{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-25_2022-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_25_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_25", "Checksum": "d5a9b73c0d7d9cb7a2d07536c6fcf930"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die Lebensstellung weicht m.a.W. von der potentiellen Leistungsfähigkeit ab und ein\nKind kann selbstredend nicht im Rahmen der Überschussverteilung Anspruch auf eine\nLebensführung geltend machen, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard\nvor einer Trennung der Eltern überschreitet. Ferner ist bei weit überdurchschnittlich guten\nfinanziellen Verhältnissen der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom\nkonkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu\nlimitieren. Aus dem Gesagten erhellt, dass von der Regel der Überschussverteilung nach\ngrossen und kleinen Köpfen aus mannigfaltigen Gründen abgewichen werden kann, ja\naufgrund der besonderen Konstellation allenfalls abgewichen werden muss, und im\nUnterhaltsentscheid stets zu begründen ist, aus welchen Gründen die Regel zur Anwendung\ngebracht oder davon abgewichen wird (BGE 147 III 265 E. 7.3).\n\n5.1.5 Für den nachehelichen Unterhalt gilt sodann das Primat der Eigenversorgung, weshalb der\nZuspruch eines Unterhaltsbeitrages subsidiär zu dieser und nur geschuldet ist, soweit der\ngebührende Unterhalt bei zumutbarer Anstrengung nicht oder nicht vollständig durch Eigenleistung gedeckt werden kann (BGE 147 III 308 E. 5.2). Bei der Beurteilung der\nEigenversorgungskapazität ist vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen, aber ein\nhöheres hypothetisches Einkommen anzurechnen, wenn die (Wieder-)Eingliederung in den\nErwerbsprozess bzw. die Ausdehnung einer bestehenden Erwerbstätigkeit zumutbar und die\nErzielung des hypothetisch anzurechnenden Einkommens tatsächlich möglich ist (BGE 147 III\n249 E. 3.4.4; 143 III 233 E. 3.2; 137 III 118 E. 2.3). Sind gemeinsame Kinder zu betreuen,\nbemisst sich die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (auch) nach Massgabe des\nSchulstufenmodells (BGE 144 III 481 E. 4.7.6-4.7.8 und E. 4.8.2 a.E.; Urteil des\nBundesgerichts 5A_347/2021 vom 30. März 2022 E. 3.3.2).\n\n6. Basierend auf diesen bundesgerichtlichen Erwägungen sind in einem ersten Schritt die\nmassgebenden Einkünfte der Parteien zu ermitteln.\n\n6.1 Der Kläger ist seit dem tt.mm.jjjj bei der K.________ in Zug als ________ mit einem\nBeschäftigungsgrad von 100 % angestellt. Gemäss dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom\ntt.mm.jjjj beträgt sein Jahresgrundeinkommen CHF 115'000.00 (brutto), zahlbar in\n13 Monatsraten [= CHF 8'846.15]. Weiter ist ein \"jährlicher Zielbonus\" vorgesehen, der bei\n100%iger Erreichung der mit dem Vorgesetzten vereinbarten Ziele CHF 10'000.00 (brutto)\nbeträgt (act. 98/30 S. 1). Gemäss Lohnausweis (act. 98/32) erzielte der Kläger im Jahr 2020\nein Nettoeinkommen von CHF 100'659.00 bzw. gerundet CHF 8'390.00 pro Monat (x 12). Ob\nder Kläger für das Jahr 2020 auch noch einen Bonus erhalten hat, konnte er an der\nParteibefragung vom 14. Dezember 2021 \"so nicht beantworten\" und er bezweifelte zudem,\ndass die Firma im Jahr 2021 ihre Ziele erreichen könne (act. 119 Ziff. 45 und 46). Das\nGrundeinkommen des Klägers blieb im Jahr 2021 unverändert (brutto CHF 8'846.15 x 13 [vgl.\nact. 98/33] bzw. netto CHF 8'390.00 x 12). Weshalb es sich auf netto CHF 8'348.00 (x 12)\nvermindert haben soll – wie der Kläger behauptet (act. 129 Rz 29) –, ist nicht nachvollziehbar.\nSeite 37/67\n\nEs ist daher mit der Beklagten (act. 130 S. 9 unten) davon auszugehen, dass sich das\nmonatliche Nettoeinkommen des Klägers aktuell auf CHF 8'390.00 beläuft (ohne Bonus).\nHinweise, dass sich dieses Einkommen in absehbarer Zeit wesentlich verändern könnte,\nbestehen keine.\n\n6.2 Zum Einkommen der Beklagten ist Folgendes festzuhalten:\n\n6.2.1 Die Beklagte ist ausgebildete kaufmännische Angestellte und hat im Jahr 2009 an der\nHöheren Fachschule ________ einen Abschluss als ________ erlangt. Danach arbeitete sie\nbis im Juni 2010 als ________ und nach der Geburt von E.________ bei M.________ am\nEmpfang (vgl. 69 E. 11.3.2 und act. 119 Ziff. 89-91). Seit dem Jahr 2015 ist die Beklagte\n________. Gemäss ihren nachvollziehbaren Angaben an der Parteibefragung beträgt das\nPensum für diese Tätigkeit 30 % (act. 119 Ziff. 49) […] und das monatliche Einkommen\ninsgesamt CHF 4'485.00 netto […].\n\n6.2.2 Wie schon im erstinstanzlichen Verfahren ist auch im Berufungsverfahren streitig, ob und\nallenfalls ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe der Beklagten ein hypothetisches\nEinkommen anzurechnen ist.\n\n"}