{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-25_2022-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_25_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_25", "Checksum": "d5a9b73c0d7d9cb7a2d07536c6fcf930"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Vielmehr ist sie\ngehalten, ihre Erwerbstätigkeit so schnell als möglich im Umfang von 40 % zu erhöhen.\nNachdem sie die Kinder nach wie vor überwiegend betreut, E.________ wegen seines ADHS-\nLeidens in erhöhtem Mass betreuungsbedürftig ist, die finanziellen Verhältnisse der Parteien\ninsgesamt günstig sind und der Kläger die Kinder neu jeweils an zwei Werktagen pro Woche\nbetreut, erscheint eine solche Ausweitung in Abweichung von der Schulstufenregel im Lichte\nder bundesgerichtlichen Rechtsprechung als angemessen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.7). Dies\nlässt sich auch rechnerisch begründen, ist doch der Beklagten von Montag bis Mittwoch, d.h.\nan 60 % der Werktage, ein Pensum von 50 % (Total 30 %) und jeweils am Donnerstag und\nFreitag (40 % der Werktage) ein Vollzeitpensum zuzumuten, was durchschnittlich ein 70%-\nPensum ergibt. Ferner ist unbestritten, dass der Beklagten in einem ersten Schritt die\nErhöhung ihres Arbeitspensums um 40 % nicht nur zuzumuten, sondern auch tatsächlich\nmöglich ist. Ebenso unbestritten ist schliesslich, dass hinsichtlich dieses zusätzlichen\nhypothetischen Nettoeinkommens von einem Betrag von monatlich CHF 6'700.00 (bei einem\nPensum von 100 %) auszugehen ist (vgl. vorne E. 6.2.2.2 f.), was bei einem Pensum\nvon 40 % einen Betrag von monatlich CHF 2'680.00 ergibt.\n\n6.2.2.5 Die Ausweitung einer Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich nur für die Zukunft möglich. Der\nBeklagten ist zudem eine Übergangsfrist zu gewähren, die – in Abhängigkeit vom Grad der\nAusdehnung, vom finanziellen Spielraum der Eltern und von weiteren Umständen des\nEinzelfalls – nach Möglichkeit grosszügig zu bemessen ist.\n\nIm vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die Beklagte ihr Pensum als ________ nicht\nerhöhen kann, sondern eine zusätzliche Arbeitsstelle finden muss, die mit dieser Tätigkeit […]\nvereinbar ist. Die Beklagte sollte diese Arbeit zudem nach Möglichkeit jeweils am Donnerstag\nund Freitag leisten können, was die Stellensuche ebenfalls erschweren wird. Im Weiteren wird\ndie Beklagte allenfalls auch geeignete Fremdbetreuungen für die Kinder organisieren müssen,\nwofür ihr – und den Kindern – ebenfalls eine gewisse Zeit zu gewähren ist. Unter diesen\nUmständen sowie unter Berücksichtigung des finanziellen Spielraums der Eltern ist es\nangezeigt, die Übergangsfrist auf sechs Monate festzusetzen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6 und\n147 III 308 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_507/2020 vom 2. März 2021 E. 5.2.3 und\n5.3.1 ff.; Affolter, Das hypothetische Einkommen im Familienrecht – ein Überblick, AJP 2020\nS. 833 ff., 843).\n\nDer gegenteiligen Auffassung des Klägers kann nicht gefolgt werden. Nur weil die Beklagte\nseit dem einschlägigen Bundesgerichtsentscheid [BGE 144 III 481] von der Schulstufenregel\nKenntnis hatte und der Kläger im Scheidungsverfahren eine Ausdehnung ihres\nArbeitspensums verlangte, war für die Beklagte die geforderte Umstellung nicht unbedingt\nvoraussehbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_694/2020 vom 7. Mai 2021 E. 3.5.2 m.H.).\nDies gilt jedenfalls mit Bezug auf die Zeit bis zum Übertritt von F.________ in die Oberstufe,\nfür welche die Vorinstanz die Auffassung der Beklagten stützte. Abgesehen davon hat auch\nder Kläger erst mit Eingabe vom 2. Februar 2021 (act. 91) eine Abänderung der im\nEheschutzverfahren ES 2015 413 festgelegten Unterhaltsbeiträge verlangt, obwohl ihm bzw.\nseiner Rechtsvertreterin der einschlägige BGE 144 III 481 (vom 21. September 2018)\nSeite 41/67\n\nzweifellos schon seit Längerem bekannt war. Dass die Beklagte rechtsmissbräuchlich und in\nSchädigungsabsicht gehandelt hätte, ist im Übrigen nicht ersichtlich (vgl. dazu Affolter, a.a.O.,\nS. 842 f. m.H.) und wird in diesem Zusammenhang vom Kläger denn auch zu Recht nicht\nbehauptet (vgl. auch hinten E. 6.3.4).\n\n6.2.2.6 Mithin ist der Beklagten neben ihren monatlichen Nettoeinkünften aus ihrer Tätigkeit als\n________ von CHF 4'485.00 (zuzüglich Familienzulagen von CHF 600.00) ab dem 1. April\n2023 zusätzlich ein hypothetisches Nettoeinkommen von CHF 2'680.00 (40 % von\nCHF 6'700.00) anzurechnen, was insgesamt einen Betrag von CHF 7'165.00 (zuzüglich\nFamilienzulagen) ergibt.\n\n6.2.2.7 Nach dem voraussichtlichen Übertritt von F.________ in die Oberstufe, d.h. ab dem 1.\nSeptember 2025, hat die Beklagte ihr zusätzliches Pensum auf 50 % zu erhöhen, wobei zur\nBegründung in erster Linie auf die vorangehenden Erörterungen in E. 6.2.2.4 verwiesen\nwerden kann. Damit wird das Arbeitspensum der Beklagten zusammen mit ihrer Tätigkeit als\n________ insgesamt 80 % betragen, was der Schulstufenregel entspricht. Gründe, die ein\nAbweichen von dieser Regel rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Demzufolge ist der\nBeklagten für die Zeit ab 1. September 2025 zusätzlich ein Nettoeinkommen von monatlich\nCHF 3'350.00 (50 % von CHF 6'700.00) anzurechnen, womit sich ihre Erwerbseinkünfte auf\ninsgesamt CHF 7'835.00 (CHF 4'485.00 + CHF 3'350.00; zuzüglich Familienzulagen) erhöhen\nund damit annähernd dem Einkommen des Klägers entsprechen.\n\n"}