{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-25_2022-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_25_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_25", "Checksum": "d5a9b73c0d7d9cb7a2d07536c6fcf930"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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November 2009 und Belege hinsichtlich der\nSeite 63/67\n\nKosten der Reise in die USA im Jahr 2015 und Kreditkartenabrechnungen von November\n2009 bis August 2015 verlangt (vgl. act. 18 Dispositiv-Ziff. 3.2 a.E.). Damit wurde das\nVerfahren indessen nicht unnötig aufgebläht, zumal sich der Kläger in der Folge grösstenteils\nweigerte, diese Urkunden zu edieren (vgl. act. 21). Daher erstaunt auch nicht weiter, dass\nsich die Vorinstanz und die Beklagte nicht damit auseinandergesetzt haben. Im Weiteren ist\nzu beachten, dass der Kläger eine Klage mit einer Kurzbegründung einreichte, zu der die\nBeklagte Stellung nahm, wobei beide Parteien bereits zahlreiche Belege einreichten. An der\nanschliessenden Einigungsverhandlung konnten die Parteien keine einvernehmliche Lösung\nfinden, worauf der Kläger eine einlässliche Klagebegründung und die Beklagte eine relativ\numfangreiche Klageantwort einreichten. Darauf folgten eine Editionsverfügung, die Anhörung\nder Kinder, die Parteibefragung mit anschliessender Instruktionsverhandlung sowie die\nEdition weiterer Urkunden, bevor am 30. Oktober 2019 die Hauptverhandlung stattfand und\ndie Vorinstanz am 29. April 2020 einen 54-seitigen Entscheid erliess. Bis dahin hatten der\nKläger insgesamt 76 Urkunden und die Beklagte insgesamt 87 Urkunden eingereicht und\ndarüber hinaus zahlreiche weitere Beweisanträge gestellt. Abgesehen davon mag es zwar\nzutreffen, dass das Verfahren keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bot. Es wurde\njedoch von beiden Parteien – wie dann auch das vorliegende Berufungsverfahren – erbittert\ngeführt. Die Vorinstanz kam daher zu Recht zum Schluss, dass das Verfahren \"dennoch\numfangreich\" gewesen sei und vorliegend eine Entscheidgebühr von CHF 10'000.00 als\nangemessen erscheine (act. 69 E. 16.1). Wie es sich damit verhält, kann letztlich allerdings\noffenbleiben, hat doch der Kläger lediglich die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 8 des\nangefochtenen Entscheids verlangt. Einen Antrag in der Sache hat er indessen nicht gestellt\nund insbesondere auch nicht beziffert, auf welchen Betrag die Entscheidgebühr nach seiner\nAuffassung reduziert werden müsste. Dies lässt sich im Übrigen auch nicht der Begründung\nentnehmen, weshalb in diesem Punkt auf die Berufung nicht einzutreten ist, zumal es sich\ndabei nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO handelt (vgl.\nBGE 137 III 617 E. 4.3 und 6.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2020 vom 4. März 2021\nE. 3.3; 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1; Urteil des Obergerichts Zürich PF11013\nvom 21. Juni 2011 E. 2 f.).\n\n9.5 Dessen ungeachtet hat das Obergericht, welches in wesentlichen Punkten einen neuen\nEntscheid trifft, auch über die Verteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten zu entscheiden\n(Art. 318 Abs. 3 ZPO), zumal der Kläger das Urteil des Kantonsgerichts auch in diesem Punkt\nexplizit angefochten hat (vgl. act. 75 Rz 107 f.).\n\n9.5.1 Nach Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Abs. 1). Hat\nkeine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Abs. 2). Von diesen Verteilungsgrundsätzen kann das Gericht namentlich in\nfamilienrechtlichen Verfahren abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art.\n107 Abs. 1 lit. c ZPO). Bei dieser Bestimmung handelt es sich ausdrücklich um eine \"Kann\"-\nBestimmung, was dem Sachgericht einen weiten Ermessensspielraum eröffnet: Das Gericht\nverfügt im Anwendungsbereich dieser Norm nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten\nverteilen will, sondern zunächst und insbesondere bei der Frage, ob es überhaupt von den\nallgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (vgl. BGE 139 III 358 E.\n3 m.w.H.).\nSeite 64/67\n\n"}