{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-25_2022-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_25_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_25", "Checksum": "d5a9b73c0d7d9cb7a2d07536c6fcf930"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Februar 2015 E. 3.4.1 a.E.).\nIm Weiteren können die Erben – wie auch der Kläger einräumt – den Inhalt des\nErbteilungsvertrags grundsätzlich frei bestimmen. Wesentlich sind einzig die gegenseitig\nübereinstimmenden Willensäusserungen aller Erben, sich definitiv im Sinne einer gänzlichen\noder beschränkten Auseinandersetzung zu binden, wobei der Erbvertrag alle Angaben\nenthalten muss, um gestützt darauf die vollständige oder partielle Teilung ohne weitere\nVereinbarung durchführen zu können. Eine der Teilung vorangehende güterrechtliche\nAuseinandersetzung (beim Tod eines Ehegatten) ist nicht unbedingt erforderlich (vgl.\nSchaufelberger/Keller Lüscher, Basler Kommentar, 6. A. 2019, Art. 634 ZGB N 15 und 19 f.).\nInsofern erübrigen sich vorliegend Erörterungen zu Fragen des Güterrechts und den von der\nBeklagten und ihrer Mutter vereinbarten Erbanteilen. Darauf wäre erst dann näher einzugehen\n(und der Beklagten allenfalls ein hypothetisches Einkommen anzurechnen), wenn erstellt wäre,\ndass die Beklagte die unumkehrbare Verminderung eines allfälligen Einkommens in\nSchädigungsabsicht herbeigeführt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2019 vom\n12. März 2020 E. 4.1 m.w.H., insbesondere auf BGE 143 III 233 E. 3.4).\nSeite 45/67\n\nDie eben zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung nimmt den in Art. 2 Abs. 2 ZGB\nnormierten allgemeinen Rechtsgrundsatz auf, wonach der offenbare Missbrauch eines Rechts\nkeinen Rechtsschutz findet. Das Rechtsmissbrauchsverbot weist das Gericht an, besonderen\nUmständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Art. 2 Abs. 2 ZGB dient als korrigierender\n\"Notbehelf\" für Fälle, in denen formales Recht zu materiell krassem Unrecht führen würde. Die\nVerwendung des Begriffs \"offenbar\" im Gesetzestext macht indessen deutlich, dass\nRechtsmissbrauch nicht leichthin, sondern nur mit Zurückhaltung angenommen werden darf.\nDem ist insofern Rechnung zu tragen, als nicht jede Verminderung der Einkünfte zur\nAnrechnung eines hypothetischen Einkommens führt, wenn sie nicht wieder rückgängig\ngemacht werden kann. Notwendig ist vielmehr Schädigungsabsicht, was bedeutet, dass die\nEinkommensreduktion gerade im Hinblick auf den zu führenden Prozess erfolgt, um den\nZufluss der finanziellen Mittel zum anderen Elternteil zu unterbinden (vgl. Urteil des\nBundesgerichts 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.2 m.w.H.).\n\n6.3.5 Im vorliegenden Fall gibt es zwar tatsächlich Hinweise dafür, dass die Beklagte mit Abschluss\ndes Erbteilungs- und Darlehensvertrags (auch) bezweckt hat, das ihr mit der Erbschaft ihres\nVaters zufallende Vermögen und die daraus fliessenden Erträge mit Blick auf den\nvorliegenden Prozess zu minimieren. Zu beachten ist jedoch, dass der Vater der Beklagten im\nAlter von ________ Jahren ________ verstorben ist und seine Erben daher unverhofft mit\neiner neuen Lebenssituation konfrontiert worden sind. Bei der Bewältigung dieser Situation\nstand und steht für die Erben offenbar im Vordergrund, der Familie die \"über Generationen\nhinweg übertragene\" Liegenschaft in G.________ zu erhalten und – wie die Beklagte\nnachvollziehbar darlegt – die Altersvorsorge ihrer Mutter zu sichern. Hätte die Beklagte auf der\nAuszahlung ihres Erbanteils (den der Kläger auf mindestens CHF 857'441.00 beziffert)\nund/oder ihres Anteils an den Nettoeinkünften aus der Liegenschaft bestanden, hätte dies\nwohl nicht nur zum Streit zwischen den Erben, sondern angesichts der bereits bestehenden,\nhohen hypothekarischen Belastung letztlich auch zum Verkauf der Liegenschaft geführt. Ein\nsolches Szenario war und ist der Beklagten nicht zuzumuten. Dagegen sprechen nicht nur\nmoralische Gründe. Vielmehr wäre dieses Vorgehen – bloss um den divergierenden\nfinanziellen Interessen des Klägers Rechnung zu tragen (s. dazu vorne E. 4.5.3) – auch völlig\nunverhältnismässig (gewesen). Dies gilt umso mehr, als vorliegend keine Mankosituation\nbesteht, sondern die Parteien schon jetzt (und künftig noch vermehrt) in finanziellen\nVerhältnissen leben, die deutlich über dem Durchschnitt liegen. Angesichts dieser Umstände\nund mit Rücksicht auf die gebotene Zurückhaltung ist somit anzunehmen, dass die Beklagte\nmit dem Abschluss des Erbteilungs- und Darlehensvertrags nicht in Schädigungsabsicht und\ndamit nicht geradezu rechtsmissbräuchlich gehandelt hat. Jedenfalls bestehen keine\neindeutigen Indizien, welche unzweifelhaft darauf schliessen liessen, dass die Beklagte den\nErbteilungs- und Darlehensvertrag nur bzw. gerade deshalb abgeschlossen hat, um dem\nKläger zu schaden (vgl. vorne E. 6.3.4; Aebi-Müller [2021], a.a.O., S. 13).\n\n6.3.6 Demzufolge ist der Beklagten als (weiteres) hypothetisches Einkommen lediglich der von ihr\nzugestandene Betrag von CHF 4'287.20 pro Jahr bzw. von gerundet CHF 357.00 pro Monat\nanzurechnen, der ihr gemäss Vertrag als Darlehenszins rückwirkend ab dem 1. Januar 2021\nzusteht.\n\n7. Im vorliegenden Fall sind die Unterhaltsbeiträge in vier Phasen zu berechnen, und zwar\nSeite 46/67\n\n"}