{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-25_2022-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_25_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_25", "Checksum": "d5a9b73c0d7d9cb7a2d07536c6fcf930"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Damit habe er bestritten, dass die Beklagte ihr\nEinkommen für Krankenkasse, Handy, Familienauto, Kleider für die Kinder etc. (also für\nFamilienauslagen) verwendet habe, und gleichzeitig ausgeführt, dass er für die\nFamilienauslagen aufgekommen sei, was wiederum bedeute, dass nicht die Beklagte die\nFamilienauslagen, also z.B. Kleider für die Kinder etc., finanziert habe. Dies habe der Kläger\nmit der weiteren Äusserung unterstrichen, dass der Beklagten auch das höhere\n________gehalt exklusiv zur Verfügung gestanden habe. Damit habe er entgegen der\nvorinstanzlichen Darstellung dargelegt, dass die Beklagte ihr Gehalt für sich selber und somit\nnicht für den Familienunterhalt verwendet habe. Diese Bestreitungen seien genügend\nbestimmt gewesen, um die Behauptung der Beklagten, sie habe ihren Lohn für den\nFamilienunterhalt verwendet, zu entkräften. Indem die Vorinstanz offenbar noch für jede von\nSeite 56/67\n\nder Beklagten behauptete einzelne Auslage eine eigene Bestreitung erwarte, gehe sie zu\nweit. Die Beklagte habe sich in Ziff. 68.4 der Klageantwort mit dem Hinweis auf die \"Kosten\nfür den Lebensunterhalt\" begnügt, die sie dann in einer Klammerbemerkung noch rudimentär\naufgezählt habe. Der Kläger habe demgegenüber ausgeführt, dass er sein Gehalt für die\nFamilienauslagen verwendet habe. Mit \"Familienauslagen\" und \"Kosten für den\nLebensunterhalt\" hätten sich beide Parteien der gleichen Begrifflichkeit bedient, weshalb die\nBestreitung des Klägers rechtsgenügend gewesen sei.\n\nDie Beklagte habe in der Klageantwort für ihre Behauptung, wonach sie mit ihrem Lohn von\nCHF 1'000.00 bzw. ihrem fast dreimal höheren Gehalt als ________ ihre Krankenkasse, ihre\nHandyrechnung sowie sämtliche fehlenden Kosten für den Lebensunterhalt (inkl. Kleider für\ndie Kinder, Benzin für das Familienauto und Rechnungen für Autoreparaturen vom\nFamilienauto) bezahlt habe, keinen Beweis offeriert. Als Beweis habe sie lediglich einen\nKontoauszug des gemeinsamen Familienkontos (act. 15/47) eingereicht und sich im Weiteren\nauf Editionsanträge zum gemeinsamen Familienkonto sowie Konti des Klägers beschränkt.\nAuf das gemeinsame Konto habe jedoch sogar nach Darstellung der Beklagten nur der\nKläger Einzahlungen geleistet. Somit sei der eingereichte Kontoauszug des Familienkontos\n(act. 15/47) als Beweis für die Behauptung der Beklagten, sie habe sich mit ihrem\nEigenverdienst am Familienunterhalt beteiligt, von vorneherein untauglich. Die Beklagte hätte\nfür ihre Behauptung Kontoauszüge von ihrem Privatkonto, auf welches die Lohnzahlungen\nerfolgt seien, einreichen müssen, um zu beweisen, dass sie mit ihrem Lohn die\nLebenshaltungskosten der Familie finanziert habe (was bestritten werde). Weiter hätte sie\nzum Beispiel mittels Kreditkartenbelegen oder Detailnachweisen zu Bankzahlungen oder\nBankbezügen beweisen müssen, dass sie ihren Lohn nicht für sich selber, sondern für den\nFamilienunterhalt verwendet habe. Auch hätte sie nachweisen müssen, dass sie während der\nEhe keine Ersparnisse habe bilden können. All dies habe die Beklagte aber versäumt.\n\nDer Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass sich der Kläger im Eheschutzverfahren (trotz Gütertrennung) freiwillig bereit erklärt habe, der Beklagten einen Betrag von\nCHF 20'000.00 zu überweisen. Damit habe er bereits einen überobligatorischen Beitrag\ngeleistet. Für eine weitere Zahlung unter dem Titel von Art. 165 Abs. 2 ZGB sei kein Platz.\n\n8.2.3 Vorliegend habe die Vorinstanz vom Kläger umfassende Belege angefordert, welche jedoch für\ndie Beweisführung nicht notwendig gewesen seien. Beweisthema hätte der Nachweis der\nBehauptung der Beklagten sein sollen, ihr Einkommen entgegen der Vereinbarung der Parteien\nnicht für sich selber, sondern für den Familienunterhalt verwendet zu haben. Dazu habe die\nBeklagte – wie bereits dargelegt – aber keinen Beweisantrag gestellt und auch keine tauglichen\nBeweise eingereicht. Zudem habe sie die geltend gemachte Forderung nicht rechtsgenügend\nund rechtzeitig beziffert. Unter diesen Umständen erschienen die von der Vorinstanz verfügten\nEditionen als unzulässige \"Schützenhilfe\" für die Beklagte, um deren prozessuales\nFehlverhalten bzw. Versäumnisse zu korrigieren. Die Vorinstanz gehe dann noch einen Schritt\nweiter und halte dem Kläger zu Unrecht vor, die Behauptung der Beklagten, ihr Einkommen für\nden Familienunterhalt verwendet zu haben, nicht rechtsgenügend bestritten zu haben. Die\nVorinstanz lege sich den Sachverhalt offenkundig zurecht, um den Anspruch der Beklagten zu\nbejahen. Die Bestimmungen von Art. 165 Abs. 2 ZGB seien jedoch nicht dazu da, eine\nunliebsame Gütertrennung nachträglich zu korrigieren. Sämtliche Ausführungen, wonach der\nKläger während der Ehe habe Ersparnisse bilden können, seien somit irrelevant. Eine\nSeite 57/67\n\nErsparnisbildung auf der Seite eines Ehegatten dürfe nicht über Art. 165 Abs. 2 ZGB korrigiert\nwerden. Voraussetzung für die Bejahung von Art. 165 Abs. 2 ZGB sei ein überobligatorischer\nBeitrag eines Ehegatten.\n\n"}