{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-25_2022-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_25_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_25", "Checksum": "d5a9b73c0d7d9cb7a2d07536c6fcf930"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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März 2022 E. 1.2, zur Publikation vorgesehen).\nSchliesslich ist der Offizialgrundsatz nicht nur zugunsten, sondern auch zulasten des Kindes\nbzw. zugunsten einer (mutmasslich) unterhaltspflichtigen Person anzuwenden. Das Verbot der\nreformatio in peius gilt insofern nicht (vgl. Stalder/van de Graaf, in: Oberhammer/Domej/Haas\n[Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 296 ZPO N 10 m.H.; Urteil des Bundesgerichts\n5A_841/2018 vom 12. Februar 2020 E. 5.2).\n\nAbgesehen vom nachehelichen Unterhalt (Ziff. 3 des Rechtsmittelbegehrens), für den die\nVerhandlungsmaxime gilt, sind demnach die von der Beklagten gestellten Anträge\ngrundsätzlich zulässig, weshalb darauf einzutreten ist. Im Ergebnis spielen sie – wie\nnachfolgend darzulegen ist – allerdings keine Rolle.\n\n3. Der Kläger verlangt zwar die vollumfängliche Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2.1 des\nangefochtenen Entscheids, beantragt diesbezüglich aber lediglich eine Abänderung von Abs.\n2, der die Obhut betrifft. Den Entscheid, die Kinder E.________ und F.________ unter der\ngemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen (Abs. 1), hat er – ebenso wie die Beklagte – nicht\nangefochten.\n\nDie Vorinstanz folgte in diesem Punkt den übereinstimmenden Anträgen der Parteien. Sie\nverwies auf die einschlägige Lehre und Rechtsprechung und konstatierte zwar einen\nanhaltenden Konflikt zwischen den Eltern, der ihre Kommunikation und Entscheidfindung in\nKinderbelangen einschränke (vgl. hinten E. 4.1.3 f.). Im Ergebnis erachtete sie diesen Konflikt\njedoch mit zutreffender Begründung nicht als derart schwerwiegend, dass er die Zuteilung der\nelterlichen Sorge an einen Elternteil alleine rechtfertigen würde (vgl. act. 69 E. 4). Diesbezüglich\nist der erstinstanzliche Entscheid ohne Weiteres zu bestätigen.\n\n4. Nach wie vor streitig ist die Obhut über die Kinder, welche die Vorinstanz der Mutter zugeteilt\nhat (act. 68 Dispositiv-Ziff. 2.1 Abs. 2).\n\n4.1 Die diesbezüglichen Erwägungen des Kantonsgerichts lassen sich wie folgt zusammenfassen\n(act. 69 E. 5):\n\n4.1.1 Gemäss Art. 133 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB regle das Scheidungsgericht die Obhut über die Kinder,\nwobei es bei diesem Entscheid das Recht des Kindes berücksichtige, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen (vgl. Art. 298 Abs. 2bis ZGB). Die\nBedeutung der Obhut reduziere sich nach dem per 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Sorgerecht\nauf die \"faktische Obhut\", d.h. auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf\ndie Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden\nErziehung (BGE 142 III 612 E. 4.1). Das Gericht habe stets zu prüfen, ob eine alternierende\nObhut dem Kindeswohl am besten entspreche, auch wenn ein entsprechender Antrag fehle\noder sich ein Elternteil der alternierenden Obhut widersetze. Der Entscheid über eine\nalternierende Obhut sei mit Blick auf alle Umstände des Einzelfalls zu treffen. Daher dürfe die\nSeite 18/67\n\nalternierende Obhut – anders als die gemeinsame elterliche Sorge – auch nicht als Regelfall\nbzw. Grundmodell dienen, von dem nur ausnahmsweise abgewichen werden könnte. Vielmehr\nsei im Zusammenhang mit der Betreuungsregelung stets die im Einzelfall dem Kindeswohl am\nbesten entsprechende Regelung zu treffen (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht\ndes Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. A. 2018, Rz. 17.112 ff.; BGE 142 III 612 E. 4.2 f.).\n\n4.1.2 Damit die alternierende Obhut angeordnet werden könne, sei als erstes Kriterium erforderlich,\ndass beide Elternteile das Kind in zeitlich grösserem Ausmass betreuen würden als bei einem\nüblichen Wochenendbesuchsrecht. Wenn die konkrete Regelung die Betreuung und\nErziehung des Kindes durch beide Eltern zu mehr oder weniger gleichen Teilen vorsehe, sei in\nder Regel alternierende Obhut festzulegen. Nach der Praxis des Kantonsgerichts Zug könne\ndabei erst dann von alternierender Obhut gesprochen werden, wenn beide Elternteile die\nKinder je mindestens im Umfang von 1/3 betreuen würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall,\nbetrage doch der Betreuungsanteil des Klägers höchstens 30 %, während die Beklagte rund\n70 % der Betreuungsleistung erbringe. Unter diesen Umständen könne von alternierender\nObhut nicht die Rede sein. Zudem sei fraglich, ob der Kläger unter den gegebenen\nUmständen tatsächlich genügend regelmässigen und intensiven Kontakt mit den Kindern\npflegen könne, damit seine Mitsprache bei alltäglichen Angelegenheiten der Kinder mit Blick\nauf die alternierende Obhut sinnvoll erscheine.\n\n"}