{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-25_2022-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_25_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_25", "Checksum": "d5a9b73c0d7d9cb7a2d07536c6fcf930"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Das wisse er von seinem\nVater, der praktisch keine Geheimnisse vor ihm habe und wolle, dass die Kinder auch über die\nKosten informiert seien, damit sie wüssten, was die Wahrheit sei, wenn die Mutter ihren\nKolleginnen oder diese Kolleginnen etwas anderes sagen würden (act. 118a S. 4 unten, S. 5\noben und S. 2 Mitte).\n\nDer Kläger bestreitet nicht, E.________ über die finanziellen Verhältnisse der Parteien (mehr\noder weniger zutreffend) informiert zu haben, und er ist sich offenbar bewusst, dass es nicht\nrichtig war, mit den Kindern darüber zu sprechen. Er macht jedoch geltend, dass ihm keine\nandere Wahl bleibe, weil E.________ gesagt werde, dass er (der Kläger) nichts zahle und\nnichts mache, und \"man\" ihn schlecht vor den Kindern mache (act. 119 Ziff. 36 f.). Letzteres\nmag zwar bis zu einem gewissen Grad zutreffen, heisst aber offenkundig nicht, dass der\nKläger keine andere Wahl hatte. Vor allem aber rechtfertigt es auch nicht, die Kinder zu\ninstrumentalisieren, womit sie letztlich auch in Konflikte hineingezogen werden, die\nausschliesslich die Paarebene betreffen (vgl. act. 134 Rz 34). Ebenso wenig geht es an, dass\ndie Parteien den Kindern nicht für diese bestimmte E-Mails oder Eingaben an das Gericht\nvorhalten (s. zum Beispiel act. 90 Rz 2 und act. 93 S. 3 f. [zu Ziff. I.2] sowie act. 118a S. 2\noben), und es ist sicher auch nicht zum Wohl der Kinder, wenn sich Freundinnen und die\nMutter der Beklagten in Anwesenheit der Kinder in die Auseinandersetzung zwischen den\nParteien einmischen und die Beklagte nicht dagegen einschreitet (vgl. act. 118a S. 2 Abs. 1,\nS. 3 Abs. 2, S. 4 Abs. 2).\n\n4.5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Parteien im Umgang mit der Gegenseite und\nden Kindern erhebliche Defizite aufweisen, die sie nicht beheben können oder wollen. Sie\nkämpfen um die Kinder, aber offenbar auch um Macht, Kontrolle, Einfluss und Geld, was die\nInteressen der Kinder in den Hintergrund rückt. Dass der 12-jährige E.________ und der 10-\njährige F.________ unter dem inzwischen mehr als sieben Jahre andauernden Konflikt ihrer\nEltern leiden, ist offenkundig. Daher erstaunt es auch nicht, dass sie in einen Loyalitätskonflikt\ngeraten sind und sich so bald als möglich ein Ende des Streits wünschen (act. 119 Ziff. 35, 38\nund 39; s. zum Ganzen auch Schreiner, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung Band\nII, 4. A. 2022, Anh. Psych N 229-256). Mithin bestehen bezüglich der Erziehungsfähigkeit der\nParteien zwar erhebliche Bedenken. Im Lichte der neuen Praxis des Bundesgerichts ist sie\naber trotz der widrigen Umstände zu bejahen (s. dazu auch die nachfolgende E. 4.6.1), zumal\nsich die Parteien wenigstens in diesem Punkt einig sind (vgl. vorne E. 4.5).\n\n4.6 Zu den weiteren Voraussetzungen für die Anordnung einer alternierenden Obhut ist Folgendes\nfestzuhalten:\n\n4.6.1 E.________ und F.________ werden nun schon seit rund sieben Jahren zu rund 1/3 vom\nKläger betreut, wobei die Kommunikation zwischen den Parteien seit ihrer Trennung zwar\nausgesprochen schwierig, aber möglich ist und die Eltern in Kinderbelangen letztlich\nLösungen finden, auch wenn diese Lösungen – wie bspw. bei der medikamentösen\nBehandlung von E.________ – oft umstritten sind und teils fraglich ist, ob dabei das Wohl der\nKinder im Vordergrund steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_629/2020 E. 4.2 und 8.3.2\nSeite 27/67\n\n"}