{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-25_2022-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_25_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_25", "Checksum": "d5a9b73c0d7d9cb7a2d07536c6fcf930"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Hinzu komme, dass der Kläger der Beklagten ein Hausverbot erteilt\nund zeitweise auch ihre Telefonnummer gesperrt habe, womit persönliche Besprechungen\nzwischen den Parteien faktisch verunmöglicht würden. Offenkundig habe der Kläger gar kein\nInteresse daran, auf andere Art als per E-Mail mit der Beklagten in Kontakt zu treten und über\nKinderbelange in direktem Gespräch unter vier Augen zu diskutieren. Nach Darstellung der\nParteien hätten sie am Ende zwar immer eine Lösung finden können. Die Beklagte habe dazu\njedoch ausgeführt, dass dies nur möglich gewesen sei, wenn sie – zum Wohl der beiden\nKinder – jeweils nachgegeben habe, was der Kläger nicht bestritten habe.\n\nDiese eben beschriebene \"Lösungsfindung in Kinderbelangen\" habe in der Vergangenheit\nauch immer wieder dazu geführt, dass in Konfliktsituationen häufig Drittpersonen bzw. das\nGericht involviert worden seien, und zwar selbst dann, wenn es bei den\nAuseinandersetzungen zwischen den Parteien nur um \"kleinere Unstimmigkeiten\" (wie\nbeispielsweise den Erwerb und die Reinigung der Kinderkleider, die Bezahlung der\n________therapiekosten von E.________, die Abspracheschwierigkeiten bei der Wahl von\nTherapien oder die Freizeitgestaltung der Kinder) gegangen sei. Diese Konflikte beträfen\neinen Grossteil der Kinderbelange, wobei die Parteien teilweise sogar die Kinder selber in den\nKonflikt einbezogen hätten. Der Kläger bringe zwar vor, die Parteien würden sich überlegen,\nexterne Hilfe beizuziehen, welche ihnen in solchen Situationen behilflich sein solle. Dieses\nVorgehen sei sicherlich begrüssenswert und im Rahmen der Wahrnehmung der gemeinsamen\nelterlichen Sorge angezeigt. Es mute aber seltsam an, dass der Kläger dies erst an der\nSeite 19/67\n\nHauptverhandlung zum Thema gemacht habe, nachdem die vorgenannten Probleme schon\nseit Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bestünden und wohl viel eher mit Hilfe von\ngeschulten Drittpersonen einer Lösung hätten zugeführt werden können. Dem Wohl der Kinder\nsei aber auch abträglich, wenn selbst bei alltäglichen Themen und kleineren Absprachen\nimmer zuerst eine Drittperson beigezogen werden müsse, bevor ein endgültiger Entscheid\ngefällt werden könne. Die eingereichten Akten und das Verhalten der Parteien in den\ngerichtlichen Verfahren würden somit zeigen, dass die Kommunikations- und die\nKooperationsfähigkeit der Parteien in Bezug auf die Kinderbelange deutlich gestört gewesen\nseien und dieser Zustand unverändert andauere.\n\n4.1.4 Für die Anordnung einer alternierenden Obhut fehle es vorliegend somit einerseits am\nBetreuungsanteil des Klägers von mindestens 1/3. Andererseits seien die Parteien nicht fähig\n(gewesen), in Kinderbelangen regelmässig zusammenzuarbeiten mit der Folge, dass die\nKinder im Szenario einer künftigen alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in\neiner Weise ausgesetzt würden, die ihren Interessen offenkundig zuwiderlaufen würde.\nSowohl dem Anliegen der Aufrechterhaltung der bisherigen Betreuungszeiten als auch dem\nWunsch der Kinder, den Vater weiterhin regelmässig zu sehen, könne vorliegend mit einem\nerweiterten Besuchsrecht angemessen Rechnung getragen werden. Damit werde auch die\nsoziale Einbettung und Weiterführung der bisherigen Betreuung gewahrt, ohne dass die\nKinder dem grösseren Konfliktpotential ausgesetzt seien. Im Rahmen einer\nGesamtbetrachtung entspreche die Zuteilung der alleinigen Obhut an die Beklagte dem\nKindeswohl daher am besten. Die Obhut über die Kinder E.________ und F.________ sei\ndeshalb bei der Beklagten zu belassen.\n\n"}