{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-25_2022-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_25_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_25", "Checksum": "d5a9b73c0d7d9cb7a2d07536c6fcf930"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses immer der entscheidende\nFaktor. Die Interessen und Wünsche der Eltern haben in den Hintergrund zu treten. Bei\ngegebenen Voraussetzungen kann die alternierende Obhut auch gegen den Willen eines\nElternteils angeordnet werden (a.a.O., E. 3.1.1).\n\nWie Art. 298 Abs. 2ter ZGB, der in einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren für\nverheiratete Eltern gilt (Art. 298 Abs. 1 ZGB), gelangt auch der inhaltlich identische Art. 298b\nAbs. 3ter ZGB nicht nur dann zur Anwendung, wenn ein Elternteil gegen den Willen des\nanderen vor Gericht eine (ungefähr) hälftige Betreuung erreichen will. Die Vorschrift gilt\nallgemein und insbesondere auch dann, wenn ein Elternteil sein Kind auch unter der Woche\nbetreuen möchte, anstatt es nur über das Wochenende zu sich auf Besuch zu nehmen. Denn\nin diesem Fall dreht sich der Streit nicht mehr nur um den persönlichen Verkehr des nicht\nobhutsberechtigten Elternteils mit dem Kind (Art. 273 Abs. 1 ZGB), sondern um\nBetreuungsanteile im Sinne von Art. 298b Abs. 3ter ZGB, mithin um die Obhut. Ist ein Elternteil\nan der Betreuung der Kinder massgeblich beteiligt, so hat das Gericht auch im Urteilsspruch\nals Betreuungsform grundsätzlich die alternierende Obhut anzuordnen (a.a.O., E. 3.1.2).\n\nOb die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl\nverträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass das Gericht gestützt auf\nfestgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte\nPrognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht. Unter den Kriterien, auf die es bei dieser\nBeurteilung ankommt, ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar\nin dem Sinne, dass die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn\nbeide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische\nMassnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer\nalternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen\nmiteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil\nsich einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann indessen nicht ohne Weiteres\nauf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer\nalternierenden Obhut im Weg steht. Ein derartiger Schluss kann nur dort in Betracht fallen, wo\ndie Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer\nKinderbelange nicht zusammenarbeiten können mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario\neiner alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden,\ndie seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Zu berücksichtigen ist ferner die geografische\nSituation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die\nStabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit\nsich bringt. In diesem Sinn fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das\nKind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die\nMöglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine\nBeziehungen zu (Halb- oder Stief-)Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales\nUmfeld. Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich\nder Frage der Betreuungs-regelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Das Gericht, das den\nSachverhalt von Amtes wegen erforscht (Art. 296 Abs. 1 ZPO), muss im konkreten Fall\nentscheiden, ob und gegebenenfalls in welcher Hinsicht Hilfe von Sachverständigen\nerforderlich ist, um die Aussagen des Kindes zu interpretieren, insbesondere um erkennen zu\nkönnen, ob diese seinem wirklichen Wunsch entsprechen. Während die alternierende Obhut in\nSeite 22/67\n\njedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren\nBeurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des\nEinzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. So spielen das Kriterium der Stabilität und\ndasjenige der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes bei Säuglingen und\nKleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit\nzu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern\nwiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die\ngeografische Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation\nerfordert (a.a.O., E. 3.1.3).\n\n"}