{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-25_2022-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_25_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_25", "Checksum": "d5a9b73c0d7d9cb7a2d07536c6fcf930"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nebenfolgen der Scheidung | Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:31", "Checksum": "e9beb7f585d4ed08c93201b3cd1fa554", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25\nRegeste:\nNebenfolgen der Scheidung | Ehescheidung\n\n Diese Ausführungen wurden vom Kläger nicht nur an der erstinstanzlichen Parteibefragung\nvom 15. November 2018 bestritten (vgl. act. 32 Ziff. 25-27). Vielmehr nahm seine\nSeite 60/67\n\nRechtsvertreterin auch an der anschliessenden Instruktionsverhandlung dazu Stellung und\nbehauptete, dass die Beklagte sowohl den Lohn als ________ wie auch das Gehalt als\n________ \"zur freien Verfügung\" bzw. \"exklusiv für sich zur Verfügung\" gehabt habe (act. 31\nRz 74 und 77). Zudem habe sich die Beklagte entgegen ihren Ausführungen nie über die\nfinanzielle Aufteilung beschwert. Sie habe ja davon profitiert, indem sie keine Rechenschaft\nüber den Verbrauch ihres Gehalts habe ablegen müssen. Die Bezifferung des Betrages von\nCHF 650.00 sei sodann nicht nachvollziehbar; die Beklagte erkläre nicht, wie sie auf diese Zahl\nkomme (act. 31 Rz 75 f.). Damit hat der Kläger klar geäussert, dass er den Wahrheitsgehalt der\ngegnerischen Behauptungen infrage stellt. Zudem hat er die Behauptungen der Beklagten zu\nden tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs nicht bloss\npauschal, sondern so konkret bestritten, dass die Beklagte wissen konnte, welche einzelnen\nTatsachenbehauptungen sie eingehender hätte substanziieren und beweisen müssen (vgl.\nBGE 144 III 433 E. 2.6 m.H.). Dies hat die Beklagte an der Instruktionsverhandlung nicht getan\n(vgl. act. 32 S. 11 f.). Nachdem zuvor bereits ein erster Schriftenwechsel stattgefunden hatte\nund die Parteien bei der Vorladung zur Instruktionsverhandlung ausdrücklich darauf\nhingewiesen worden waren, dass diese der Ergänzung des Sachverhalts diene (Art. 226 Abs. 2\nZPO) und anschliessend neue Tatsachen und Beweismittel nur noch in den Schranken von Art.\n229 Abs. 1 ZPO zulässig seien (vgl. act. 24 S. 2), trat mit der Instruktionsverhandlung der sog.\nAktenschluss ein (vgl. BGE 140 III 312 E. 6.3.2.3). Die ergänzenden Ausführungen der\nBeklagten an der Hauptverhandlung vom 30. Oktober 2019 sind daher verspätet, zumal sie\nnicht dargelegt hat, dass es sich dabei um echte Noven bzw. um unechte Noven handelte, die\nsie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher habe vorbringen können (Art. 229 Abs. 1 ZPO).\n\n8.4.3 In der Berufungsantwort bringt die Beklagte zwar vor, sie habe sämtliche Bankauszüge von\nihren Privatkonten und ebenso die Kreditkartenabrechnung beim Gericht eingereicht (act. 5/30\nund 15/47). Aus diesen Auszügen habe auch die Gegenpartei klar entnehmen können, dass\ndie Beklagte ihr Einkommen hauptsächlich für den Bedarf der Familie sowie für ihre eigenen\nKrankenkassenprämien, Handyrechnungen etc. ausgegeben habe (vgl. vorne E. 8.3.1). Dies\nwird vom Kläger indes zu Recht bestritten (vgl. act. 82 Rz 128). Zum einen betrifft die Kreditkartenabrechnung vom 11. Juli 2017 die Rechnungsperiode vom 12. Juni bis 11. Juli 2017, d.h.\neine Periode nach der Trennung der Parteien, und weist ein Total der Transaktionen von\nCHF 169.00 aus (act. 5/30). Damit wird der Beweis für die von der Beklagten behaupteten\nBeiträge offenkundig nicht erbracht. Zum anderen stammt der von der Beklagten eingereichte\nKontoauszug für die Zeit vom 11. Mai bis 10. Juni 2015 zwar aus einer Periode vor der\nTrennung. Er betrifft jedoch das gemeinsame Konto der Parteien bei der ________ und vermag\ndaher ebenfalls nicht zu belegen, in welchem Umfang das Einkommen der Beklagten für den\nUnterhalt der Familie verwendet wurde. Dies gilt umso mehr, als die einzige ausgewiesene\nGutschrift von CHF 1'000.00 auf eine Vergütung des Klägers vom 29. Mai 2015 zurückgeht\n(act. 15/37).\n\nIm Übrigen ist nicht einzusehen, inwiefern die Beklagte einen Beitrag an den Familienunterhalt\ngeleistet haben soll, indem der Kläger monatliche Zahlungen für die Amortisation von auf\nseiner Liegenschaft lastenden Hypotheken leistete. Ferner mag es zwar zutreffen, dass der\nKläger das \"meiste Geld\", das er verdiente, \"für Eigengebrauch verwendet\" hat (vgl. vorne\nE. 8.3.2). Damit ist jedoch nicht nachgewiesen, welche Beiträge die Beklagte an den Unterhalt\nder Familie geleistet hat. Dies gilt im Übrigen auch für die Behauptung der Beklagten, dass sie\nim Zeitpunkt der Trennung der Parteien keine Ersparnisse (mehr) gehabt habe: Solange und\nSeite 61/67\n\nsoweit die Beklagte ihre bestrittenen Auslagen für die Familie nicht nachgewiesen hat, ist\ndieser Umstand nicht zum Beweis geeignet, kann sie doch ihren Lohn durchaus auch für\nandere Zwecke verwendet haben. Wie der Kläger sodann zu Recht bemerkt, wäre die Beklagte\ndurchaus in der Lage gewesen, mit Auszügen ihrer eigenen Bankkonten und umfassenden\nKreditkartenabrechnungen die von ihr behaupteten Beiträge zu belegen, was sie indessen\nversäumt hat. Schliesslich vermag ihr auch nicht zu helfen, dass sie die geltend gemachte\nEntschädigung als \"tief bemessen\" erachtet (vgl. vorne E. 8.3.2): Nur weil sie weniger verlangt,\nals ihr angeblich zusteht, ist der geltend gemachte Anspruch nicht ausgewiesen.\n\n8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte den ihr obliegenden strikten Beweis für\nausserordentliche Beiträge an den Unterhalt der Familie nicht erbracht hat. Die Vorinstanz hat\nihr daher fälschlicherweise eine Forderung von CHF 26'800.00 zugesprochen. Demzufolge ist\nin Gutheissung der Berufung das Begehren der Beklagten auf Zahlung einer Entschädigung\ngemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB abzuweisen und die Dispositiv-Ziff. 4.1 des angefochtenen\nEntscheids entsprechend zu ändern.\n\n"}