{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-25_2022-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_25_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_25", "Checksum": "d5a9b73c0d7d9cb7a2d07536c6fcf930"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nebenfolgen der Scheidung | Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:31", "Checksum": "e9beb7f585d4ed08c93201b3cd1fa554", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25\nRegeste:\nNebenfolgen der Scheidung | Ehescheidung\n\n6.2.2.1 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass es der Beklagten nach der vom Bundesgericht\nentwickelten sog. Schulstufenmethode (BGE 144 III 481) grundsätzlich möglich und zumutbar\nwäre, ihr Arbeitspensum von 30 % auf 50 % zu erhöhen. […] Sie erziele indessen ein\nmonatliches Nettoeinkommen von CHF 3'856.20 [im Jahr 2018], welches deutlich über dem\nvon ihr hypothetisch zu erzielenden Einkommen von CHF 3'350.00 (50 % des errechneten\nMediannettolohns von CHF 6'700.00) liege. Somit schöpfe die Beklagte ihre Leistungsfähigkeit\nausreichend aus, weshalb ihr kein zusätzliches hypothetisches Einkommen anzurechnen sei.\nDementsprechend sei für die Festlegung der Unterhaltsbeiträge bei der Beklagten von einem\nNettoerwerbseinkommen von CHF 3'856.20 (exkl. Kinderzulagen von je CHF 300.00)\nauszugehen (act. 69 E. 11). Nach dem Eintritt von F.________ in die Oberstufe (d.h. ab 1.\nSeptember 2025) sei der Beklagten als dem hauptbetreuenden Elternteil grundsätzlich eine\nErwerbstätigkeit in einem 80%-Pensum zumutbar. Basierend auf dem Mediannettolohn von\nmonatlich CHF 6'700.00 für ein Vollzeitpensum sei der Beklagten somit ab dem 1. August 2025\nein hypothetisches Nettoeinkommen von CHF 5'360.00 anzurechnen. Ab dem 16. Geburtstag\nvon F.________, d.h. ab dem 1. September 2028, sei sie dann verpflichtet, wieder einer vollen\nErwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb ihr bis zum 18. Geburtstag von F.________ bzw. bis\nzum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Kinder ein\nNettoeinkommen von CHF 6'700.00 pro Monat anzurechnen sei (act. 69 E. 12.3 und 12.4).\n\n6.2.2.2 Der Kläger brachte demgegenüber schon in der Berufung vom 3. Juni 2020 vor, dass der\nBeklagten selbst beim vorinstanzlich festgelegten Betreuungsmodell von Anfang an nicht ein\n50%-, sondern ein 80%-Pensum zuzumuten sei. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt habe,\nerziele die Beklagte mit ihrem 30%-Pensum ein Nettoeinkommen von CHF 3'856.20. Aufgrund\nihrer beruflichen Qualifikationen sei es der Beklagten möglich, […] daneben noch eine\nAnstellung als ________ zu finden, mit dem sie zusätzlich ein monatliches Nettoeinkommen\nvon CHF 3'400.00 (Basis 50 % [recte: CHF 3'350.00]) bzw. CHF 1'340.00 (Basis 20 %)\ngenerieren könne. Somit sei bei der Beklagten von einem Einkommen von mindestens\nCHF 5'196.20 […] auszugehen (act. 75 Rz 67 ff.).\nSeite 38/67\n\nIn der Eingabe vom 27. Januar 2021 stellte sich der Kläger dann auf den Standpunkt, bei (den\nvon ihm beantragten) gleichen Betreuungsanteilen von je 50 % gehe es nicht an, ihm ein\nVollzeitpensum anzurechnen und der Beklagten lediglich ein Pensum von 30 % zu gewähren,\nin welchem sie aktuell tätig sei. Vielmehr könne die Beklagte in den 2,5 Tagen, die der Kläger\n[gemäss seinem Antrag] abdecke, zu 100 % und an ihren Betreuungstagen gestützt auf das\nSchulstufenmodell zu 50 % arbeiten. Damit sei der Beklagten ein 80%-Pensum zumutbar und\nauch möglich. Gestützt auf das ihr von der Vorinstanz im angestammten Beruf angerechnete\nEinkommen ergebe dies zusätzlich zum bisherigen Einkommen […] (CHF 4'944.30 [exkl.\nKinderzulagen]) einen Nettolohn von CHF 3'350.00 (für ein 50%-Pensum [Total\nCHF 8'294.30]).\n\nVon der Festlegung einer Übergangsfrist müsse vorliegend abgesehen werden, da die\nBeklagte seit dem einschlägigen Bundesgerichtsentscheid wisse, dass sie ihr Erwerbspensum\nerhöhen müsse. Wenn sie nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit in diesem Umfang nachgehe,\nhabe sie sich dies selber zuzuschreiben. Mit dem Eintritt von F.________ in die Oberstufe am\n1. August 2025 könne die Beklagte in der Zeit, in der die Kinder unter ihrer\nBetreuungsverantwortung stünden, gar zu 80 % arbeiten, womit ihr ein 90%-Pensum\nzumutbar und möglich sei. Ausgehend von einem Nettoeinkommen von CHF 6'700.00 aus\neiner Vollzeitstelle ergebe dies bei einem 90%-Pensum einen Betrag von CHF 6'030.00.\nAnzunehmen sei aber, dass die Beklagte weiterhin als ________ tätig sein werde, weshalb ihr\nCHF 4'944.30 als Mindesteinkünfte aus dieser Tätigkeit (Arbeitspensum von 30 %) sowie\nCHF 4'020.00 aus ihrer Tätigkeit in ihrem angestammten Beruf (Pensum von 60 %)\nanzurechnen seien, was CHF 8'964.30 (zuzüglich Kinderzulagen) ergebe. Ab dem\n16. Altersjahr von F.________ sei die Beklagte dann verpflichtet, wieder einer vollen\nErwerbstätigkeit nachzugehen. Bleibe sie ________, so seien ihr CHF 4'944.30\nMindesteinkünfte aus dieser Tätigkeit (Arbeitspensum von 30 %) sowie CHF 4'690.00\n(Pensum von 70 %) aus ihrer Tätigkeit in ihrem angestammten Beruf [Total CHF 9'634.30\nzuzüglich Kinderzulagen] anzurechnen (act. 90 Rz 11-16). In der Folge hielt der Kläger an\ndiesem Standpunkt fest (act. 129 Rz 29-34; act. 134 Rz 28; act. 138 Rz 27).\n\n"}