{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-25_2022-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_25_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_25", "Checksum": "d5a9b73c0d7d9cb7a2d07536c6fcf930"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Dafür lege sie monatlich eine\nStrecke von insgesamt 304 Kilometern zurück, was bei einem Ansatz von CHF 0.70 pro\nKilometer einen monatlichen Betrag von CHF 212.80 ergebe. Hinzu kämen noch die jährlichen Kosten von CHF 638.00 für die Motorfahrzeugversicherung und von CHF 390.00 für\ndie Verkehrssteuer, weshalb für das Fahrzeug ein Betrag von CHF 298.45 in der\nBedarfsberechnung der Beklagten einzusetzen sei (act. 130 S. 12). Dieser Auffassung kann\nnicht gefolgt werden, kommt doch dem Privatfahrzeug der Beklagten offenkundig keine sog.\nKompetenzqualität zu, weshalb die diesbezüglichen Kosten beim familienrechtlichen\nExistenzminimum nicht zu berücksichtigen sind. Hingegen rechtfertigt es sich, ihr (wie beim\nKläger) für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einen Betrag von CHF 67.00\nanzurechnen (vgl. Urteil des Bundegerichts 5A_78/2019 vom 25. Juli 2019 E. 4.3.1 m.H.).\n\n– Steuern:\nDie von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang festgesetzten Beträge von CHF 150.00\nfür den Kläger und von (gerundet) CHF 152.00 für die Beklagte sind unbestritten\ngeblieben. Für die Kinder hat die Vorinstanz keine Steueranteile ausgeschieden (vgl. act.\nSeite 48/67\n\n69 E. 10.1 und 10.2 [S. 25 f.]), was die Parteien ebenfalls nicht beanstanden (vgl. act. 90\nRz 18; act. 130 S. 9).\n\n– Auslagen für Hobbys der Kinder:\nSowohl E.________ wie auch F.________ besuchen in ________ die Musikschule und\nbetreiben Karate, wenn sie sich beim Kläger aufhalten. Offenbar spielen sie auch Tennis\nund fahren gerne Ski (vgl. act. 119 Ziff. 17-19, 32 und 75-78). Die Kosten für diese\nAktivitäten sind beim familienrechtlichen Existenzminimum nicht zu berücksichtigen,\nsondern mit dem Überschuss zu decken und von demjenigen Elternteil zu tragen, der sich\num die jeweiligen Freizeitbeschäftigungen der Kinder kümmert bzw. diese veranlasst hat.\n\n7.1.3 Die vom Kläger in der ersten Phase geschuldeten Unterhaltsbeiträge lassen sich somit wie\nfolgt berechnen:\n\nDer Lohn des Klägers beträgt CHF 8'390.00, sein familienrechtliches Existenzminimum\nCHF 3'007.00; mithin verfügt er über einen Überschuss von CHF 5'383.00. Demgegenüber\nbelaufen sich die Einkünfte der Beklagten auf CHF 4'842.00 (CHF 4'485.00 + CHF 357.00;\nzuzüglich Familienzulagen) und ihr familienrechtliches Existenzminimum beträgt CHF 3'543.00,\nwas einen Überschuss von CHF 1'299.00 ergibt. Unter Berücksichtigung des Mankos der\nKinder von CHF 2'935.00 (familienrechtliches Existenzminimum von CHF 3'535.00 abzüglich\nFamilienzulagen von CHF 600.00) verbleibt der Familie mithin ein Überschuss von\nCHF 3'747.00. Da keine besonderen Umstände vorliegen, ist dieser Überschuss nach grossen\nund kleinen Köpfen zu verteilen (vgl. vorne E. 5.1.4), was (gerundet) CHF 1'250.00 pro\nerwachsene Person und CHF 625.00 pro Kind ergibt. Werden die Überschüsse bei den Kindern\nnach den Betreuungsanteilen, d.h. zu 3/7 (gerundet CHF 270.00) dem Kläger und zu 4/7\n(gerundet CHF 355.00) der Beklagten angerechnet, ergibt sich folgendes Bild:\n\nKläger E.________ F.________ Beklagte E.________ F.________\nExistenzminimum 3'007.00 630.00 630.00 3'543.00 1'152.50 1'122.50\nAnteil Überschuss 1'250.00 270.00 270.00 1'250.00 355.00 355.00\nBedarf inkl. Überschussanteil 4'257.00 900.00 900.00 4'793.00 1'507.50 1'477.50\nabzüglich Familienzulage 300.00 300.00\nBedarf 4'257.00 900.00 900.00 4'788.00 1'207.50 1'177.50\n\nDer Kläger ist leistungsfähiger als die Beklagte und daher grundsätzlich unterhaltspflichtig.\nWeiter ist zu berücksichtigen, dass er die ihn betreffenden Kinderkosten von CHF 900.00 pro\nKind direkt zu bezahlen hat. Der Kläger ist folglich zu verpflichten, der Beklagten an den\nBarunterhalt der Kinder gerundet je CHF 1'200.00 zu bezahlen (Gesamtbedarf von\nE.________ von CHF 2'407.50 bzw. von F.________ von CHF 2'377.50 abzüglich CHF\n900.00 pro Kind abzüglich der [zurzeit von der Beklagten bezogenen] Kinderzulagen von je\nCHF 300.00). Damit ist die Beklagte unter Berücksichtigung der Kinderzulagen in der Lage,\ndie bei ihr anfallenden Kinderkosten von CHF 1'507.50 für E.________ und CHF 1'477.50 für\nF.________ zu decken. Zudem verbleibt dem Kläger ein Überschuss von gerundet\nCHF 1'200.00 und der Beklagten ein solcher von gerundet CHF 1'300.00, was angemessen\nist (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.3.2).\nSeite 49/67\n\n"}