{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-25_2022-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_25_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_25", "Checksum": "d5a9b73c0d7d9cb7a2d07536c6fcf930"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Im\nSinne der Offizialmaxime überlasse es die Beklagte jedoch dem Gericht, (von Amtes wegen)\nallfällige Abklärungen hierzu zu treffen und darüber zu entscheiden, ob zum jetzigen Zeitpunkt\nKindesschutzmassnahmen zu erlassen seien (act. 133 S. 11 f.).\n\n4.7.3 Unbestritten ist, dass das Verhältnis zwischen den Kindern und der Mutter der Beklagten angespannt ist und die Grossmutter die Kinder – wie diese es ausgedrückt haben – \"manchmal\nSeite 30/67\n\ngeschlagen\" hat (act. 118a S. 1 a.E.) oder – nach Aussage der Beklagten – \"ihnen einmal\neine Ohrfeige oder einen Klaps gegeben hat\" (act. 119 Ziff. 43 und 44; s. auch act. 103/34).\nInzwischen hat die Beklagte ihre Mutter offenbar darauf angesprochen (vgl. act. 130 Rz 5)\nund es ist davon auszugehen, dass die Beklagte dieses Problem – nötigenfalls mit einer angepassten Betreuung der Kinder – lösen kann (vgl. act. 103/34 und act. 119 Ziff. 23 und 24).\n\nDie Beklagte hat sodann bestritten, dass sie die Kinder \"manchmal\" mit den Krücken\ngeschlagen habe (act. 118a S. 1 unten und S. 4 Abs. 2). Sie habe ihnen mit den Krücken\nvielleicht mal einen \"Stups\" gegeben, da sie ja die Hände nicht frei gehabt habe; ein Schlag sei\nes sicher nicht gewesen (act. 119 Ziff. 42). Ebenso hat sie bestritten, E.________ von oben mit\nder Faust auf den Kopf geschlagen zu haben (act. 119 Ziff. 16, 31, 70-74 und 79). Was sich bei\nden eben erwähnten Vorfällen tatsächlich zugetragen hat, lässt sich letztlich nicht klären. Die\nAussagen der Beklagten erscheinen indessen als glaubhaft. Nur weil sie an der\nParteibefragung den von ihr am selben Tag abgeschlossenen Erbteilungs- und\nDarlehensvertrag verschwiegen hat, können – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht\ngleich alle ihre Aussagen in Zweifel gezogen werden. Hinzu kommt, dass die Kinder nur\nvereinzelte Vorkommnisse (relativ ungenau) geschildert und dabei nicht erklärt haben, von ihrer\nMutter ständig und/oder heftig geschlagen worden zu sein. Zudem ist auch der Kläger nicht\nsicher, ob E.________ tatsächlich die Wahrheit sagt (act. 119 Ziff. 16). Er hielt zudem selber\nfest, dass E.________ gerne mal übertreibe (act. 134 Rz 9) und er sich vorstellen könne, dass\nbei E.________s Schilderung \"eine gewisse Übertreibung dabei\" sei (act. 119 Ziff. 71 und 72).\nAuf der anderen Seite ist nicht zu übersehen, dass der Umgang mit E.________, der an ADHS\nleidet, sehr anspruchsvoll ist, was auch der Kläger nicht bestreitet (vgl. act. 75 Rz 35). Ferner\nhat sich die Beklagte zwar dagegen verwahrt, mit E.________ phasenweise stark überfordert\nzu sein. Dies sei unwahr und eine tendenziöse Behauptung, die dazu diene, gegen sie als\nMutter negative Stimmung zu machen (vgl. act. 94 [Eingabe vom 1. März 2021] S. 4 unten). In\neiner E-Mail vom 16. April 2021 räumte sie dem Kläger gegenüber allerdings ein, dass sich\nE.________ ihr gegenüber \"nur noch oppositionell\" verhalte, \"sich kaum mehr was sagen\"\nlasse und F.________ so zu Hause \"auch nicht zur Ruhe\" komme. Sie schlage daher vor, dass\nE.________ zu 100 % beim Kläger lebe und nur noch jedes zweite Wochenende zu ihr komme.\nDies sei – so die Beklagte – für die Entwicklung der Kinder die beste Lösung, damit endlich\nRuhe einkehre, sich beide gut entwickeln könnten und Stabilität hätten (act. 103/35). An der\nParteibefragung bestätigte sie sodann, dass es Zeiten gebe, in denen es aufgrund seiner\nHyperaktivität schwierig sei mit E.________. Es könne sein, dass sie dann laut werde, aber sie\nschlage ihre Kinder sicher nicht (act. 119 Ziff. 80). Mithin kommt es bisweilen offenbar vor, dass\ndie Beklagte im Umgang mit den Kindern die Beherrschung verliert, was zwar nicht zu\nverharmlosen oder zu billigen, angesichts der gesamten Umstände (s. dazu auch vorne E.\n4.5.1 a.E.) aber nachvollziehbar ist. Zudem ist nicht erstellt, dass die Beklagte – wenn\nüberhaupt – gegenüber den Kindern grundlos und in erheblichem Mass gewalttätig geworden\nist und diese physisch oder psychisch misshandelt (hat). Die Beklagte zu verpflichten, ein\nGewaltpräventionsprogramm oder Gewaltcoaching zu absolvieren, ist daher entgegen der\nAuffassung des Klägers nicht angezeigt.\n\n4.7.4 Im Weiteren ist davon abzusehen, erneut eine Erziehungsbeistandschaft anzuordnen.\nNachdem die Vorinstanz entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien die im\nEheschutzverfahren angeordnete Erziehungsbeistandschaft aufgehoben hat und der\nerstinstanzliche Entscheid in diesem Punkt unangefochten geblieben ist, macht es offenkundig\nSeite 31/67\n\n"}