{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-25_2022-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_25_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_25", "Checksum": "d5a9b73c0d7d9cb7a2d07536c6fcf930"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Januar 2021 (act. 90) die Berufung abweichend von\nseinen ursprünglichen Anträgen praktisch neu aufzusetzen (vgl. vorne E. 4.5.3) und mit den\nneu gestellten Begehren überwiegend durchzudringen. Unter diesen Umständen ist sein\nObsiegen stark zu relativieren. Es rechtfertigt sich daher, nicht nur die Gerichtskosten für das\nerstinstanzliche, sondern auch diejenigen für das Berufungsverfahren den Parteien je zur\nHälfte aufzuerlegen (vgl. Urwyler/Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.],\nSchweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A. 2016, Art. 107 ZPO N 5 m.H.). Zugleich sind\ndie Parteikosten für beide Verfahren wettzuschlagen. Mithin sind die Dispositiv-Ziff. 8 und 9\ndes angefochtenen Entscheids entsprechend abzuändern. Die Rügen, die der Kläger mit\nBezug auf die der Beklagten erstinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung erhebt (vgl.\nact. 75 Rz 106), werden damit gegenstandslos, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.\n\n9.6 Abschliessend ist noch über die Höhe der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren zu\nbefinden. Wie aufwändig dieses hochstreitige Verfahren war, ergibt sich ohne Weiteres aus\nden Akten sowie dem vorliegenden Urteil. Angesichts dieses von den Parteien\ngleichermassen verursachten Aufwandes sowie unter Berücksichtigung der zur Hauptsache\ngeschlagenen Kosten für das Massnahmeverfahren (vgl. act. 147) ist es angemessen, den\nKostenrahmen gemäss § 13 Abs. 1 KoV OG auszuschöpfen (§ 3 KoV OG) und die\nEntscheidgebühr auf insgesamt CHF 10'000.00 festzusetzen. Diese Gebühr ist – wie bereits\nerwähnt – den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.\n\nUrteilsspruch\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziff. 2.1 Abs. 2, Ziff. 2.2 Abs. 1,\nZiff. 2.4, Ziff. 2.5 Abs. 1-3, Ziff. 3, Ziff. 4.1 sowie Ziff. 8 und 9 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 29. April 2020 (Verfahren A1 2017 49) aufgehoben und wie\nfolgt ersetzt (Änderungen kursiv):\n\n\"2.1 Die aus der Ehe hervorgegangen Kinder E.________, geb. tt.mm.jjjj, und\nF.________, geboren tt.mm.jjjj, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge\nbelassen.\n\nDie Kinder werden unter die alternierende Obhut beider Eltern mit wechselnder\nBetreuung gestellt. Es wird festgehalten, dass sich der Wohnsitz der Kinder bei der\nMutter befindet.\n\n2.2 Die Eltern sind berechtigt und verpflichtet, die Kinder wie folgt zu betreuen:\nDer Vater betreut die Kinder wöchentlich von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Freitag,\n18.00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag,\n18.00 Uhr. Während der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut. Die\nSeite 65/67\n\nÜbergabe ist so zu gestalten, dass der jeweils betreuende Elternteil die Kinder zum\nanderen Elternteil bringt. [letzter Satz aufgehoben]\n\n[…]\n\n2.4 Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV/-IV-Renten werden\nden Parteien je zur Hälfte angerechnet.\n\n2.5.1 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten ab 1. September 2022 an den\nBarunterhalt der gemeinsamen Kinder E.________ und F.________ folgende\nmonatliche Beiträge zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar je\nzum Voraus auf den Ersten des Monats:\n\n– bis 31. März 2023: für E.________ und F.________ je CHF 1'200.00;\n– ab dem 1. April 2023 bis zum 31. August 2025: für E.________ und F.________\nje CHF 530.00;\n– ab dem 1. September 2025 bis zum 29. Februar 2028: für E.________ und\nF.________ je CHF 375.00;\n– ab dem 1. März 2028: CHF 0.00.\n\nDabei gilt, dass für die Krankenkassenprämien und ungedeckten Gesundheitskosten der Kinder die Beklagte aufzukommen hat. Die übrigen, regelmässig\nanfallenden Kosten (namentlich für Nahrung, Körperpflege, Kleider und Wäsche,\nWohnen, Taschengeld, Hobbys, Freizeitaktivitäten etc.) sind von derjenigen Partei\nzu bezahlen, welche die Kinder zum Zeitpunkt, zu dem die Kosten anfallen (inkl.\nFerien und Feiertage), betreut und die jeweiligen Freizeitaktivitäten veranlasst hat.\n\n"}