{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-25_2022-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_25_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_25", "Checksum": "d5a9b73c0d7d9cb7a2d07536c6fcf930"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nebenfolgen der Scheidung | Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:31", "Checksum": "e9beb7f585d4ed08c93201b3cd1fa554", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25\nRegeste:\nNebenfolgen der Scheidung | Ehescheidung\n\n8.1.3 Hierzu habe der Kläger einzig ausgeführt, der Beklagten habe ihr Einkommen zur freien\nVerfügung gestanden. Dass sie die von ihr konkret behaupteten Ausgaben getätigt habe und\nes sich bei diesen Ausgaben um Beiträge an den Unterhalt der Familie gehandelt habe, habe\ner nicht bestritten. Demgegenüber habe der Kläger sein Einkommen auch für eigene\nBedürfnisse und die Äufnung von Vermögen verwendet. So habe er während der Ehe\nmonatlich CHF 2'700.00 bzw. […] CHF 3'700.00 zur Amortisation der Hypothek seiner\nLiegenschaft verwendet und dadurch sein Vermögen vergrössert. Der Kläger habe zudem auf\nsein Sparkonto monatlich CHF 630.00 einbezahlt, sei finanziell aufwändigen\nFreizeitbeschäftigungen nachgegangen und habe sich selbst teure Ferien ohne Familie\n(z.B. im Umfang von rund CHF 9'000.00 im Jahr 2015) gegönnt. Er habe weiter monatlich\nCHF 1'000.00 auf das gemeinsame Konto der Parteien für den Unterhalt der Familie sowie ab\nund zu einen Betrag auf das Vorsorgekonto der Beklagten überwiesen und die Familienferien\nbezahlt. Somit habe der tatsächlich gelebte Beitrag der Parteien an den Unterhalt der Familie\nnicht der von ihnen vereinbarten Aufteilung entsprochen. Vielmehr habe der Kläger sein\nEinkommen teilweise für seine eigenen Aktivitäten und Ferien sowie zur Vermögensbildung\nverwendet, während die Beklagte ihr Einkommen für den Unterhalt der Familie eingesetzt\nhabe. Sie habe somit ausserordentliche Beiträge an den Unterhalt der Familie gemäss\nArt. 165 Abs. 2 ZGB erbracht und habe deshalb Anspruch auf eine angemessene\nEntschädigung.\n\n8.1.4 Die Parteien hätten am tt.mm.jjjj geheiratet und sich per tt.mm.jjjj getrennt. Während dieser Zeit\nhabe der Kläger CHF 195'300.00 zur Amortisation der Hypothek verwendet, CHF 43'470.00\n(CHF 630.00 pro Monat) auf sein eigenes Sparkonto überwiesen und mindestens CHF 9'000.00\nfür eigene Ferien verwendet. Die Beklagte habe ihrerseits monatlich CHF 1'000.00 und ab\nNovember 2014 CHF 3'700.00 als überobligatorischen Beitrag an den Unterhalt der Familie\nbeigesteuert, was insgesamt CHF 93'300.00 ergebe. Der Kläger habe somit mindestens\nCHF 247'770.00 entgegen der Vereinbarung zwischen den Parteien für eigene Bedürfnisse bzw.\nzur Äufnung von Vermögen verwendet, während die Beklagte mit ihrem gesamten\nZusatzeinkommen von CHF 93'300.00 mehr als vereinbart an den Unterhalt der Familie\nSeite 55/67\n\nbeigetragen habe. In Anbetracht dieser Parameter sei die beantragte Entschädigung\nsachgerecht. Die von der Beklagten geltend gemachten Beträge von monatlich CHF 630.00 ab\nEheschluss der Parteien bzw. CHF 1'000.00 ab November 2014 bis zur Trennung der Parteien,\ndie ihr während dieser Zeit (hypothetisch) zur freien Verfügung hätten stehen sollen, vermöchten\nden von ihr erlittenen Nachteil abzubilden. Sie würden zudem als moderat erscheinen.\nDemzufolge sei der Beklagten – unter Berücksichtigung der vom Kläger gestützt auf den\nEheschutzentscheid (Verfahren ES 2015 413) geleisteten Zahlung von CHF 20'000.00 –\nantragsgemäss eine Entschädigung in der Höhe von CHF 26'800.00 zuzusprechen.\n\n8.2 In der Berufung bringt der Kläger demgegenüber zusammengefasst Folgendes vor (act. 75\nRz 91-102):\n\n8.2.1 Die Vorinstanz begründe den Anspruch der Beklagten mit einem angeblich geleisteten\nüberobligatorischen Beitrag an den Unterhalt der Familie. Sie rechne der Beklagten einen\nhypothetisch zur freien Verfügung stehenden Betrag von CHF 630.00 bzw. CHF 1'000.00 pro\nMonat an, um den von ihr erlittenen Nachteil abzubilden. Ferner gehe die Vorinstanz davon\naus, dass der Beklagten ihr Einkommen abredewidrig nicht zur freien Verfügung gestanden\nhabe, sondern vollumfänglich für den Familienunterhalt verwendet worden sei. Dabei verkenne sie, dass die Beklagte ihre diesbezüglichen Behauptungen nicht bewiesen habe,\nobwohl sie vom Kläger substanziiert bestritten worden seien und der Beklagten der\nentsprechende Beweis ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Die Vorinstanz unterstelle dem\nKläger, dass er die Behauptung der Beklagten, wie sie ihr Einkommen von CHF 1'000.00 pro\nMonat bzw. später ihr Einkommen als ________ verwendet habe, nicht rechtsgenügend\nbestritten habe, weshalb die von der Beklagten behauptete Tatsache als wahr zu qualifizieren\nsei und deshalb darüber kein Beweis zu erheben sei. Damit verfalle die Vorinstanz im\nErgebnis in eine unzulässige Beweislastumkehr. Entgegen ihrer Darstellung habe der Kläger\ndie Behauptung der Beklagten, ihr Einkommen für den Familienunterhalt verwendet zu haben,\nwährend der Kläger habe sparen können, rechtsgenügend bestritten. Somit scheitere die von\nder Beklagten geltend gemachte, an der Hauptverhandlung auf CHF 26'800.00 reduzierte\nForderung entgegen der Ansicht der Vorinstanz bereits am behaupteten und nicht\nbewiesenen ausserordentlichen Beitrag der Beklagten und sei deshalb abzuweisen.\n\n"}