{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-25_2022-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_25_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_25", "Checksum": "d5a9b73c0d7d9cb7a2d07536c6fcf930"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Schliesslich ficht der Kläger auch die Dispositiv-Ziff. 4.1 des erstinstanzlichen Entscheids an,\nmit welcher er verpflichtet wurde, der Beklagten gestützt auf Art. 165 Abs. 2 ZGB binnen\n10 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids CHF 26'800.00 zu bezahlen.\n\n8.1 Diese Zahlung begründete die Vorinstanz zusammengefasst wie folgt (act. 69 E. 13.2-13.6.4):\n\n8.1.1 Habe ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie\nbedeutend mehr beigetragen, als er verpflichtet gewesen sei, so habe er dafür Anspruch auf\nangemessene Entschädigung (Art. 165 Abs. 1 und 2 ZGB). Diese Entschädigung für\nausserordentliche Beiträge eines Ehegatten stellten einen eherechtlichen Anspruch sui\ngeneris dar. Entgegen der systematischen Einordnung (\"E. Der Unterhalt der Familie\") sei er\nnicht als Unterhaltsanspruch einzustufen, sondern vielmehr als Ersatzanspruch für (erheblich)\nzu viel geleisteten Unterhalt. Somit regle Art. 165 ZGB die Abschöpfung \"ungerechtfertigter\nVorteile\", die das Gericht im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung zu\nberücksichtigen habe. Die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung an einen\nEhegatten, welcher mit seiner Arbeit über lange Zeit in bedeutendem Masse zur Aufbesserung\nder wirtschaftlichen Verhältnisse des Haushalts beigetragen habe, rechtfertige sich dabei erst\nrecht, wenn die Ehegatten in Gütertrennung lebten.\n\nDer Anspruch gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB richte sich auf eine angemessene Entschädigung\nund nicht auf Rückzahlung der geleisteten ausserordentlichen Beiträge. Bei der Bemessung\ndieser Entschädigung seien Art und Umfang der ausserordentlichen Beiträge im Vergleich\nzum vereinbarten Beitrag an die ehelichen Lasten, die durch die Mehrleistung verursachten\nVor- und Nachteile des Berechtigten, die wirtschaftliche Lage des Ehegatten, der den Anspruch geltend mache, des anderen Ehegatten und der Familie insgesamt zu berücksichtigen. Ebenso sei zu berücksichtigen, ob bzw. was der ansprechende Ehegatte während der\nEhe als Betrag zur freien Verfügung gemäss Art. 164 ZGB erhalten habe. Bei der\nFestsetzung der Entschädigung komme dem Sachgericht letztlich ein erhebliches Ermessen\nzu.\nSeite 54/67\n\n8.1.2 Die Beklagte mache geltend, dass sie während des Zuammenlebens mit ihrem Lohn die\nRechnungen für Festnetz/Internet (rund CHF 120.00 pro Monat) und die Stromrechnung der\nWWZ (CHF 240.00 pro Quartal) beglichen, ihre eigene Krankenkassenprämie und\nHandyrechnung bezahlt und die fehlenden Kosten für den Lebensunterhalt (Kleider für die\nKinder, Benzin für das Familienauto, Rechnungen für die Autoreparaturen) übernommen\nhabe. Grundsätzlich hätte ihr während fünf Jahren ein Betrag von monatlich CHF 650.00 zur\nfreien Verfügung stehen müssen, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Vielmehr habe sie\ndiesen Betrag für den Unterhalt der Familie aufwenden müssen (Total CHF 39'000.00). Dazu\nkämen noch CHF 2'000.00 pro Monat hinzu, die der Kläger […] zusätzlich auf sein\nHypothekarkonto einbezahlt habe (Total CHF 18'000.00), was eine Entschädigung von\ninsgesamt CHF 57'000.00 ergebe. An der Hauptverhandlung habe die Beklagte diese\nForderung für die Dauer von fünf Jahren auf CHF 630.00 pro Monat bzw. […] bis zur\nTrennung (9 Monate) auf CHF 1'000.00 pro Monat reduziert und somit noch einen Anspruch\nvon CHF 26'800.00 geltend gemacht (60 Monate à CHF 630.00 + 9 Monate à CHF 1'000.00\nabzüglich der bereits bezahlten CHF 20'000.00 gemäss dem Entscheid im\nEheschutzverfahren ES 2015 413).\n\n"}