{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-25_2022-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_25_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_25", "Checksum": "d5a9b73c0d7d9cb7a2d07536c6fcf930"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Ebenfalls bestritten werde, dass die\nBeklagte keine Zahlungen aus der Erbschaft bzw. von ihrer Mutter erhalten habe und\nInvestitionen in die Liegenschaft getätigt worden seien bzw. noch anstünden (vgl. act. 119 Ziff.\n61). Zudem könne die Beklagte nicht auf Mietzinseinnahmen verzichten und gleichzeitig vom\nKläger Unterhaltsbeiträge verlangen. Der freiwillige Einkommensverzicht, der im Übrigen\nbestritten werde, sei vorliegend nicht zu berücksichtigen; vielmehr seien der Beklagten die\nMietzinseinnahmen anzurechnen. Weiter habe die Beklagte ihrer Mutter ein Darlehen über\nCHF 428'720.50 gewährt, wobei dieses Darlehen bei korrekt vorgenommener güterrechtlicher\nAuseinandersetzung mindestens doppelt so hoch ausfallen würde. Selbst wenn auf den\nbestrittenen Betrag von CHF 428'720.50 abgestellt werde, resultiere ein jährlicher\nDarlehenszins in Höhe von CHF 4'287.20 (bzw. CHF 357.25 pro Monat). Vorliegend sei aber\nmit einem Darlehen von CHF 857'441.00 zu rechnen, was einen jährlichen Darlehenszins von\nCHF 8'574.41 (bzw. CHF 714.55 pro Monat) ergebe. Der Zins sei seit dem 11. Januar 2021\ngeschuldet, was es insbesondere im Massnahmeverfahren zu berücksichtigen gelte. Der\nUmstand, dass gemäss Vertrag der Zins erst am Ende der Darlehenslaufzeit bezahlt werden\nSeite 44/67\n\nmüsse, führe nicht dazu, dass der Zins nicht anzurechnen sei. Der vertragliche Zinsaufschub\nsei prozesstaktisch und es werde bestritten, dass die Mutter der Beklagten nicht in der Lage\nwäre, diesen Zins zu leisten. Demnach sei der Zins in Höhe von CHF 714.55 pro Monat beim\nEinkommen der Beklagten zu berücksichtigen. Dasselbe gelte für den Mietzinsverzicht (vgl.\nact. 129 Rz 30 und 31). Die Beklagte habe sich bezüglich der Liegenschaft in G.________\nlaufend in Widersprüche verstrickt und bestätige damit, dass der Erbteilungs- und\nDarlehensvertrag nur abgeschlossen worden sei, um auf Seiten der Beklagten eine\nschwächere finanzielle Situation vorzugaukeln und so die Zusprechung von Unterhalt zu\nerschleichen. Dieses rechtsmissbräuchliche und treuwidrige Verhalten verdiene keinen\nRechtsschutz (act. 134 Rz 30-35).\n\n6.3.3 Die Beklagte hält dem im Wesentlichen entgegen, dass sich ihre Mutter weigere, ihr die\nLiegenschaftsabrechnungen und/oder weitere sachdienliche Belege zur Liegenschaft in\nG.________ auszuhändigen, und sie (die Beklagte) weder die Mittel noch die Nerven habe, um\ndeswegen gegen ihre Mutter zu prozessieren. Abgesehen davon stelle die Liegenschaft den\neinzigen grossen Vermögenswert im Nachlass ihres Vaters dar. Da die Mutter ohne die\ngesamten Mietzinseinnahmen die Liegenschaft nicht halten könnte, habe die Beklagte\nzugunsten ihrer Mutter darauf verzichtet, sich ihren Erbteil und/oder Mietzinserträge auszahlen\nzu lassen. Die Mutter solle die Liegenschaft nicht verkaufen müssen. Diese stelle den grössten\nTeil der Altersvorsorge der Mutter dar, die bereits im Pensionsalter stehe und derzeit eine AHV-\nRente von rund CHF 1'700.00 pro Monat erhalte. Davon könnte sie nicht leben und damit das\nHaus nicht halten, weshalb sie auf die gesamten Erträge aus der Vermietung angewiesen sei.\nDie Beklagte sehe indessen ein, dass ihr als zusätzliches Einkommen der (aufgeschobene)\nDarlehenszins von CHF 4'287.20 pro Jahr bzw. von CHF 357.25 pro Monat angerechnet\nwerde, auch wenn sie diese Zinszahlung bisher gar nicht erhalten habe und darauf aus\nmoralischen Gründen zugunsten ihrer Mutter auch in Zukunft verzichten werde (act. 130 S. 11).\n\n"}