{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-25_2022-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_25_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_25", "Checksum": "d5a9b73c0d7d9cb7a2d07536c6fcf930"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Dieser Kurs, der sieben Sitzungen à\ndrei Stunden umfasst, wird in zwei getrennten Gruppen durchgeführt, sodass die Eltern nicht in\nder gleichen Gruppe sind. Davon profitieren insbesondere hochkonfliktive Eltern, da sie sich mit\nder eigenen Rolle im Konflikt auseinandersetzen können, ohne mit dem anderen Elternteil\nkonfrontiert zu werden (vgl. Schreiner, a.a.O., Anh. Psych N 313-317). Dabei lernen die Eltern\nunter anderem, besser auf die Bedürfnisse der Kinder einzugehen, und bekommen Vorschläge,\nwie sie mit dem anderen Elternteil besser umgehen können, wobei neueste Erkenntnisse der\nScheidungsforschung praxisnah vermittelt werden (vgl. <https://www.kinderimblick.ch > und\n<https://punkto-zug.ch/assets/Documents/_KJEB/Flyer_KiB_neu.pdf> [besucht am 21.\nSeptember 2022]). Dieser Kurs soll die Parteien dazu bringen, vermehrt die \"Kinder im Blick\" zu\nbehalten, die zwischen ihnen bestehende Feindseligkeit und das gegenseitige Misstrauen zu\nverringern, ihre Kommunikation und Kooperation zum Wohl der Kinder zu verbessern und\ndamit deren Verhältnis zu beiden Elternteilen soweit als möglich zu normalisieren. Dabei geht\nes weder um eine Therapie noch um eine Mediation, sondern um eine professionelle Beratung,\nwelche die Parteien dazu bringen soll, als Eltern von zwei gemeinsamen Kindern so weit\nzusammenzuwirken oder sich aus dem Weg gehen zu können, dass die Kinder keinen\n(weiteren) Schaden nehmen. Angesichts des bisherigen Verhaltens der Parteien ist die\nAnordnung dieser (zulässigen) Massnahme von Amtes wegen mit der Androhung der Strafen\ngemäss Art. 292 StGB als Vollstreckungsmassnahme zu verbinden (Art. 236 Abs. 3 ZPO i.V.m.\nArt. 343 Abs. 1 lit. a ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_65/2017 vom 24. Mai 2017 E. 2.2 f.\nm.w.H.; 5A_522/2017 vom 22. November 2017 E. 4.7.3.2). Davon unabhängig bleibt zu hoffen,\ndass sich mit dem Abschluss des Scheidungsverfahrens die damit verbundenen Belastungen\nund (situativen) Erziehungsdefizite der Parteien erheblich vermindern (vgl. vorne E. 4.5.1 a.E.)\nund die angeordnete Massnahme allenfalls den Weg für eine weiterführende Mediation zu\nebnen vermag.\n\n4.7.5 Die Kosten des Kurses \"Kinder im Blick\" im Betrag von CHF 150.00 pro Person sind je von\nden Parteien zu tragen (Art. 218 Abs. 1 ZPO analog).\n\n4.8 Bezüglich der Betreuung der Kinder während der Feiertage und Ferien ist einzig die Regelung\nfür die Weihnachtstage streitig. Der erstinstanzliche Entscheid sieht für diese Zeit vor, dass in\nJahren mit gerader Jahreszahl der Vater und in Jahren mit ungerader Jahreszahl die Mutter\ndie Kinder vom 23. Dezember, 18.00 Uhr, bis am 25. Dezember, 10.00 Uhr, betreut, während\nin Jahren mit gerader Jahreszahl die Mutter und in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Vater\ndie Kinder vom 25. Dezember, 10.00 Uhr, bis am 26. Dezember, 18.00 Uhr, betreut (act. 69\nDispositiv-Ziff. 2.2 Abs. 3 erster Spiegelstrich). Der Kläger beantragt demgegenüber, dass in\nJahren mit ungerader Jahreszahl der Vater und in Jahren mit gerader Jahreszahl die Mutter\ndie Kinder vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis am 26. Dezember, 18.00 Uhr, betreut.\n\n4.8.1 Zur Begründung dieses Antrags bringt der Kläger vor, die Vorinstanz habe eine Aufteilung der\nWeihnachtstage und diese beginnend ab dem 23. Dezember verfügt, wobei es sich hierbei\nSeite 32/67\n\nnicht um einen Weihnachtstag handle, sodass schon per se fragwürdig sei, weshalb die Vorinstanz diesen Tag unter Feiertag subsumiere. Bisher hätten die Kinder jedes zweite Jahr die\nWeihnachtstage beim Kläger verbracht. Sie hätten feste Weihnachtsrituale, welche auf die Zeit\nvor der Trennung der Parteien zurückgingen. Die Feierlichkeiten würden am Heiligabend beginnen. Das Christkind bringe jedem ein Geschenk und die weiteren Geschenke würden vom\nSanta Clause (Weihnachtsmann) unter den Baum gelegt. Am 25. Dezember gebe es dann\njeweils einen Brunch mit anschliessender Bescherung. Bevor die Kinder ins Bett gebracht\nwürden, schaue der Kläger mit ihnen jeweils \"Santa Radar\" sowie \"Nachrichten\" auf youtube.\nMit der von der Vorinstanz verfügten Regelung müssten der Kläger und die Kinder ihre\njahrelange Tradition aufgeben, was nicht angehe, zumal kein Anlass hierfür bestehe. Deshalb\nseien die Weihnachtstage nicht aufzuteilen (act. 75 Rz 39; act. 119 Ziff. 22).\n\n"}