{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-25_2022-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_25_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_25", "Checksum": "d5a9b73c0d7d9cb7a2d07536c6fcf930"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nebenfolgen der Scheidung | Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:31", "Checksum": "e9beb7f585d4ed08c93201b3cd1fa554", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25\nRegeste:\nNebenfolgen der Scheidung | Ehescheidung\n\n5.1 Der Kläger machte sowohl in der Berufung wie auch in der Berufungsreplik geltend, die Vorinstanz hätte die Unterhaltsbeiträge nach der einstufig-konkreten Methode berechnen müssen\n(act. 75 Rz 43-54; act. 82 Rz 26 f. und 89-95). Die entsprechenden Ausführungen sind\nallerdings hinfällig geworden, was auch der Kläger anerkennt (act. 90 Rz 11 f.). Nach der\nneuesten Praxis des Bundesgerichts ist nämlich für alle familienrechtlichen\nUnterhaltsberechnungen nurmehr und ausschliesslich die (zweistufige) Methode der\nExistenzminimumsberechnung mit Überschussverteilung zulässig. Ausnahmen im Sinne der\neinstufig-konkreten Bemessung sind zwar nicht ganz ausgeschlossen, sollen aber nur für\naussergewöhnlich günstige Verhältnisse in Betracht kommen. Zudem ist im\nUnterhaltsentscheid zwingend zu begründen, weshalb von der zweistufigen Methode\nabgewichen wird (vgl. Aebi-Müller [2022], a.a.O., S. 10 unter Hinweis auf BGE 147 III 265, 147\nIII 293 und 147 III 301). Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich – soweit für\ndas vorliegende Verfahren relevant – wie folgt zusammenfassen:\n\n5.1.1 Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276\nAbs. 1 ZGB). Für diese drei Unterhaltskomponenten sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder\nnach seinen Kräften, wobei das Kind Anspruch auf gebührenden Unterhalt hat (vgl. Art. 276\nAbs. 2 ZGB). Der Umfang des gebührenden Unterhalts richtet sich nach mehreren Kriterien.\nGemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Geldunterhalt zum einen den Bedürfnissen des Kindes\nund zum anderen der Lebensstellung sowie der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen.\nSeite 34/67\n\nDamit wird klargestellt, dass es nicht allein darauf ankommt, was ein Kind zur Abdeckung\nseiner physischen Bedürfnisse (namentlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, Hygiene,\nmedizinische Behandlung) sowie zur Sicherstellung einer gebotenen persönlichen Betreuung\nqua Betreuungsunterhalt unmittelbar braucht. Vielmehr sind auch die elterliche\nLeistungsfähigkeit und Lebensstellung entscheidende Faktoren bei der Bestimmung des\ngebührenden Unterhalts des Kindes. Der gebührende Unterhalt des Kindes ist somit (wie der\ngebührende eheliche und nacheheliche Unterhalt) eine von den konkreten Mitteln abhängige\ndynamische Grösse, indem auch es von einer überdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit\nprofitieren und an einer gehobenen Lebensstellung der Eltern teilhaben soll (vgl. BGE 147 III\n265 E. 5.1 und 5.4).\n\nGrundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von\nPflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Dies gilt\nan sich auch für den gesamten Geldunterhalt, dessen Umfang sich wie gesagt nach Art. 285\nAbs. 1 und 2 ZGB bemisst. Soweit die Elternteile getrennt leben und deshalb auch getrennte\nHaushaltskassen führen, wird praktisch relevant, wer an wen welchen Geldbetrag zu entrichten hat. Steht das Kind unter der alternierenden Obhut der Elternteile, so sind die finanziellen\nLasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu\ntragen und bei gleichzeitig asymmetrischem Betreuungsumfang und Leistungsgefälle\nentsprechend der sich daraus ergebenden Matrix, wobei es sich dabei nicht um eine rein\nrechnerische Operation handelt, sondern die vorgenannten Grundsätze in Ausübung von\nErmessen umzusetzen sind (BGE 147 III 265 E. 5.5).\n\n5.1.2 Bei der zweistufigen Methode werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen\nMittel festgestellt; hierfür sind in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen\nrelevant. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt (sog. gebührender Unterhalt); dieser ist keine feste Grösse, sondern er ergibt\nsich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die\nvorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in\neiner bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das\nsog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein\nverbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird (BGE\n147 III 265 E. 7).\n\n5.1.3 Die Stufe der Einkommensermittlung betrifft in erster Linie die unterhaltsverpflichteten\nElternteile. Einzubeziehen sind sämtliche Erwerbseinkommen, Vermögenserträge und\nVorsorgeleistungen; soweit es die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles rechtfertigen,\nkann ausnahmsweise auch ein gewisser Vermögensverzehr zumutbar sein. Ferner können\nsich auch bei den Kindern Bestandteile ergeben, die – selbst wenn vom Gesetz her einem\nElternteil geschuldet – in der Rechnung als deren Einkommen einzusetzen sind, was\nnamentlich für die Kinder- und Ausbildungszulagen sowie allfällige Sozialversicherungsrenten\ngilt (BGE 147 III 265 E. 7.1).\n\n5.1.4 Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die\n\"Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die\nBerechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums\" den Ausgangspunkt, wobei in\nAbweichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender)\nSeite 35/67\n\n"}