{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-25_2022-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_25_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_25", "Checksum": "d5a9b73c0d7d9cb7a2d07536c6fcf930"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Aufgrund der Aussagen der Beklagten an der Parteibefragung\nkönne es sich bei der Liegenschaft in G.________ nur um eine Eigengutsliegenschaft des\nVaters der Beklagten handeln, was auch die Eigentumsverhältnisse erkläre, sei sie doch in\ndessen Alleineigentum gewesen. Die Errungenschaft des Vaters hätte somit höchstens eine\nErsatzforderung gegenüber dessen Eigengut. Im Erbteilungs- und Darlehensvertrag hätten die\nBeklagte und ihre Mutter jedoch erklärt, dass der Vater keine Eigengüter besessen habe, was\nschlichtweg unwahr sei. Die Beklagte und ihre Mutter hätten nämlich gewusst, dass das Haus\nväterlicherseits über Generationen hinweg übertragen worden sei und daher unter das\nEigengut falle, und hätten trotzdem wider besseres Wissen \"das Nichtvorhandensein des\nEigenguts erklärt\". Dabei sei auch auffällig, dass die Beklagte zusammen mit ihrer Mutter sich\nbewusst dafür entschieden habe, eine güterrechtliche Auseinandersetzung und anschliessende\nErbteilung im Vertrag detailliert abzubilden, obwohl dies nicht notwendig gewesen wäre (hätten\nsich doch die Erben über Teilung des Nachlasses untereinander verständigen und die\nNachlassgegenstände dementsprechend untereinander aufteilen können, ohne die Aufteilung\nzu begründen). Dies hätte für die Beklagte im vorliegenden Verfahren nachteilig gewürdigt\nwerden können, weshalb sich die Erben bewusst dafür entschieden hätten, eine auf falschen\nTatsachen beruhende güter- und anschliessend erbrechtliche Auseinandersetzung abzubilden,\nSeite 43/67\n\num so den Eindruck zu erwecken, dass sich der Anspruch der Beklagten auf lediglich CHF\n428'720.50 belaufe und sie (vordergründig) auf nichts verzichte. Es sei jedoch offensichtlich,\nwas die Beklagte zusammen mit ihrer Mutter mit dem Abschluss dieses Vertrags habe\nbezwecken wollen: beweisen, dass der Erbanfall keinen Einfluss auf ihre Leistungsfähigkeit\nhabe und deshalb nach wie vor ein nachehelicher Unterhalt geschuldet sei. Dieser vermeintlich\nclevere Schachzug könne zwar nicht zum gewünschten Ziel führen. Indem die Beklagte aber zu\nsolchen Mitteln greife und gar Verträge fingiere, bestätige sie geradezu selber, worum es ihr\ngehe: ihre finanziellen Bedürfnisse auf Kosten des Klägers zu befriedigen und den Kläger\ndadurch zu schädigen (act. 129 Rz 2-4).\n\nIm Weiteren sei zu beachten, dass die Beklagte der Editionsverfügung vom 5. Oktober 2021\nnicht nachgekommen sei, sondern bloss ein Gefälligkeitsschreiben ihrer Mutter eingereicht\nhabe, das weder beweiskräftig noch geeignet sei, den erbrechtlichen Anspruch der Beklagten\nzu beziffern. Vielmehr hätte diese als Erbin die Liegenschaftsbelege erhältlich machen können\nund im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht dem Gericht einreichen müssen. Dies wäre ihr\nungeachtet des Abschlusses des Erbteilungs- und Darlehensvertrags tatsächlich auch möglich\ngewesen; sie habe es jedoch bewusst nicht getan, was bei der Beweiswürdigung zu\nberücksichtigen sei. Mangels vollständiger Unterlagen und gestützt auf die widersprüchlichen\nAussagen der Beklagten werde vorsorglich bestritten, dass die S. 4 und 5 des Erbteilungsund Darlehensvertrags das Steuerinventar abbildeten. Die Beklagte habe es zudem versäumt,\ndie ihr vorliegende Schätzung des Liegenschaftswerts einzureichen, was nur daran liegen\nkönne, dass diese Informationen enthalte, die für die Beklagte nachteilig seien. Analog\nverhalte es sich mit den weiteren Urkunden wie Hypothekar- und Mietverträgen sowie\nLiegenschaftsabrechnungen. Im Fokus der Beklagten stehe das Geld, was sie mit ihrem\nprozessualen Verhalten selber bewiesen habe (act. 129 Rz 6-10).\n\n"}