{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-25_2022-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_25_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_25", "Checksum": "d5a9b73c0d7d9cb7a2d07536c6fcf930"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Aus diesen\nAuszügen habe auch die Gegenpartei klar entnehmen können, dass die Beklagte ihr\nEinkommen hauptsächlich für den Bedarf der Familie sowie für ihre eigenen\nKrankenkassenprämien, Handyrechnungen etc. ausgegeben habe. In der Klage vom 31.\nJanuar 2018 habe der Kläger lediglich ausgeführt, dass es keine Grundlage für die Forderung\nder Beklagten gebe, weil die Ehegatten bereits am 16. November 2009 den Güterstand der\nGütertrennung vereinbart hätten. Er habe somit nur ausgeführt, dass der Beklagten in\ngüterrechtlicher Hinsicht keine Entschädigung zustehe. Auf die von ihr gestützt auf Art. 164\nund 165 ZGB geltend gemachte Forderung, die sie in der Klageantwort ausführlich begründet\nhabe, sei er hingegen nie konkret eingegangen. Sodann habe der Kläger in der Klageschrift\nselber ausgeführt, dass er der Beklagten im Rahmen der Trennung CHF 20'000.00\nüberwiesen habe, womit er bestätigt habe, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Trennung\nnicht genügend Geld für die Miete und Einrichtung einer eigenen Wohnung gehabt habe.\nDementsprechend habe er auch davon Kenntnis gehabt, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der\nTrennung praktisch keine Ersparnisse gehabt habe, weil sie ihr Einkommen laufend für den\nFamilienunterhalt habe aufbrauchen müssen. In der Eingabe vom November 2018 [act. 31;\nPlädoyer an der Parteibefragung und Instruktionsverhandlung vom 15. November 2018] führe\nder Kläger unter Ziff. 69 ebenfalls keine neuen Argumente an, welche dies entkräften würden.\nDasselbe gelte für die Hauptverhandlung, an welcher der Kläger in diesem Punkt keine\nzusätzlichen Ausführungen oder Beweismittel vorgebracht habe. Die Argumentation der\nVorinstanz, wonach der Kläger nie substanziiert bestritten habe, dass die Beklagte ihr\nEinkommen in erheblichem Umfang für die alltäglichen Bedürfnisse der Familie verbraucht\nhabe, sei deshalb korrekt.\n\n8.3.2 Aus den vom Kläger mit Eingabe vom 21. Juni 2018 eingereichten Belegen (act. 21/37 und\n21/38) könne sogar klar abgeleitet werden, dass der Kläger während des Zusammenlebens\nbis unmittelbar vor der Trennung sein monatliches Einkommen für die Amortisation der\nHypotheken und die Hypothekarzinsen (CHF 3'765.00), für Überweisungen auf sein\nSparkonto (CHF 630.00) und Sparen Säule 3 (CHF 350.00), Ferien (CHF 750.00) und\nZahlungen auf das gemeinsame Konto für die Familie bis zur Trennung (CHF 11'000.00;\nact. 21/47) verwendet habe. Der Kläger habe also vor der Trennung der Eheleute einen\ngrossen Teil seines Einkommens (Total rund CHF 5'495.00 pro Monat) für sich zur Seite\ngelegt, sein Vermögen gemehrt oder für sein persönliches Vergnügen (z.B. Ferien)\nverbraucht. Es verstehe sich zudem von selbst, dass eine 4-köpfige Familie nicht einmal ihre\nSeite 58/67\n\nGrundauslagen (Total CHF 2'500.00) mit dem vom Kläger auf ein gemeinsames Konto der\nParteien überwiesenen Betrag von CHF 1'000.00 pro Monat (act. 21/47) habe bestreiten\nkönnen. Dies lasse letztlich nur den Schluss zu, dass die Beklagte die Differenz von\nmindestens CHF 1'500.00 pro Monat zuzüglich ihrer Handyrechnungen und\nKrankenkassenprämien von ihrem damals noch tiefen Einkommen habe bezahlen müssen.\nAus dieser Gegenüberstellung sei auch leicht abzuleiten, dass die Beklagte während der Ehe\ngar keine nennenswerten Ersparnisse habe bilden können und wesentlich mehr zum\ntäglichen Unterhalt der Familie beigetragen habe, als sie verpflichtet gewesen wäre.\nEntsprechend habe sie ihren Antrag gestützt auf Art. 165 ZGB hinreichend begründet. In\ndiesem Zusammenhang sei schliesslich zu berücksichtigen, dass sich der Kläger geweigert\nhabe, die für die Bezifferung und Begründung des umstrittenen Anspruches relevanten\nAuszüge seiner auf ihn lautenden Bankkonten für die Dauer des Zusammenlebens\nvorzuweisen. Die Beklagte habe ihre Ansprüche – so gut wie dies aufgrund der vorliegenden\nBelege eben möglich gewesen sei – begründet. Die Vorinstanz habe ihr somit zu Recht die\nbeantragte (tief bemessene) Entschädigung von CHF 26'800.00 zugesprochen.\n\n8.4 Die Rügen des Klägers sind begründet.\n\n8.4.1 Allfällige Ansprüche gemäss Art. 165 ZGB sind – wie schon die Vorinstanz zutreffend\nbemerkte – vom Gericht im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung zu\nberücksichtigen (vgl. vorne E. 8.1.1). Für allfällige Beiträge im Sinne von Art. 165 Abs. 2 ZGB\nträgt vorliegend die Beklagte die Beweislast (Art. 8 ZGB). Dabei wird – wie für die\ngüterrechtlichen Ersatzforderungen – grundsätzlich der strikte Beweis verlangt (vgl. Urteil des\nBundesgerichts 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 5.4.3 m.H.).\n\n"}