{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-25_2022-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_25_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_25", "Checksum": "d5a9b73c0d7d9cb7a2d07536c6fcf930"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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März 2018 E. 2.2 m.H.).\n\n4.7 Zu prüfen bleibt, ob Kindesschutzmassnahmen anzuordnen sind.\n\n4.7.1 Der Kläger stellt diesbezüglich den Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, ein Gewaltpräventionsprogramm oder ein Gewaltcoaching zu absolvieren. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Kinder hätten ausgeführt, dass es zu Gewalt seitens der Mutter und der\nGrossmutter ihnen gegenüber gekommen sei. Die Beklagte streite dies zwar ab bzw.\nverharmlose die Vorfälle. Die Kinder hätten die Vorkommnisse aber bereits verschiedenen\nPersonen gegenüber geschildert, weshalb es umso wahrscheinlicher sei, dass diese\nSchilderungen der Wahrheit entsprächen. Die physische, aber auch psychische Gewalt\n(\"Fertigmachen von E.________\") sei evident. Den Ausführungen der Beklagten könne sodann\nauch nicht viel Glauben geschenkt werden, zumal sie es auch sonst nicht so genau mit der\nWahrheit nehme (indem sie an der Parteibefragung angegeben habe, nur Schulden zu haben,\nobwohl sie gleichentags ihrer Mutter ein Darlehen im mittleren 6-stelligen Bereich gewährt\nhabe). Es sei daher unumgänglich, die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen zu prüfen;\ndieser Verantwortung könne sich das Gericht vorliegend nicht entziehen. Der Kläger beantrage\ndaher, dass die \"Kindeswohlgefährdung abgeklärt\" werde und geeignete Massnahmen ergriffen\nwürden, um der Kindeswohlgefährdung Abhilfe zu schaffen. Als Massnahme sei insbesondere\nder Besuch eines Gewaltcoachings oder eines Gewaltpräventionskurses seitens der Beklagten\nvorzusehen (act. 129 Rz 22-24.).\n\n4.7.2 Demgegenüber bringt die Beklagte in der Eingabe vom 29. April 2022 zusammengefasst vor,\nsie sei weder ein gewalttätiger Mensch noch eine gewalttätige Mutter: Sie schlage ihre Kinder\nnicht und setze sie auch nicht unter Druck, was insbesondere auch für E.________ gelte. Der\nKläger habe in diesem Zusammenhang eine an ihn gerichtete E-Mail des Klavierlehrers\nI.________ vom 5. Dezember 2021 (act. 129/46) eingereicht. Dazu sei zu bemerken, dass die\nSeite 29/67\n\nBeklagte E.________ Ende November 2021 bei der Musikschule J.________ vom\nKlavierunterricht abgemeldet habe, weil E.________ über längere Zeit völlig unmotiviert\ngewesen sei, zuhause für die Musikstunden zu üben, und offensichtlich auch den\nMusikunterricht nicht gerne besucht habe. Sie habe E.________ eben gerade nicht unter\nDruck setzen wollen, damit er nebst Schule, Hausaufgaben und Sport nicht auch noch\nunbedingt Klavier üben müsse. Schliesslich sei E.________ auch wegen des bei ihm\ndiagnostizierten ADHS stark gefordert, weshalb sie ihn nicht habe überfordern wollen. Für die\nBeklagte sei es daher sehr befremdlich, wenn der Klavierlehrer von E.________ daraufhin in\nder E-Mail vom 5. Dezember 2021 festgehalten habe, dass E.________ ihm mitgeteilt habe,\ner werde von der Beklagten [und deren Mutter] \"gezwungen zum Klavierüben (ständiger\nDruck)\". Zudem mache es den Anschein, dass der Klavierlehrer und der Kläger befreundet\nseien oder sich sehr gut kennen würden und der Klavierlehrer die E-Mail vom 5. Dezember\n2021 auf Wunsch des Klägers nur deshalb geschrieben habe, um einen Beweis gegen die\nBeklagte zu generieren, der sie in einem schlechten Licht darstelle (\"Falls ich etwas vergessen\nhätte, schreib mir doch\"). Am Wahrheitsgehalt der E-Mail seien daher grösste Zweifel\nangebracht. Sie sei letztlich ein weiteres Beispiel dafür, dass der Kläger alle Hebel in\nBewegung setze, um die Beklagte in ein schlechtes Licht zu rücken. Der Kläger\ninstrumentalisiere die Kinder, um sie gegen die Beklagte aufzuhetzen, deren Autorität zu\nuntergraben, den Respekt der Kinder der Mutter gegenüber zu minimieren und ihre\nErziehungsarbeit zu sabotieren. Diese \"psychologische Kriegsführung\" gegen die Beklagte auf\ndem Rücken der Kinder sei eine Form von psychischer Gewalt und schade dem Wohl der\nKinder. Diese würden dadurch und durch die seit Jahren andauernde Uneinigkeit der Eltern\nüber Erziehungs-, Gesundheitsfragen usw. massiv verunsichert. Sollte also das Gericht zum\nSchluss kommen, dass zum heutigen Zeitpunkt Kindesschutzmassnahmen angeordnet\nwerden müssten, so sei dies für beide Eltern gleichermassen zu prüfen und bei Bedarf\nanzuordnen. Der psychischen Gewalt und dem Druck, welcher der Kläger seinen Kindern und\nder Beklagten gegenüber ausübe, wäre dann nämlich ebenfalls mit geeigneten Massnahmen\nzu begegnen. Dabei kämen verschiedene Massnahmen in Frage, namentlich:\n\n– ein Coaching in Sachen Erziehungsarbeit und Elternkommunikation für beide Parteien;\n– ein von beiden Eltern zu besuchender Gewaltpräventionskurs;\n– eine Mediation bei punkto Eltern, Kinder & Jugendliche in Baar (für die ganze Familie);\n– ein Konfliktmanagement bei einer geeigneten Fachperson (für die ganze Familie);\n– ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über beide Eltern als \"ultima ratio\".\n\n"}