{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-25_2022-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_25_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_25", "Checksum": "d5a9b73c0d7d9cb7a2d07536c6fcf930"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nebenfolgen der Scheidung | Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:31", "Checksum": "e9beb7f585d4ed08c93201b3cd1fa554", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25\nRegeste:\nNebenfolgen der Scheidung | Ehescheidung\n\n Bezüglich des Klägers ist dazu zu bemerken, dass dieser sowohl in der Berufung vom 3. Juni\n2020 wie auch noch in der Berufungsreplik vom 21. Oktober 2020 vorbrachte, es gehe ihm\nnicht darum, einen möglichst hohen Betreuungsanteil [und damit finanzielle Vorteile] für sich\nzu beanspruchen, sondern im Sinne der Stabilität und Kontinuität die bisherigen\nBetreuungsanteile aufrechtzuerhalten, zumal dies auch dem Wunsch der Kinder entspreche\n(act. 82 Rz 42). Nur kurze Zeit später gab er diesen Standpunkt allerdings auf und verlangte\nmit Eingabe vom 27. Januar 2021, dass sein Betreuungsanteil zu erhöhen und neu die\nBeklagte (anstelle des Klägers) zur Zahlung von Beiträgen an den Unterhalt der Kinder zu\nverpflichten sei. Ob die dafür vorgebrachten Gründe (vgl. vorne E. 4.3) tatsächlich zutreffen,\nist fraglich, weil die Eingabe vom 27. Januar 2021 nur gut drei Monate nach der\nBerufungsreplik vom 21. Oktober 2020 erfolgte und sich die tatsächlichen Verhältnisse in\ndieser kurzen Zeit offenbar nicht wesentlich verändert haben. Wie es sich damit verhält, kann\nindessen offenbleiben, ist doch nicht zu übersehen – und letztlich vom Kläger auch nicht\nbestritten (vgl. act. 129 Rz 19 f.) –, dass sein Sinneswandel nicht primär auf die genannten\nSeite 25/67\n\nGründen, sondern vor allem auf die (ab Dezember 2020 publizierte) Änderung der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Obhut sowie auf den Tod des Vaters der Beklagten\nim Januar 2021 zurückzuführen ist (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 4.4 und 4.5). Diese Umstände\nhaben ihn offenkundig dazu veranlasst, seine bis dahin gestellten Anträge praktisch auf den\nKopf zu stellen und der vorher von ihm gepriesenen Stabilität und Kontinuität keinen\nbesonderen Wert mehr beizumessen. Die nachträgliche Beteuerung des Klägers, wonach die\nÄnderung seiner Haltung mitunter der Verfahrensdauer geschuldet sei (act. 129 Rz 19),\nüberzeugt nicht: Sie trifft nur insoweit zu, als das Verfahren tatsächlich schon sehr lange\ndauert und das Bundesgericht während des Verfahrens seine Praxis geändert hat, worauf der\nKläger umgehend reagierte. Bemerkenswert ist zudem das Verhalten des Klägers beim Tod\ndes Vaters der Beklagten, der am tt.mm.jjjj im Alter von ________ Jahren ________ verstarb\n(vgl. act. 90 Rz 4, 11 und 15). Darüber bzw. über die damit verbundenen finanziellen Folgen\ninformierte der Kläger das Obergericht unter Hinweis auf Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO bereits mit\nEingabe vom 14. Januar 2021 (Aufgabedatum), also bloss ________ Tage später (act. 86).\nDieses Vorgehen erscheint – weil prozessual unnötig (vgl. vorne E. 2.2 Abs. 2) – nicht nur als\npietätlos, sondern zeigt auch, mit welcher Härte der Kläger seine Interessen verfolgt.\n\nAuf der anderen Seite hat die Beklagte ungeachtet der geänderten Rechtsprechung des\nBundesgerichts lange an der Beibehaltung der alleinigen Obhut festgehalten. Sie machte dabei\ninsbesondere geltend, dass sie die eigentliche Erziehungsarbeit leiste und im Vergleich zum\nKläger die persönliche Betreuung der Kinder in höherem Mass gewährleisten könne (was in der\nRegel eben gerade keine Rolle mehr spielt [vgl. vorne E. 4.4.2 Abs. 2]). Zudem verdächtigt sie\nden Kläger, einen prozentual möglichst hohen Betreuungsanteil für sich in Anspruch zu\nnehmen – egal wie und von wem dieser erfüllt werde –, um möglichst den von ihm zu\nbezahlenden Kindesunterhalt reduzieren zu können (act. 79 S. 5 ff.). Damit vermag die\nBeklagte allerdings nicht darüber hinwegzutäuschen, dass sie – jedenfalls bis zur Einreichung\ndes klägerischen Gesuchs um Abänderung des Entscheids vom 2. Oktober 2015 (Verfahren\nES 2015 413) – von der dort getroffenen Regelung profitiert (vgl. act. 79 S. 18) und im\nBerufungsverfahren ihrerseits nur wenig oder zögerlich zur Transparenz ihrer finanziellen\nVerhältnisse beigetragen hat. Dies gilt zum einen für ihre Einkünfte (vgl. act. 82 S. 24),\ninsbesondere aber auch mit Bezug auf den Nachlass ihres verstorbenen Vaters (act. 101 S. 20\n[zu 6]). Diesbezüglich gab sie an der Parteibefragung, die am Nachmittag des 14. Dezember\n2021 stattfand, an, über keine Vermögenswerte zu verfügen (act. 119 Ziff. 62), obwohl sie\noffenbar am Morgen des gleichen Tages den öffentlich beurkundeten Erbteilungs- und\nDarlehensvertrag unterzeichnet hatte, in welchem ihr Erbanteil auf CHF 428'720.50 beziffert\nwird (vgl. act. 125/43). Dieses (wohl mutwillige) Leugnen bleibt zwar ohne disziplinarische\nAhndung, weil die Parteien zu Beginn der Parteibefragung versehentlich weder zur Wahrheit\nermahnt noch auf die Folgen einer wissentlich unwahren Aussage hingewiesen wurden (Art.\n191 Abs. 2 ZPO; act. 119 S. 1; Hafner, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 191 ZPO N 15 und\n17). Es zeigt jedoch, dass (auch) die Haltung der Beklagten nicht nur von den Bedürfnissen der\nKinder geprägt ist, sondern finanzielle Aspekte ebenfalls eine wesentliche Rolle spielen.\n\n4.5.4 Bedenklich ist ferner, dass die Parteien sich nicht scheuen, die Kinder in ihre Auseinandersetzung miteinzubeziehen, und versuchen, sie zu instrumentalisieren oder zumindest zu ihren\nGunsten zu beeinflussen. Dies zeigte sich insbesondere an der Anhörung der Kinder. So\nerklärte E.________, dass es seiner Mutter hauptsächlich fast nur ums Geld gehe und die\nOma [mütterlicherseits] sage, dass sein Vater der Mutter zu wenig bezahle. Dabei seien\nSeite 26/67\n\n"}