{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-25_2022-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_25_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_25", "Checksum": "d5a9b73c0d7d9cb7a2d07536c6fcf930"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Habe keine\nPartei vollständig obsiegt, so würden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens\nverteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Vorliegend unterliege der Kläger in den wesentlichen\nstrittigen Punkten (Obhut, Unterhaltsbeiträge und die damit zusammenhängende Ausweitung\nder Erwerbstätigkeit der Beklagten, Entschädigung nach Art. 165 Abs. 2 ZGB). Ihm seien\ndeshalb die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen (act. 69 E. 16).\n\n9.1.2 Im Scheidungsverfahren nach den Art. 274-294 ZPO betrage die Entscheidgebühr CHF 1'600.00\nbis CHF 10'000.00, soweit nicht güterrechtliche Ansprüche über CHF 100'000.00 geltend\ngemacht würden (§ 13 Abs. 1 und 3 KoV OG). Vorliegend hätten nur güterrechtliche Ansprüche\nvon CHF 57'000.00 (später reduziert auf CHF 26'800.00) im Streit gestanden. Aufgrund des\ndennoch umfangreichen Verfahrens erscheine vorliegend eine Entscheidgebühr von\nCHF 10'000.00 als angemessen (act. 69 E. 16.1).\n\n9.1.3 Der Kläger habe der Beklagten sodann die Parteikosten zu ersetzen. Stünden keine\nvermögensrechtlichen Interessen im Streit, so sei das Grundhonorar für die\nParteientschädigung unter Berücksichtigung der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falles\nund des notwendigen Zeitaufwandes zu berechnen. Es betrage in der Regel CHF 1'000.00\nbis CHF 15'000.00 (§ 4 Abs. 1 AnwT). Zudem könne ein Zuschlag gewährt werden, wenn für\ndas Verfahren zusätzliche Verhandlungen stattgefunden hätten (§ 5 Abs. 1 Ziff. 2 AnwT). Das\nvorliegende Verfahren sei nicht als rechtlich schwierig zu bezeichnen; aufgrund der diversen\nEingaben (inkl. Edition von Belegen), der Änderung der Rechtsprechung während des\nVerfahrens und der extensiv ausgetragenen Streitpunkte zwischen den Parteien sei es jedoch\nzeitlich aufwändig gewesen. Zudem habe ein doppelter Schriftenwechsel, eine\nSeite 62/67\n\nParteibefragung mit anschliessender Instruktionsverhandlung (an welcher die Beklagte nicht\nanwaltlich vertreten gewesen sei) sowie die Hauptverhandlung stattgefunden, wofür ein\nZuschlag zu gewähren sei. Das Honorar sei somit für das ganze Verfahren auf gesamthaft\nCHF 15'000.00 festzusetzen. Hinzuzurechnen seien die Pauschalauslagen von 3 % des\nHonorars (CHF 450.00; § 25 Abs. 2 AnwT) sowie die MWST (CHF 1'155.00; § 25a AnwT),\nwas eine Parteientschädigung von CHF 16'605.00 ergebe (act. 69 E. 16.2).\n\n9.2 Zur Höhe der Gerichtskosten bringt der Kläger in der Berufung vor, dass der\n\"Instruktionsrichter\" beim Entscheid vom 31. Oktober 2018 betreffend\nProzesskostenvorschuss (Verfahren ES 2018 501; vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.2) noch von\nGerichtskosten in der Höhe von CHF 3'000.00 ausgegangen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der\n(einfache) Schriftenwechsel bereits abgeschlossen gewesen. Danach seien – wie in jedem\nScheidungsverfahren üblich – noch eine Parteibefragung mit lnstruktionsverhandlung sowie\ndie Hauptverhandlung durchgeführt worden. Entgegen den Ausführungen in E. 16.2 des\nangefochtenen Entscheids habe kein zweiter Schriftenwechsel stattgefunden. Auch sei der\nSchriftenwechsel weder umfangreich (Klageschrift: 24 Seiten mit Deckblatt; Klageantwort: 30\nSeiten mit Deckblatt) noch komplex gewesen. Das einzig aufwändige am vorliegenden\nVerfahren sei die Verfahrensdauer gewesen, die nicht dem Kläger angelastet werden könne,\nfür ihn jedoch sehr belastend ge-wesen sei. Hinzu komme, dass die Beklagte an der\n\"Parteibefragung mit Instruktionsverhandlung\" nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Das\n\"Editionsverfahren\" sei weder für das Gericht noch für die Beklagte derart aufwendig\ngewesen, dass dies [im Vergleich zum Entscheid vom 31. Oktober 2018 betreffend\nProzesskostenvorschuss] eine Verdreifachung der Gerichtskosten rechtfertigen würde, zumal\nsich weder die Vorinstanz noch die Beklagte mit den eingereichten Belegen\nauseinandergesetzt hätten. Zudem habe es sich beim \"Editionsverfahren\" zum grössten Teil\num unnötige \"Schützenhilfe\" für die Beklagte gehandelt, die es versäumt habe, den Anspruch\ngestützt auf Art. 165 Abs. 2 ZGB rechtzeitig substanziiert zu behaupten und zu belegen.\nDieser Aufgabe habe sich dann das Gericht angenommen und versucht, die Beweislast\nmittels einer unzulässigen Umkehr sowie entsprechender Editionsverfügungen dem Kläger\naufzuerlegen, um der Beklagten einen Betrag gestützt auf Art. 165 Abs. 2 ZGB zusprechen zu\nkönnen (act. 75 Rz 103-105).\n\n9.3 Demgegenüber wird die Höhe der Gerichtskosten von der Beklagten nicht beanstandet\n(vgl. act. 79 S. 24).\n\n9.4 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Festsetzung der Gerichtskosten\nausgesprochen knapp begründet hat und sich ihre Motive vornehmlich den Erwägungen zur\nParteientschädigung entnehmen lassen (vgl. vorne E. 9.1.2 f.). Dennoch ist der Entscheid der\nVorinstanz im Ergebnis nicht zu beanstanden, und zwar aus folgenden Gründen:\n\n"}