{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-25_2022-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_25_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_25", "Checksum": "d5a9b73c0d7d9cb7a2d07536c6fcf930"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nebenfolgen der Scheidung | Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:31", "Checksum": "e9beb7f585d4ed08c93201b3cd1fa554", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25\nRegeste:\nNebenfolgen der Scheidung | Ehescheidung\n\n6.2.2.8 Ab der Vollendung des 16. Lebensjahres von F.________, d.h. ab dem 1. September 2028, ist\nder Beklagten sodann ein Vollzeiterwerb zuzumuten. Demzufolge ist ihr ab diesem Datum ein\nZusatzeinkommen von monatlich netto CHF 4'690.00 (= 70 % von CHF 6'700.00) anzurechnen,\nwomit sich ihre monatlichen Einkünfte auf insgesamt CHF 9'175.00 (zuzüglich Familienzulagen)\nerhöhen.\n\n6.3 Im Weiteren streiten sich die Parteien über die Frage, in welchem Umfang der Beklagten\nEinkünfte aus dem Nachlass ihres am tt.mm.jjjj verstorbenen Vaters anzurechnen sind.\n\n6.3.1 Nachdem der Kläger mit Eingabe vom 14. Januar 2021 (Aufgabedatum) mitgeteilt hatte, dass der\nVater der Beklagten verstorben und davon auszugehen sei, dass der Beklagten aus der von\nihrem Vater hinterlassenen Liegenschaft in G.________ die Hälfte der Mieterträge in der Höhe\nvon monatlich CHF 3'000.00 zustünden, wurde die Beklagte mit Präsidialverfügung vom\n5. Oktober 2021 aufgefordert, u.a. das Steuerinventar betreffend den Nachlass ihres Vater sowie\ndie Abrechnungen betreffend die Liegenschaft in G.________ für die Jahre 2019 und 2020 zu\nedieren. Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach. Vielmehr reichte sie ein Schreiben\nihrer Mutter vom 22. Oktober 2021 ein, in welchem diese zusammengefasst festhielt, dass die\nBeklagte zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei finanziellen Zuwendungen aus der Liegenschaft erhalte\nund auf das Erbe verzichte. Die Liegenschaft werfe nichts ab. Wenn sie (die Mutter) der\nBeklagten das Erbe auszahlen müsste, müsste sie das Haus verkaufen (vgl. act. 113/39). An der\nParteibefragung vom 14. Dezember 2021 führte die Beklagte dann zusammengefasst aus, dass\ndie Liegenschaft von ihrem Grossvater auf ihren Vater übergangen sei, der dann wohl seine\nGeschwister ausgezahlt habe. Die ganze Liegenschaft gehe nun \"mit allen Rechten und\nPflichten\" auf ihre Mutter über, die mit den Mieteinnahmen von monatlich ca. CHF 4'500.00\nknapp die Unterhaltskosten und die Hypothekarzinsen decken könne. Das Grundstück, das\nSeite 42/67\n\neinen Wert von ca. CHF 2 Mio. habe, sei mit Hypotheken in der Höhe von ca. CHF 740'000.00\nbelastet. Wenn ihre Mutter sie an den Mieteinnahmen beteiligen würde, dann könnte das Haus\nnicht mehr unterhalten werden. Ihre Mutter müsste dann das Haus verkaufen und das sei es ihr\n(der Beklagten) nicht wert; sie möchte, dass ihre Mutter weiterhin dort wohnen könne (vgl.\nact. 119 Ziff. 56-61). In der Folge wurde die Beklagte mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2022\nerneut aufgefordert, diverse Urkunden im Zusammenhang mit der Liegenschaft in G.________\nzu edieren (act. 120). Daraufhin reichte sie mit Eingabe vom 26. Januar 2022 den mit ihrer\nMutter am 14. Dezember 2021 abgeschlossenen Erbteilungs- und Darlehensvertrag ein\n(act. 125/43). In diesem Vertrag wurde die Liegenschaft in G.________ der\n\"Gesamterrungenschaft\" der Eltern der Beklagten zugeordnet und die \"Reine\nGesamterrungenschaft = Vorschlag\" auf CHF 1'714'882.00 beziffert. Mit Bezug auf die\ngüterrechtliche Auseinandersetzung wurde sodann festgehalten, dass der Mutter der Beklagten\ndie Hälfte des Vorschlags von CHF 1'714'882.00, d.h. CHF 857'441.00, sowie ihr Eigengut von\nCHF 20'000.00, insgesamt somit CHF 877'441.00, zustünden. Die andere Hälfte des Vorschlags\n(CHF 857'441.00) bilde den Nachlass und sei unter den Erben nach den erbrechtlichen Regeln\naufzuteilen. Betragsmässig stünden somit der Beklagten und deren Mutter je CHF 428'720.50\nzu. Im Weiteren verzichtete die Beklagte auf eine Auszahlung ihres Erbteils, während sämtliche\nAktiven und Passiven (insbesondere auch die Liegenschaft in G.________) der Mutter der\nBeklagten zu Alleineigentum zugewiesen wurden. Zudem vereinbarten die Erben, dass die\nBeklagte ihrer Mutter \"ein Darlehen (Art. 312 ff. OR) in der Höhe ihres Erbteils von\nCHF 428'720.50 gewährt (Novation, Art. 116 f.), rückwirkend per Teilungstag (11.01.2021). Der\nZinssatz beträgt 1 % pro Jahr. Der Jahreszins wird kumuliert (ohne Zinseszins) und wird erst mit\nder Rückzahlung des gesamten Darlehens zur Zahlung fällig\" (act. 125/43 S. 8).\n\n6.3.2 Diesbezüglich macht der Kläger zusammengefasst Folgendes geltend:\n\n"}