{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-25_2022-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_25_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_25", "Checksum": "d5a9b73c0d7d9cb7a2d07536c6fcf930"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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In Konfliktsituationen seien sie bis anhin jedoch immer in der Lage gewesen, hinsichtlich der Kinder (zur\nHauptsache per E-Mail) zu kommunizieren und in Konfliktsituationen Lösungen zu finden. Die\nvon der Vorinstanz vorgebrachten Beispiele seien teilweise veraltet oder zeigten eben auf,\ndass die Parteien schlussendlich eine Lösung gefunden hätten. Somit bestehe auch\ndiesbezüglich kein Grund, die alternierende Obhut zu verweigern. Abgesehen davon halte\nauch die Vorinstanz fest, dass die im Eheschutzverfahren festgelegte Betreuungsregelung\nbisher gelebt worden sei und im Grundsatz funktioniert habe. Dennoch nehme sie dem Kläger\nalle zwei Wochen die Betreuung am Freitagnachmittag (wenn kein Besuchswochenende\nanstehe) weg, was sie nicht nachvollziehbar begründe. Sodann gehe es dem Kläger –\nentgegen der Auffassung der Beklagten – nicht darum, einen möglichst hohen\nBetreuungsanteil für sich zu beanspruchen, sondern die bisherigen Betreuungsanteile\naufrechtzuerhalten. Sonst könnte er der Beklagten ebenso gut vorwerfen, sie begehre\nmöglichst hohe Betreuungsanteile, um höhere Unterhaltsbeiträge zu erhalten. Anders als die\nBeklagte, die ihre Anträge auf die Betreuungszeiten im Verlauf des vorinstanzlichen\nVerfahrens zuungunsten des Klägers angepasst habe, habe der Kläger im Sinne der Stabilität\nund Kontinuität die Aufrechterhaltung der bisher gelebten Betreuung verfolgt, zumal dies auch\ndem Wunsch der Kinder entspreche (act. 75 Rz 21 ff., 37 [S. 16] und 32-24 [S. 17 f.]; act. 82\nRz 33 f. und 42).\nSeite 20/67\n\n4.3 Kurze Zeit später gab der Kläger diesen Standpunkt allerdings auf und stellte in der Eingabe\nvom 27. Januar 2021 (act. 90) sowie im Gesuch vom 2. Februar 2021 (act. 91) neu den Antrag,\ndass er berechtigt und verpflichtet werde, die Kinder wöchentlich von Mittwoch, 12.00 Uhr, bis\nFreitag, 18.00 Uhr, sowie zusätzlich jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis\nSonntag, 18.00 Uhr, zu betreuen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei –\nungeachtet des Grundsatzes, wonach Fremdbetreuung der Eigenbetreuung gleichzustellen sei\n– in der Lage, die Betreuung ab Mittwochmittag zu gewährleisten. Er könne von zuhause aus\narbeiten und sei weitgehend flexibel in seiner Arbeitszeitgestaltung. Die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten, sei zudem nicht an die Pandemie geknüpft, sondern werde auch weiterhin\nbestehen. Zudem würden die Kinder den bereits im vorinstanzlichen Scheidungsverfahren\ngeäusserten Wunsch wiederholen, mit beiden Elternteilen gleich viel Zeit verbringen zu wollen.\nDiesem Wunsch sei aufgrund des zunehmenden Alters der Kinder besondere Bedeutung\nbeizumessen. Die Kinder seien in diesem Zusammenhang vom Gericht nochmals anzuhören,\nda die Anhörung im vorinstanzlichen Scheidungsverfahren bereits 2,5 Jahre zurückliege.\nWeiter komme es zwischen der Beklagten und E.________ in letzter Zeit zunehmend zu\nAuseinandersetzungen, wobei die Beklagte in diesen Situationen nicht selbständig Abhilfe\nschaffen könne. Die Anpassung der Betreuungsregelung (d.h. mit einem zusätzlichen\nBetreuungstag für den Kläger) diene folglich der Entlastung der Beklagten. Gestützt auf die\nhöchstrichterliche Rechtsprechung sei es vorliegend unumgänglich, die alternierende Obhut mit\nhälftigen Betreuungsanteilen anzuordnen, insbesondere seit das Bundesgericht mit Urteil\n5A_629/2019 vom 13. November 2020 festgehalten habe, dass die alternierende Obhut mit\nhälftigen Betreuungsanteilen zum Regelfall werde und von dieser Regel faktisch nur dann\nabgewichen werden dürfe, wenn konkrete Gründe im Hinblick auf das Kindeswohl dagegen\nsprächen. Solche Gründe seien vorliegend nicht ersichtlich (act. 90 Rz 3 f.).\n\n4.4 Dem Kläger ist vorab insoweit zuzustimmen, als das Bundesgericht ab Herbst 2020 in\nmehreren Entscheiden seine Praxis dahingehend geändert hat, dass die alternierende Obhut\nbei einem entsprechenden Antrag eines Elternteils praktisch zum Regelfall wird, sofern die\nentsprechenden Voraussetzungen vorliegen, und ein Abweichen von dieser Regel\nbegründungspflichtig ist (BGE 147 III 121; Urteil des Bundesgerichts 5A_367/2020 vom 19.\nOktober 2020; 5A_629/2019 vom 13. November 2020; 5A_345/2020 vom 30. April 2021; vgl.\nAebi-Müller, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, Jusletter 1.\nMärz 2021 [Aebi-Müller 2021] S. 21 ff.; dieselbe, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts\nzum Familienrecht, Jusletter 14. Februar 2022 [Aebi-Müller 2022] S. 21 ff.).\n\n4.4.1 Im Urteil 5A_67/2021 vom 31. August 2021 hat das Bundesgericht diese geänderte Praxis –\nunter Hinweis auf BGE 147 III 121 und 142 III 612 sowie weitere, nicht in der amtlichen\nSammlung publizierte Entscheide – in einem Fall nicht verheirateter Eltern wie folgt\nzusammengefasst:\n\n"}