000.00 vom Kläger und im Umfang von\nCHF 5'000.00 von der Beklagten nachgefordert.\n\n9. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.\n\n[…]\"\n\n2. Die Parteien werden im Sinne einer Kindesschutzmassnahme verpflichtet, den von punkto\nKinder-, Jugend- und Elternberatung, Baar, angebotenen Kurs \"Kinder im Blick\" (mit Kursstart im Januar oder August 2023) zu besuchen. Für den Fall der Widerhandlung gegen\ndiese Anordnung wird den Parteien die Bestrafung nach Art. 292 StGB (Strafe: Busse bis\nCHF 10'000.00) angedroht.\n\nDie Kosten des Kurses \"Kinder im Blick\" sind je von den Parteien zu tragen.\n\n3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid\ndes Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 29. April 2020 wird bestätigt, soweit dieser nicht\nbereits in Rechtskraft erwachsen ist.\n\n4. Die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens (inkl. Kosten des Massnahmeverfahrens)\nvon CHF 10'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte (= CHF 5'000.00) auferlegt und mit den\nvom Kläger geleisteten Kostenvorschüssen von CHF 10'000.00 verrechnet. Die Beklagte hat\ndem Kläger diese Kostenvorschüsse im Umfang von CHF 5'000.00 zu ersetzen.\n\n5. Die Parteikosten für das Berufungsverfahren werden wettgeschlagen.\n\n6. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95\nff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids\nschriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und\nSeite 67/67\n\nder Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,\neinzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine\naufschiebende Wirkung.\n\n7. Mitteilung an:\n- Parteien\n- Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung (A1 2017 49)\n- Gerichtskasse (im Dispositiv)\nsowie nach Eintritt der Rechtskraft auszugsweise an:\n- Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz, Bahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug\n(E. 1 und 4.7.4 sowie Dispositiv-Ziff. 2 und 3)\n\nObergericht des Kantons Zug\nI. Zivilabteilung\n\nlic.iur. P. Huber MLaw Chr. Kaufmann\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiber\n\nversandt am:\n"}