{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-25_2022-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_25_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_25", "Checksum": "d5a9b73c0d7d9cb7a2d07536c6fcf930"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Von einer Erhöhung der eben errechneten Unterhaltsbeiträge ist daher\nabzusehen.\n\n7.1.4 Für nachehelichen Unterhalt bleibt unter diesen Gegebenheiten sodann kein Raum (vgl.\nvorne E. 5.1.4 f.), weshalb in Gutheissung der Berufung die Dispositiv-Ziff. 3 des\nangefochtenen Entscheids ersatzlos aufzuheben ist. Demzufolge kann offenbleiben, ob – wie\nder Kläger unter Hinweis auf BGE 147 III 249 (Urteil 5A_907/2018 vom 3. November 2020)\nbehauptet – ein nachehelicher Unterhalt schon deshalb nicht geschuldet sei, weil die Ehe der\nParteien nicht lebensprägend gewesen sei (vgl. act. 129 Rz 25).\n\n7.2 In der zweiten Phase vom 1. April 2023 bis zum 31. August 2025 (voraussichtlicher Übertritt von\nF.________ in die Oberstufe) bleiben die Zahlen für die Berechnung des familienrechtlichen\nExistenzminimums unverändert. Zudem ist weiterhin von Einkünften des Klägers von\nCHF 8'390.00 auszugehen, während sich das Einkommen der Beklagten auf insgesamt\nCHF 7'522.00 (CHF 4'485.00 + CHF 2'680.00 + CHF 357.00; zuzüglich Familienzulagen) erhöht\n(vgl. vorne E. 6.2.2.6). Der Kläger verfügt somit nach wie vor über einen Überschuss von\nCHF 5'383.00. Bei der Beklagten beläuft sich der Überschuss hingegen neu auf CHF 3'979.00\n(CHF 7'522.00 – CHF 3'543.00). Unter Berücksichtigung des Mankos der Kinder von\nCHF 2'935.00 (familienrechtliches Existenzminimum von CHF 3'535.00 abzüglich\nFamilienzulagen von CHF 600.00) verbleibt der Familie mithin ein Überschuss von\nCHF 6'427.00. Wird dieser Überschuss wiederum nach grossen und kleinen Köpfen verteilt,\nergibt sich (gerundet) ein Betrag von CHF 2'140.00 pro erwachsene Person und von\nCHF 1'070.00 pro Kind. Werden auch diese Überschüsse bei den Kindern nach den\nBetreuungsanteilen, d.h. zu 3/7 (gerundet CHF 460.00) dem Kläger und zu 4/7 (gerundet\nCHF 610.00) der Beklagten angerechnet, lassen sich die für die Berechnung des Barunterhalts\nmassgebenden Zahlen wie folgt beziffern:\n\nKläger E.________ F.________ Beklagte E.________ F.________\nExistenzminimum 3'007.00 630.00 630.00 3'543.00 1'152.50 1'122.50\nAnteil Überschuss 2'140.00 460.00 460.00 2'140.00 610.00 610.00\nBedarf inkl. Überschussanteil 5'147.00 1'090.00 1'090.00 5'683.00 1'762.50 1'732.50\nabzüglich Familienzulage 300.00 300.00\nBedarf 5'147.00 1'090.00 1'090.00 5'683.00 1'462.50 1'432.50\n\nDer Kläger ist weiterhin leistungsfähiger und daher grundsätzlich unterhaltspflichtig. Dabei ist\nzu berücksichtigen, dass er die ihn betreffenden Kinderkosten von insgesamt CHF 1'090.00 pro\nKind direkt zu bezahlen hat und ihm damit noch ein Überschuss von CHF 3'203.00 verbleibt\n(CHF 5'383.00 abzüglich 2 x CHF 1'090.00). Wenn die Beklagte für den restlichen\nKindesunterhalt aufkommt (CHF 1'762.50 bei E.________ und CHF 1'732.50 bei F.________)\nund bei ihr die ihr ausbezahlten Familienzulagen von zusammen CHF 600.00 berücksichtigt\nwerden, verbleibt ihr ein Betrag von CHF 1'084.00 (= CHF 3'979.00 abzüglich CHF 1'762.50\nabzüglich CHF 1'732.50 zuzüglich CHF 600.00). Demzufolge rechtfertigt es sich, den Kläger\nSeite 50/67\n\nzur Bezahlung eines Barunterhalts an die Kinder von je CHF 530.00 zu verpflichten. Damit ist\ndie Belastung zwischen den Parteien ausgeglichen und beiden verbleibt ein Überschuss von\nrund CHF 2'140.00, was wiederum als angemessen erscheint.\n\n7.3 Für die dritte Phase ab dem 1. September 2025 bis zum 29. Februar 2028 (erfülltes 18.\nAltersjahr von E.________) ist von Einkünften des Klägers von CHF 8'390.00 und der\nBeklagten von insgesamt CHF 8'192.00 (CHF 4'485.00 + CHF 3'350.00 + CHF 357.00;\nzuzüglich Familienzulagen) auszugehen. Das familienrechtliche Existenzminimum bleibt\ndemgegenüber unverändert. Somit beträgt beim Kläger der Überschuss nach wie vor\nCHF 5'383.00, während sich der Überschuss der Beklagten auf CHF 4'649.00 (CHF 8'192.00 –\nCHF 3'543.00) erhöht. Unter Berücksichtigung des unveränderten Mankos der Kinder von\nCHF 2'935.00 (familienrechtliches Existenzminimum von CHF 3'535.00 abzüglich\nFamilienzulagen von CHF 600.00) verbleibt der Familie mithin ein Überschuss von\nCHF 7'097.00. Wird dieser Überschuss wiederum nach grossen und kleinen Köpfen verteilt,\nergibt sich (gerundet) ein Betrag von CHF 2'365.00 pro erwachsene Person und von\nCHF 1'183.00 pro Kind. Werden auch diese Überschüsse bei den Kindern nach den\nBetreuungsanteilen, d.h. zu 3/7 (gerundet CHF 505.00) dem Kläger und zu 4/7 (gerundet\nCHF 675.00) der Beklagten angerechnet, lassen sich die für die Berechnung des\nBarunterhalts massgebenden Zahlen der dritten Phase wie folgt beziffern:\n\n"}