{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-25_2022-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_25_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_25", "Checksum": "d5a9b73c0d7d9cb7a2d07536c6fcf930"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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April\n2020 an die Rechtsvertreterin des Klägers wendet, \"weil ein direktes Gespräch in normalem\nUmgangston zwischen unseren Mandanten seit mehreren Wochen nicht möglich ist\"] sowie\nact. 113/40 und act. 129/42 f.). Dabei kommt es – sobald die Parteien gemeinsame Entscheide\nzu treffen haben (vgl. dazu Jungo/Arndt, Barunterhalt der Kinder: Bedeutung von Obhut und\nBetreuung der Eltern, FamPra.ch 2019 S. 750 ff., 752 ff.) – laufend zu Konflikten, auch wenn es\nzum Beispiel bloss darum geht, ob die Beklagte trotz einer bei einem Velounfall erlittenen\nBeinverletzung die Wäsche der Kinder zum Kläger bringen muss oder den Kindern eine Tasche\nmit den Kleidern in die Schule mitgeben soll (vgl. act. 133/44; act. 119 Ziff. 103). Anlass zum\nStreit bieten immer wieder auch die Freizeitbeschäftigungen der Kinder, beispielsweise wenn\nsie vom Fussballtraining angemeldet und wieder abgemeldet werden und neu Karate betreiben\n(vgl. act. 79 S. 10 [Ziff. II.1.5]; act. 79/6; act. 82 Rz 65 f.) oder E.________ von der Beklagten\nvom Klavierunterricht abgemeldet und vom Kläger wieder angemeldet wird (act. 119 Ziff. 75-77\nund 96; act. 133 Rz 11). Dabei werden typischerweise auch Drittpersonen involviert, was beim\nFussballtrainer zu einer enervierten Reaktion gegenüber dem Kläger führte (act. 79/8),\nwährend sich der Klavierlehrer offenbar dazu veranlasst fühlte, für den Kläger eine\nSeite 24/67\n\nGefälligkeits-E-Mail zu verfassen (\"Falls ich etwas vergessen hätte, schreibe mir doch\"\n[act. 129/46]; vgl. hinten E. 4.7.2). Exemplarisch ist sodann der Streit, der zwischen den\nParteien über die medikamentöse Behandlung von ADHS bei E.________ entbrannte und dazu\nführte, dass der bis dahin behandelnde Kinderarzt – nach einer Intervention der klägerischen\nRechtsvertreterin (act. 113/40) – die Behandlung von E.________ abbrach und die Parteien\nersuchte, sich einen \"neuen Kinderarzt zu suchen, der idealerweise das Vertrauen beider\nElternteile geniessen sollte\" (act. 113/41). In der Folge konsultierte der Kläger einen anderen\nKinderarzt, der offenbar die Auffassung seines Vorgängers hinsichtlich der Behandlung von\nE.________ teilt. Damit scheint das Problem – wenn auch auf Umwegen – zumindest\nvorübergehend gelöst. Über die Frage, ob und in welcher Form E.________ am Abend Schlafoder Beruhigungsmittel erhalten soll, sind sich die Parteien allerdings noch immer uneins (vgl.\nact. 119 Ziff. 14, 15, 30, 65-69, 95 und 97-99; act. 122 [vom Kläger korrigierte Fassung des\nProtokolls der Parteibefragung] Ziff. 97).\n\nAllein die eben dargestellten Vorfälle zeigen, wie gross die Defizite der Parteien bezüglich\nKommunikation und Kooperation nach wie vor sind (vgl. zum Ganzen auch die zutreffenden\nAusführungen der Vorinstanz [vorne E. 4.1.3], die entgegen der Auffassung des Klägers\ndurchaus geeignet sind, die diesbezüglichen Mängel zu belegen). Letztlich räumt dies nicht\nnur die Beklagte (act. 130 Rz 6.1), sondern (zumindest teilweise) auch der Kläger ein, wenn\ner angesichts der konkreten Umstände beschönigend meint, dass die Parteien \"bezüglich der\nKommunikation sicherlich Verbesserungspotential aufweisen\". Zugleich betont er, dass die\nParteien es bisher immer geschafft hätten, in Kinderbelangen Absprachen und\nEntscheidungen zu treffen, und sie \"schlussendlich\" stets eine Lösung gefunden hätten (act.\n75 Rz 31 f.; act. 98 Rz 11; vgl. auch vorne E. 4.2). Dies mag im Ergebnis zutreffen; nur gibt\nes am Ende für (fast) alles immer irgendeine Lösung. Viel wichtiger wäre, wie Lösungen\ngefunden werden, ob diese gut sind und vor allem auch dem Wohl der Kinder dienen. Darauf\ngeht der Kläger nicht weiter ein.\n\n4.5.3 Auffallend sind sodann das Misstrauen und die Feindseligkeit, die das Verhalten der Parteien\nbeiderseits prägen. Sie überhäufen sich mit Vorwürfen, wobei sie sich insbesondere gegenseitig vorhalten, hinsichtlich der Obhut nicht das Wohl der Kinder, sondern in erster Linie\nfinanzielle Aspekte im Auge zu haben.\n\n"}