{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-25_2022-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_25_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_25", "Checksum": "d5a9b73c0d7d9cb7a2d07536c6fcf930"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Der Antrag des Klägers hätte jedoch zur Folge,\ndass die Kinder nur jedes zweite Jahr mit dem jeweils anderen Elternteil Weihnachten feiern\nkönnten, was weder kindgerecht noch zum Wohl der Kinder sei. Der erstinstanzliche\nEntscheid werde dagegen allen Familienmitgliedern gerecht. Die Regelung sei zudem auch\nvon den Zeiten her genau und vermeide so in Zukunft Streitigkeiten, wie sie Ende des Jahres\n2019 zwischen den Parteien ausgetragen worden seien. Schliesslich sei es eine Tatsache,\ndass alle Familienmitglieder ihre Weihnachtsrituale etwas anpassen müssten, wenn sich die\nEltern trennten; dies liege in der Natur der Sache. Somit sei der erstinstanzliche Entscheid zu\nbestätigen (act. 79 S. 14 f.; act. 119 Ziff. 34).\n\n4.8.2 Der Beklagten ist ohne Weiteres zuzustimmen. Die von der Vorinstanz getroffene Regelung ist\nangemessen und wird den Interessen und Bedürfnissen aller Mitglieder der Familien gerecht.\nWeshalb die Kinder Weihnachten nur alle zwei Jahre mit dem einen oder anderen Elternteil\nfeiern sollen, ist nicht einzusehen. Die Argumentation des Klägers ist insofern widersprüchlich,\nals die Kinder bei der von ihm beantragten Regelung jedes zweite Jahr von vorneherein auf\ndie von ihm beschriebene Weihnachtsrituale verzichten müssten. Zudem ändern sich die\nBedürfnisse der Kinder mit zunehmendem Alter, wobei die im Kleinkindalter gepflegten\nTraditionen erfahrungsgemäss an Bedeutung verlieren. Schliesslich müssen sowohl die Eltern\nwie auch die Kinder akzeptieren, dass es mit der Trennung der Eltern das bisherige\nFamilienleben nicht mehr gibt und Anpassungen an die neuen Verhältnisse unvermeidlich\nsind. Irrelevant ist im Übrigen, ob es sich beim 23. Dezember um einen Weihnachtstag handelt\noder nicht. Letztlich kann es nur darum gehen, dass den Eltern genügend Zeit zur Verfügung\nsteht, um mit den Kindern Weihnachten zu feiern. Demzufolge ist die erstinstanzliche\nRegelung nicht zu beanstanden und die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.\n\n4.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Dispositiv-Ziff. 2.1 Abs. 1 des angefochtenen\nEntscheids (betreffend die elterliche Sorge) ohne Weiteres zu bestätigen ist. Hingegen ist in\nteilweiser Gutheissung der Berufung die Dispositiv-Ziff. 2.1 Abs. 2 aufzuheben und sind die\nKinder neu unter die alternierende Obhut beider Eltern mit wechselnder Betreuung zu\nstellen. Ergänzend ist zudem festzuhalten, dass sich der Wohnsitz der Kinder bei der Mutter\nSeite 33/67\n\nbefindet (vgl. BGE 147 III 121 E. 3.2.3). In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2.2 Abs. 1 des\nangefochtenen Entscheids ist sodann festzuhalten, dass der Vater die Kinder wöchentlich\nvon Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von\nFreitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, betreut. Soweit der Kläger eine Änderung der\nBetreuung während der Weihnachtstage verlangt, ist die Berufung abzuweisen. Die\nDispositiv-Ziff. 2.2 Abs. 2-5 des angefochtenen Entscheids bleiben somit unverändert,\nweshalb sie zu bestätigen sind, soweit sie nicht bereits in Rechtskraft erwachsen sind.\nSchliesslich sind die Parteien in Ergänzung des erstinstanzlichen Entscheids unter\nAndrohung der Strafen gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, entweder ab Januar oder ab\nAugust 2023 bei punkto Kinder-, Jugend- und Elternberatung, Baar, den Kurs \"Kinder im\nBlick\" (KIB) zu besuchen.\n\n4.10 Aufgrund der Anordnung der alternierenden Obhut und der damit verbundenen Erhöhung des\nBetreuungsanteils des Klägers wird dieser die Kinder neu zu 42,85 % betreuen, was ziemlich\ngenau 3/7 der Betreuungszeit entspricht. Demzufolge ist auch die Verteilung der Erziehungsgutschriften neu zu regeln. Da die Eltern künftig die Kinder etwa zu gleichen Teilen betreuen,\nsind die Erziehungsgutschriften in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2.4 des erstinstanzlichen\nEntscheids hälftig aufzuteilen (vgl. BGE 147 III 121 E. 3.4).\n\n5. Wegen der Anordnung der alternierenden Obhut mit dem erhöhten Betreuungsanteil des\nKlägers sind mit dem vorliegenden Entscheid für die Zeit ab 1. September 2022 auch die\nUnterhaltsbeiträge neu festzusetzen (s. dazu auch vorne E. 2.2). Bis dahin gilt grundsätzlich\ndie im Eheschutzverfahren ES 2015 413 getroffene Regelung (Art. 276 ZPO;\nLeuenberger/Suter, in: Fankhauser [Hrsg.], a.a.O., Anh. ZPO Art. 267 N 13 m.H.; Urteil des\nBundesgerichts 5A_872/2021 vom 17. Mai 2022 E. 3.1). Über deren allfällige Abänderung ist\nin einer separaten Verfügung zu befinden (vgl. act. 147).\n\n"}