{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-25_2022-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_25_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_25", "Checksum": "d5a9b73c0d7d9cb7a2d07536c6fcf930"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Dem Protokoll der\nKinderanhörung (act. 118a) lässt sich sodann entnehmen, dass die Kinder zwar Probleme mit\ndem Umfeld der Beklagten haben, gegenüber dieser aber keine ablehnende Haltung\neinnehmen. Sie möchten jedoch mehr Zeit mit dem Vater verbringen, was sie an ihrer\nAnhörung glaubhaft und klar zum Ausdruck gebracht haben (vgl. act. 118a S. 2 Abs. 2, S. 3\nAbs. 2, S. 4 Abs. 1 und 2). Dieser Wunsch ist zwar zweifellos (auch) auf die Einflussnahme\ndes Vaters zurückzuführen (vgl. vorne E. 4.5.4 sowie die Aussage von F.________, wonach\nsie mit den jetzigen Betreuungszeiten viel mehr bei der Mutter seien, was \"so eine Art unfairer\nDeal\" sei [act. 118a S. 3 Abs. 1]). Auf der anderen Seite hielt auch die Beklagte bereits in der\nEingabe vom 21. Mai 2021 fest, dass die Kinder viel Zeit mit dem Vater verbringen möchten,\nwas ihr bekannt sei und sie auch nie bestritten habe (vgl. act. 101 S. 2 [Rz 3], wobei sie in\ndiesem Zusammenhang noch darauf hinwies, dass das gewählte Betreuungsmodell letztlich\naber auch umsetzbar und mit der beruflichen Situation des Klägers vereinbar sein müsse). An\nder Parteibefragung vom 14. Dezember 2021 erklärte sie dann, ihre Kinder würden schon\nsagen, dass sie mehr beim Vater sein möchten, aber sie sicher auch mit 40 %, d.h.\nMittwochabend bis Freitagabend, einverstanden wären (vgl. act. 119 Ziff. 39, wobei sie\nanfügte, dass es für die Entwicklung der Kinder einfach wichtig wäre, den Konflikt endlich zu\nbeenden). Mithin ist davon auszugehen, dass sich die Kinder tatsächlich eine Ausdehnung\ndes Betreuungsanteils des Klägers wünschen. Zudem liegen die Wohnorte der Eltern sehr\nnahe beieinander, weshalb die geografische Distanz einer alternierenden Obhut\nunbestrittenermassen nicht entgegensteht. Schliesslich ist die bisher gelebte Betreuung der\nKinder – und damit die erforderliche Stabilität – auch bei Anordnung der alternierenden Obhut\ngewährleistet, und zwar selbst dann, wenn der Betreuungsanteil des Klägers erhöht wird und\ner die Kinder neu jeweils bereits ab Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, und jedes\nzweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, betreuen kann.\nDemnach sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer alternierenden Obhut erfüllt.\nMithin ist die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen und der Betreuungsanteil des Klägers\nauf den eben genannten Umfang festzusetzen.\n\n4.6.2 Anzumerken bleibt, dass nach dem Antrag des Klägers die Betreuungszeit am Mittwoch um\n12.00 Uhr beginnen soll, was er damit begründet, dass er am Mittwochnachmittag im\nHomeoffice arbeiten könne. Diesem Antrag kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist ungewiss,\nob der Kläger – sei es bei seiner jetzigen Arbeitgeberin oder nach einem allfälligen\nStellenwechsel – auf Dauer am Mittwoch im Homeoffice arbeiten kann. Vor allem aber\nerscheint eine Übergabe der Kinder an einem Werktag um 12.00 Uhr mittags [bzw. nach\nSchulschluss] aus naheliegenden Gründen als umständlich bzw. unpraktisch und\ndementsprechend unzweckmässig. Dies gilt umso mehr, als auch auf die Erwerbstätigkeit der\nBeklagten Rücksicht zu nehmen ist.\n\nDen Argumenten der Beklagten ist sodann entgegenzuhalten, dass dank Homeoffice (auch)\nder Kläger in der Lage ist, die Betreuungsverantwortung für die Kinder in erheblichem Mass zu\nübernehmen, und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Eigen- und Fremdbetreuung\ngrundsätzlich ohnehin gleichwertig sind. Zudem sind im vorliegenden Fall keine Umstände\nSeite 28/67\n\nersichtlich, die es ausnahmsweise rechtfertigen würden, von diesem Grundsatz abzuweichen.\nNamentlich macht die Beklagte in diesem Zusammenhang auch nicht geltend, dass der Kläger\ndem schwierigen Umgang mit E.________ nicht gewachsen wäre (vgl. hinten E. 4.7.3). Zudem\nnimmt der Betreuungsbedarf der Kinder mit zunehmendem Alter ab und wird die Beklagte ihr\nArbeitspensum in naher Zukunft erhöhen müssen (vgl. hinten E. 6.2.2.4 f.), womit ihr ebenfalls\nweniger Zeit für die persönliche Betreuung der Kinder verbleiben wird. Nicht zuletzt muss im\nvorliegenden Fall zwar davon ausgegangen werden, dass allein die Anordnung der\nalternierenden Obhut – unabhängig vom Betreuungsanteil des Klägers – an der bestehenden\n(misslichen) Situation nichts zu ändern vermag. Immerhin bestehen aber auch keine Anzeichen\ndafür, dass mit der neuen Regelung die Kinder im Vergleich zur bisher gelebten Betreuung\n(noch) stärkeren Belastungen ausgesetzt wären, die ihren Interessen offensichtlich\nzuwiderlaufen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_99/2020 vom 14. Oktober 2020\nE. 4.3.5).\n\n"}