{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-25_2022-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_25_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_25", "Checksum": "d5a9b73c0d7d9cb7a2d07536c6fcf930"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nebenfolgen der Scheidung | Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:31", "Checksum": "e9beb7f585d4ed08c93201b3cd1fa554", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25\nRegeste:\nNebenfolgen der Scheidung | Ehescheidung\n\n Kläger E.________ F.________ Beklagte E.________ F.________\nExistenzminimum 3'007.00 630.00 630.00 3'543.00 1'152.50 1'122.50\nAnteil Überschuss 2'365.00 505.00 505.00 2'365.00 675.00 675.00\nBedarf inkl. Überschussanteil 5'372.00 1'135.00 1'135.00 5'908.00 1'827.50 1'797.50\nabzüglich Familienzulage 300.00 300.00\nBedarf 5'372.00 1'135.00 1'135.00 5'908.00 1'527.50 1'497.50\n\nAuch in dieser dritten Phase hat der Kläger für die ihn betreffenden Kinderkosten von\nCHF 1'135.00 pro Kind direkt aufzukommen, womit ihm noch ein Überschuss von\nCHF 3'113.00 (CHF 5'383.00 abzüglich 2 x CHF 1'135.00) verbleibt. Wenn die Beklagte für\nden restlichen Kindesunterhalt aufkommt (CHF 1'827.50 bei E.________ und CHF 1'797.50\nbei F.________) und bei ihr die ihr ausbezahlten Familienzulagen von zusammen\nCHF 600.00 berücksichtigt werden, verbleibt ihr bei einem Überschuss von CHF 4'649.00\nnoch ein Betrag von 1'624.00. Demzufolge rechtfertigt es sich, den Kläger zur Bezahlung\neines Barunterhalts an die Kinder von je CHF 375.00 zu verpflichten. Damit ist die Belastung\nzwischen den Parteien ausgeglichen und beiden verbleibt ein Überschuss von rund\nCHF 2'370.00, was ebenfalls angemessen ist.\n\n7.4 Die vierte Phase dauert vom 1. März 2028 bis zum angemessenen Abschluss einer Ausbildung\nder Kinder.\n\n7.4.1 In dieser Phase ist von Einkünften des Klägers von CHF 8'390.00 und der Beklagten von\ninsgesamt CHF 9'532.00 (CHF 4'485.00 + CHF 4'690.00 + CHF 357.00; zuzüglich\nFamilienzulagen) auszugehen (vgl. vorne E. 6.2.2.7). Das familienrechtliche Existenzminimum\nbleibt demgegenüber unverändert (solange E.________ dannzumal noch bei den Eltern wohnt\n[vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 8.3 a.E., zur Publikation\nSeite 51/67\n\nvorgesehen]). Somit beträgt beim Kläger der Überschuss nach wie vor CHF 5'383.00, während\nsich der Überschuss der Beklagten auf CHF 5'989.00 (CHF 9'532.00 – CHF 3'543.00) erhöht.\nUnter Berücksichtigung des Mankos der Kinder von CHF 2'935.00 (familienrechtliches\nExistenzminimum von CHF 3'535.00 abzüglich Familienzulagen von CHF 600.00) verbleibt der\nFamilie mithin ein Überschuss von CHF 8'437.00. Wird dieser Überschuss nach grossen und\nkleinen Köpfen\nverteilt, ergeben sich folgende Zahlen (gerundet):\n\nKläger E.________ F.________ Beklagte E.________ F.________\nExistenzminimum 3'007.00 630.00 630.00 3'543.00 1'152.50 1'122.50\nAnteil Überschuss 2'812.00 703.00 703.00 2'812.00 703.00 703.00\nBedarf inkl. Überschussanteil 5'819.00 1'333.00 1'333.00 6'355.00 1'855.50 1'825.50\nabzüglich Familienzulagen 300.00 300.00\nBedarf 5'819.00 1'333.00 1'333.00 6'355.00 1'555.50 1'525.50\n\n7.4.2 Aufgrund dieser Zahlen ist für die Zeit ab dem 1. März 2028 bis zum Abschluss einer\nangemessenen Ausbildung der Kinder auf die Festsetzung eines Geldbetrages an den\nUnterhalt der Kinder zu verzichten. Beiden Parteien verbleibt ungefähr gleich viel\n(CHF 2'717.00 bzw. CHF 2'908.00); zudem ist der Überschuss für die Kinder – unter\nBerücksichtigung der Fami-lienzulagen – bei beiden identisch (CHF 703.00 pro Kind). Unter\ndiesen Umständen bleibt lediglich festzuhalten, dass – solange die Kinder mit erfülltem 18.\nAltersjahr noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen haben – die\nKrankenkassenprämien und ungedeckten Gesundheitskosten der Kinder bis zum Abschluss\neiner solchen Ausbildung von der Beklagten zu bezahlen sind, während die übrigen,\nregelmässig anfallenden Kosten (für Nahrung, Körperpflege, Kleider und Wäsche sowie\nAusbildungskosten) von den Parteien je hälftig zu tragen sind. Für die Wohnkosten haben die\nEltern anteilsmässig oder – wenn die Kinder nicht mehr bei ihnen wohnen – ebenfalls hälftig\naufzukommen.\n\n7.4.3 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Verhältnisse ab dem Jahr 2028 insofern\nändern werden, als E.________ am tt.mm.jjjj und F.________ am tt.mm.jjjj volljährig werden\nund ab der Volljährigkeit kein Überschussanteil mehr geschuldet ist, weil volljährige Kinder\nnur noch Anspruch auf Deckung ihres familienrechtlichen Existenzminimums einschliesslich\nder Ausbildungskosten haben (BGE 147 III 265 E. 7.2 a.E.; Urteil des Bundesgerichts\n5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 7.2; 5A_1072/2020 vom 25. August 2021 E. 8.4).\nZudem erhöhen sich die Familienzulagen (Ausbildungszulagen) ab dem 19. Altersjahr der\nKinder von CHF 300.00 auf CHF 350.00 pro Monat und Kind. Trotzdem ist es im vorliegenden\nFall nicht angezeigt, weitere Berechnungsphasen zu bilden und/oder den Unterhalt nur bis zur\nVolljährigkeit der Kinder festzusetzen.\n\n"}