{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-25_2022-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_25_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_25", "Checksum": "d5a9b73c0d7d9cb7a2d07536c6fcf930"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Dem Kläger ist sodann insofern zu widersprechen, als das Bundesgericht bei der\nalternierenden Obhut die hälftige Aufteilung der Betreuungsanteile nicht zum Regelfall erklärt\nhat. Vielmehr definiert das Bundesgericht die alternierende Obhut mit der mehr oder weniger\ngleichmässigen Betreuung durch beide Elternteile (\"La garde alternée est la situation dans\nlaquelle les parents exercent en commun l'autorité parentale, mais se partagent la garde de\nl'enfant d'une façon alternée pour des périodes plus ou moins égales\" [Urteil 5A_557/2020\nvom 2. Februar 2021 E. 3.1 m.H.]). Im Weiteren hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei\neiner alternierenden Obhut kein Besuchsrecht mehr zu regeln ist, sondern die Betreuungsanteile festzulegen sind. Dies besagt allerdings nichts bezüglich des Umfangs, ist doch \"[…]\nunbestritten, dass eine alternierende Obhut nicht eine streng hälftige Aufteilung der\nBetreuungsanteile voraussetzt […] Wie beim Besuchsrecht lässt sich auch bei der Aufteilung\nder Betreuung nicht objektiv und abstrakt umschreiben, welche Ordnung angemessen ist.\nVielmehr ist dies im konkreten Einzelfall nach richterlichem Ermessen zu entscheiden\" (Urteil\ndes Bundesgerichts 5A_139/2020 vom 26. November 2020 E. 3.3.2 und 3.3.3, nicht publiziert\nin: BGE 147 III 121; s. dazu auch Büchler/Clausen, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm\nScheidung Band I, 4. A. 2022, Art. 298 ZGB N 5a m.H.).\n\nDas Bundesgericht hat ausserdem präzisierend festgehalten, dass die Möglichkeit der Eltern,\ndas Kind persönlich zu betreuen, hauptsächlich dann eine Rolle spielt, wenn spezifische\nBedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn\nein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht\nbzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit der Eigen- und\nFremdbetreuung auszugehen (Urteil 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2 mit Hinweis\nauf BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und 4.7; 5A_67/2021 vom 31. August 2021 E. 3.3.2). Schliesslich\nist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die bisher gelebte\nBetreuung des Kindes unter dem Gesichtspunkt der Stabilität in jedem Fall ein zentrales\nEntscheidungskriterium für die Zuteilung der Obhut ist (Urteil 5A_67/2021 vom 31. August\n2021 E. 3.4; 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 8.4.2).\n\n4.5 Wie bereits dargelegt, kommt die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage, wenn\nbeide Eltern erziehungsfähig sind (vgl. vorne E. 4.4.1). Die Vorinstanz hielt dazu lediglich fest,\ndass dies unbestrittenermassen der Fall sei (act. 69 E. 5.3.2 Abs. 2). Dies trifft insofern zu, als\nSeite 23/67\n\ndie Parteien die Erziehungsfähigkeit des jeweils anderen (auch im Berufungsverfahren) nicht\nexplizit in Frage stellen. Aufgrund der Akten, die den von den Parteien seit der Trennung vor\nrund sieben Jahren erbittert geführten Streit dokumentieren, ergibt sich indes ein bedenkliches\nBild, das an der Erziehungsfähigkeit der Parteien Zweifel aufkommen lässt, weshalb\nnachfolgend näher darauf einzugehen ist.\n\n4.5.1 Erziehungsfähigkeit wird als die grundlegende Kompetenz eines Elternteils verstanden, die\nemotionalen und körperlichen Bedürfnisse seines Kindes zu erkennen, das Kind zu versorgen\nund zu betreuen sowie erzieherisch angemessen auf die kindlichen Bedürfnisse einzugehen.\nDie Erziehungsfähigkeit ist gegeben, wenn der Elternteil in der Lage ist, die Grundbedürfnisse\ndes Kindes adäquat bzw. ausreichend zu erfüllen. Diese Bedürfnisse können u.a. dann\ngefährdet sein, wenn es zu unerklärlichen Verletzungen kommt oder die Gesundheitsvorsorge\nmangelhaft ist, wenn Feindseligkeit, Ablehnung, Belastung durch unnötige emotionale Konflikte sowie Misshandlung oder Missbrauch vorliegen, wenn die Eltern nicht bereit oder in der\nLage sind, miteinander zu kooperieren oder zu kommunizieren, oder wenn sie nicht fähig sind,\nzwischen Paar- und Elternebene zu trennen. Auch wenn die Erziehungsfähigkeit in der Regel\nvorausgesetzt wird, kann sie dennoch partiell in Frage gestellt sein, wenn bestimmte\nErziehungsaspekte – oder auch nur ein einzelner Aspekt für sich genommen – qualitativ als\ndysfunktional oder kindeswohlgefährdend einzustufen sind (was z.B. bei Ablehnung von Arztbesuchen durch einen Elternteil oder bei Kindesmisshandlungen der Fall sein kann). Auf der\nanderen Seite ist zu beachten, dass elterliche Auseinandersetzungen oder\nVeränderungsprozesse Belastungen hervorrufen können, welche die Erziehungskompetenz\neines Elternteils vorübergehend mindern, wobei sich solche situativen Erziehungsdefizite mit\nabnehmender Belastung legen (vgl. Ludewig und andere, Richterliche und behördliche\nEntscheidungsfindung zwischen Kindeswohl und Elternwohl […], FamPra.ch 2015 S. 562 ff.,\n570 f. und 574 f.).\n\n"}