{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-25_2022-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_25_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_25", "Checksum": "d5a9b73c0d7d9cb7a2d07536c6fcf930"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Dementsprechend fielen\nkeine Kosten für externe Betreuungsangebote (z.B. Mittagstisch, Nachmittagsbetreuung etc.)\nan und sei sie in der Regel zu Hause, wenn die Kinder nach Hause kämen. Diese Situation sei\nfür die Kinder erfreulich und entspreche in geradezu idealer Weise dem Kindeswohl. Die\nBeklagte erziele mit ihrer Tätigkeit ein Einkommen von rund CHF 4'840.00 [recte:\nCHF 4'440.00] netto pro Monat und sei dennoch zu den für die Kinder wichtigen Zeiten zu\nHause. Sie könne die Kinder zu Musik- und Sportstunden, Therapien, Arztbesuchen usw.\nfahren; eigentlich eine \"Win-Win-Situation\" für die ganze Familie und insbesondere für die\nbeiden Söhne, welche erst neun und zwölf Jahre alt seien. Wenn die Beklagte – wie vom\nKläger verlangt – nun zusätzlich […] zur bisherigen Tätigkeit und zur aktuell absolvierten\nSeite 39/67\n\nWeiterbildung eine 50%-Stelle annehmen solle, würden letztlich die Kinder darunter leiden, weil\nsie dann täglich häufiger als jetzt von Dritten oder extern betreut werden müssten, was die\nKinder nicht schätzen würden. Es sei daher weder sinnvoll noch zweckmässig, die Beklagte –\njetzt, wo die Kinder noch klein seien und viel Betreuung brauchten – aus rein monetären\nGründen zu einem 80%-Pensum zu verpflichten und dadurch eine bis anhin gut funktionierende\nBetreuungsregelung abzuändern. Abgesehen davon sehe das vom Kläger zitierte\nSchulstufenmodell eine Erwerbstätigkeit bei gleichzeitiger Kinderbetreuung von 70 bis 80 %\nerst dann vor, wenn das jüngste Kind (F.________) in die Oberstufe übertrete. Diesen Umstand\nhabe die Vorinstanz bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge bereits berücksichtigt. Nach\ndem Übertritt von F.________ in die Oberstufe sei das Einkommen der Beklagten dann auf\nCHF 5'360.00 (d.h. 80 % des von der Vorinstanz errechneten Medianeinkommens) und ab dem\n1. September 2028 (d.h. ab dem 16. Altersjahr von F.________) auf CHF 6'700.00 (d.h. 100 %\ndes Medianeinkommens) zu beziffern (act. 130 S. 10 oben und act. 133 S. 13 f.).\n\n6.2.2.4 Der Auffassung der Beklagten kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden.\n\nNach der vom Bundesgericht entwickelten \"Schulstufenregel\" ist für den Normalfall dem\nhauptbetreuenden Elternteil ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine\nErwerbstätigkeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und\nab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zuzumuten. Dabei handelt es\nsich indessen nicht um eine feste Regel. Sie ist nur, aber immerhin eine Richtlinie, die zwar\nden Ausgangspunkt der pflichtgemässen richterlichen Ermessensausübung bildet, von der\naber sowohl nach unten wie auch nach oben aufgrund der konkreten Verhältnisse allenfalls\nabzuweichen ist (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6-4.7.9; Aebi-Müller, Familienrechtlicher Unterhalt in der neuesten Rechtsprechung, Jusletter 3. Mai 2021 S. 6).\n\nIm vorliegenden Fall mag die Beibehaltung der bisherigen Situation aus Sicht der Beklagten\nzwar als wünschenswert erscheinen und würde wohl auch für die Kinder gewisse Vorteile mit\nsich bringen. Die Beklagte verkennt jedoch, dass E.________ und F.________ schon heute\nkeine \"kleinen\" Kinder mehr sind, sie mit zunehmendem Alter immer weniger betreut werden\nmüssen und die Beklagte mit der obligatorischen Einschulung beider Kinder in verbindlicher\nWeise während der betreffenden Zeit von der persönlichen Betreuung entbunden wird. Hinzu\nkommt, dass sie aufgrund des erweiterten Betreuungsanteils des Klägers die Kinder zwar\nimmer noch überwiegend (d.h. zu 4/7) betreut. Sie kann aber nicht mehr als\n\"hauptbetreuender\" Elternteil betrachtet werden, wird sie doch künftig jede Woche jeweils am\nMittwochabend sowie den ganzen Donnerstag und Freitag von sämtlichen\nBetreuungsaufgaben entlastet sein. Zudem übergeht die Beklagte, dass grundsätzlich von der\nGleichwertigkeit der Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (vgl. vorne E. 4.4.2) und die\nvorhandene Arbeitskapazität umfassend auszuschöpfen ist. Letzteres ist im Unterhaltsrecht ein\nallgemeiner Grundsatz, der aber in besonderer Weise für den Kindesunterhalt gilt, was das\nBundesgericht jüngst nicht nur im Zusammenhang mit dem Betreuungsunterhalt, sondern auch\nfür den Barunterhalt immer schon betont hat. Diesbezüglich besteht eine besondere\nAnstrengungspflicht, die namentlich auch die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung und\nder Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen einschränken kann (vgl. BGE 147 III 265 E.\n7.4; 147 III 301 E. 6.2; s. auch BGE 144 III 481 E. 4.7.7 sowie 147 III 308 E. 5.4 [betreffend die\nAusschöpfung der Eigenversorgungskapazität im Zusammenhang mit dem nachehelichen\nUnterhalt]). Schliesslich trifft es zwar zu, dass die Beklagte mit ihrem 30%-Pensum als\nSeite 40/67\n\n"}