{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-25_2022-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_25_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_25", "Checksum": "d5a9b73c0d7d9cb7a2d07536c6fcf930"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Bei den Elternteilen\ngehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und\nVersicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen\nentsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten,\nKosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei\ngehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung\nhinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von\nSelbständigerwerbenden beim Bedarf berücksichtigt werden. Beim Barbedarf des Kindes\ngehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines\nSteueranteils, ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil\nund gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende\nKrankenkassenprämien. Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf des Kindes bzw.\nder hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter\nerhöht werden. Der Betreuungsunterhalt bleibt hingegen auch bei überdurchschnittlichen\nVerhältnissen auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt. Der gebührende\nUnterhalt des Kindes hat mithin in Bezug auf den Barbedarf und den Betreuungsunterhalt nicht\ndie gleiche Obergrenze. Gleiches gilt im Übrigen für den Volljährigenunterhalt; dieser ist\nebenfalls maximal auf das familienrechtliche Existenzminimum (einschliesslich der\nAusbildungskosten) begrenzt, weil sein Zweck die Ermöglichung einer angemessenen\nAusbildung ist und eine fortgesetzte Teilhabe am allenfalls deutlich höheren Lebensstandard\nder Eltern bis weit ins Erwachsenenalter hinein Kinder mit langer Ausbildungszeit gegenüber\nsolchen mit kurzer Ausbildung in einer von der Sache her nicht zu rechtfertigender Weise\nbevorteilen würde (BGE 147 III 265 E. 7.2).\n\nMithin ist bei der zweistufigen Methode wie folgt vorzugehen: Vorab ist dem oder den\nUnterhaltsverpflichteten stets das eigene betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen.\nAus den weiteren Mitteln ist – jeweils berechnet auf der Basis des betreibungsrechtlichen\nExistenzminimums – der Barunterhalt der minderjährigen Kinder, im Anschluss daran der\nBetreuungsunterhalt und sodann allfälliger (nach-)ehelicher Unterhalt zu decken. Erst wenn\ndas betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt ist, kann es darum\ngehen, ver-bleibende Ressourcen in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufzunehmen und auf\ndas – entsprechend dem dynamischen Begriff des gebührenden Unterhalts je nach finanziellen\nVerhältnissen enger oder weiter bemessene – familienrechtliche Existenzminimum\naufzustocken, wobei die verschiedenen Unterhaltskategorien in der genannten Reihenfolge\n(Barunterhalt, Betreuungsunterhalt, ehelicher oder nachehelicher Unterhalt) aufzufüllen sind\nund etappenweise vorzugehen ist, indem z.B. in einem ersten Schritt allseits die Steuern\nberücksichtigt werden und dann auf beiden Seiten eine Kommunikations- und\nVersicherungspauschale eingesetzt wird etc. Soweit das den Umständen angemessene\nfamilienrechtliche Existenzminimum der Elternteile und der minderjährigen Kinder gedeckt ist,\nhaben die Eltern aus verbleibenden Mitteln den Volljährigenunterhalt zu bestreiten. Ein danach\nresultierender Überschuss ist ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen. Weil\nSeite 36/67\n\n"}