{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-25_2022-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_25_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_25", "Checksum": "d5a9b73c0d7d9cb7a2d07536c6fcf930"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die\nParteien müssen die Tatsachen, aus welchen sie ihre Forderungen ableiten, darlegen\n(subjektive Behauptungslast), die Beweismittel, die sich darauf beziehen, angeben\n(Beweisführungslast) und die von der Gegenpartei behaupteten Tatsachen bestreiten\n(Bestreitungslast); das Gericht muss die Beweismittel nur hinsichtlich der rechtserheblichen\nund streitigen Tatsachen prüfen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Im Hinblick auf Art. 221 Abs. 1 lit. d\nZPO bzw. Art. 222 Abs. 2 ZPO müssen die Tatsachen grundsätzlich in der Klage bzw. – für\ndie Tatsachen, die der Beklagte darlegen muss – in der Klageantwort behauptet werden. Sie\nkönnen auch in der Replik und der Duplik vorgebracht werden, wenn ein zweiter\nSchriftenwechsel angeordnet wird, oder, wenn es keinen gibt, während der\nInstruktionsverhandlung zu Protokoll gegeben werden (Art. 226 Abs. 2 ZPO) oder bei\nEröffnung der Hauptverhandlung vor den ersten Plädoyers dargelegt werden. Die\nwesentlichen dargelegten Tatsachen müssen ausreichend begründet sein\n(Substanziierungslast der Tatsachenbehauptungen), damit einerseits der Beklagte klar sagen\nkann, welche Tatsachen der Klage er anerkennt oder bestreitet, und damit andererseits das\nGericht – ausgehend von den behaupteten Tatsachen in der Klage und den Feststellungen\ndes Beklagten in der Klageantwort – sich ein genaues Bild der von den beiden Parteien\nzugestandenen oder vom Beklagten bestrittenen Tatsachen machen kann, für die es zur\nBeweiserhebung übergehen (Art. 150 Abs. 1 ZPO) und anschliessend die entscheidende\nmateriellrechtliche Regel anwenden muss. Die Anforderungen an den Inhalt der\nSeite 59/67\n\nBehauptungen und an ihre Präzision hängen einerseits vom materiellen Recht bzw. vom\nTatbestand der geltend gemachten Bestimmung und andererseits von der Art ab, wie sich die\nGegenpartei im Verfahren geäussert hat: In einem ersten Schritt muss der Kläger die\nkonkreten Tatsachen, die seine Ansprüche rechtfertigen, genügend genau erläutern, damit\ndie Gegenpartei jene bezeichnen kann, die sie bestreitet bzw. bereits ihre Gegenbeweise\nangeben kann; in einem zweiten Schritt, wenn die Gegenpartei Tatsachen bestritten hat, ist\nder Kläger gehalten, den Inhalt seiner Behauptungen zu den einzelnen bestrittenen\nTatsachen detaillierter offenzulegen, sodass es dem Gericht erlaubt ist, die nötigen\nBeweismittel zu erheben, um sie zu erläutern und die materiellrechtliche Regel auf den\nbestimmten Fall anzuwenden. Die Tatsachen müssen in der Klageantwort (Art. 222 Abs. 2\nSatz 2 ZPO) und – für die Tatsachenbehauptungen des Beklagten – grundsätzlich in der\nReplik bestritten werden, da nur die bestrittenen Tatsachen zu beweisen sind (Art. 150 Abs. 1\nZPO). Eine pauschale Bestreitung (contestation en bloc) genügt nicht. Grundsätzlich kann\nsich die Gegenpartei allerdings damit begnügen, die behaupteten Tatsachen zu bestreiten, da\nsie nicht die Beweislast trägt und somit grundsätzlich nicht die Pflicht hat, bei der\nBeweisführung mitzuwirken (vgl. BGE 144 III 519 E. 5.1, 5.2.1, 5.2.1.1 und 5.2.2.1 f. m.w.H.\n[= Pra 2019 Nr. 87]).\n\n8.4.2 Wie eben dargelegt, kann die Beklagte eine Entschädigung gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB\ngrundsätzlich nur dann beanspruchen, wenn sie den strikten Nachweis für einen\nausserordentlichen Beitrag an den Unterhalt der Familie erbracht hat. Sowohl die Vorinstanz\nwie auch die Beklagte gehen davon aus, dass die Beklagte diesen Nachweis vorliegend nicht\nerbringen müsse, weil der Kläger die entsprechenden Behauptungen der Beklagten nicht\nhinreichend bestritten habe. Dieser Auffassung kann indessen nicht gefolgt werden.\n\nDie Beklagte hat in der Klageantwort im Wesentlichen behauptet, der Kläger habe sie\nwährend der Ehe finanziell sehr \"kurzgehalten\" und das meiste Geld, welches er verdient\nhabe, für Eigengebrauch verwendet (act. 15 Rz 68.3). Sie selber habe von ihrem Lohn,\nwelcher bis zu ihrer Tätigkeit als ________ lediglich CHF 1'000.00 betragen habe, ihre\nKrankenkasse sowie ihre Handyrechnung bezahlt. Daneben habe sie sämtliche fehlenden\nKosten für den Lebensunterhalt (inkl. Kleider für die Kinder, Benzin für das Familienauto,\nwelches sie hauptsächlich gefahren habe, und z.T. Rechnungen für Reparaturen des\nFamilienautos) übernommen (act. 15 Rz 68.4). Sie sei für ihre Arbeit als Hausfrau und Mutter\nnicht entschädigt worden, obwohl sie gemäss Art. 164 Abs. 1 ZGB Anspruch darauf gehabt\nhätte, einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung zu haben. Sie habe mit anderen\nWorten bedeutend mehr an den Unterhalt der Familie beigetragen, als sie aufgrund der\nEinkommens- und Aufgabenverteilung der Eheleute verpflichtet gewesen wäre (vgl. Art. 165\nAbs. 2 ZGB). Mithin würden die von ihr zu Unrecht getragenen Kosten mindestens CHF\n57'000.00 betragen. Die Beklagte erachte einen Betrag von CHF 650.00 monatlich, der ihr\nhätte zur (freien) Verfügung stehen müssen, als angemessen. Sie habe demnach Anspruch\nauf CHF 39'000.00 (CHF 650.00 x 12 Monate x 5 Jahre). Zu diesem Betrag kämen weitere\nCHF 2'000.00 monatlich hinzu, die der Kläger ab der Tätigkeit der Beklagten als ________\nnicht mehr in die Familienkasse einbezahlt, sondern auf sein Hypothekenkonto (Total CHF\n18'000.00) einbezahlt habe (act. 15 Rz 68.6).\n\n"}