{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-25_2022-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_25_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_25", "Checksum": "d5a9b73c0d7d9cb7a2d07536c6fcf930"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Eine Verletzung des Existenzminimums des einen oder\nandern Elternteils ist sodann nicht ersichtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_926/2019\nvom 20. Juni 2020 E. 5.4 m.H.).\n\n7.4.3.2 Zum anderen ist zu beachten, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das mit\nMinderjährigenunterhalt befasste Gericht den Kindesunterhalt über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festsetzen kann, und zwar selbst wenn das Kind noch sehr jung ist. Zweck dieser\nMöglichkeit ist es namentlich, dem (volljährig gewordenen) Kind die psychische Belastung, die\neine Klage gegen einen Elternteil darstellt, zu ersparen. Im Gegensatz dazu erachtet es die\nRechtsprechung als zumutbar, den Elternteil gegebenenfalls auf Abänderung des Unterhalts\n(Art. 286 Abs. 2 ZGB) klagen zu lassen. Der Volljährigenunterhalt unterliegt gewissen\nVoraussetzungen (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Wird der Kindesunterhalt indes bereits bei einem\nsehr jungen Kind über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festgelegt, entziehen sich diese\nVoraussetzungen einer detaillierten Prüfung, zumal sie keiner zuverlässigen Prognose\nzugänglich sind. Die Prüfung kann folglich erst im Rahmen einer allfälligen Abänderungsklage\nerfolgen. Dies gilt nicht nur mit Bezug auf die dannzumaligen Bedarfspositionen, sondern auch\nhinsichtlich der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils sowie eines allfälligen, den\nKindesunterhaltsbeitrag reduzierenden Kindeseinkommens. Mit anderen Worten hat das\nGericht die Möglichkeit, den Kindesunterhalt über den Eintritt der Volljährigkeit des Kindes\nhinaus festzusetzen, selbst wenn die Lebens-, Bedarfs- und Einkommenssituation des Kindes\nim massgeblichen Zeitpunkt noch völlig ungewiss sind (Urteil des Bundesgerichts\n5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 8.3, zur Publikation vorgesehen).\n\nIm vorliegenden Fall sind E.________ und F.________ zwar nicht mehr \"sehr jung\". Beide\nbesuchen aber noch die Primarschule, weshalb völlig offen ist, welche Ausbildungen sie\nabsolvieren und wie lange diese dauern werden. Dies allein rechtfertigt es jedoch nicht, den\nUnterhalt lediglich bis zur Volljährigkeit der Kinder festzusetzen, zumal die Parameter für die\nBemessung des Unterhalts bereits heute bestimmt werden können und nicht auszuschliessen\nist, dass sich die Parteien und die Kinder dannzumal über den konkreten Unterhalt\nverständigen können, womit allen Beteiligten eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung\nerspart werden könnte.\n\n7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass in teilweiser Gutheissung der Berufung die Dispositiv-\nZiff. 3 des angefochtenen Entscheids ersatzlos aufzuheben ist und der Kläger in Abänderung\nvon Dispositiv-Ziff. 2.5 Abs. 1 zu verpflichten ist, an den Barunterhalt der Kinder E.________\nund F.________ folgende Beiträge zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar\njeweils zum Voraus auf den Ersten des Monats:\n– ab dem 1. September 2022 bis zum 31. März 2023 je CHF 1'200.00,\n– ab dem 1. April 2023 bis zum 31. August 2025 je CHF 530.00,\n– ab dem 1. September 2025 bis zum 29. Februar 2028 je CHF 375.00,\nwobei festzuhalten ist, dass für die Krankenkassenprämien und ungedeckten Gesundheitskosten der Kinder die Beklagte aufzukommen hat. Die übrigen, regelmässig anfallenden\nKosten (namentlich für Nahrung, Körperpflege, Kleider und Wäsche, Wohnen, Taschengeld,\nHobbys, Freizeitaktivitäten etc.) sind von derjenigen Partei zu bezahlen, welche die Kinder\nzum Zeitpunkt, zu dem die Kosten anfallen (inkl. Ferien und Feiertage), betreut und die jeweiligen Freizeitaktivitäten veranlasst hat.\nSeite 53/67\n\nAb dem 1. März 2028 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der\nKinder (vierte Phase) ist diesen kein Barunterhaltsbeitrag mehr zuzusprechen, sondern\nlediglich festzuhalten, dass – solange die Kinder mit erfülltem 18. Altersjahr noch keine\nangemessene Ausbildung abgeschlossen haben – die Krankenkassenprämien und\nungedeckten Gesundheitskosten der Kinder bis zum Abschluss einer solchen Ausbildung von\nder Beklagten zu bezahlen sind, während die übrigen, regelmässig anfallenden Kosten (für\nNahrung, Körperpflege, Kleider und Wäsche sowie Ausbildungskosten) von den Parteien je\nhälftig zu tragen sind. Für die Wohnkosten haben die Eltern anteilsmässig oder – wenn die\nKinder nicht mehr bei ihnen wohnen – ebenfalls hälftig aufzukommen.\n\n"}