{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-25_2022-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_25_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_25", "Checksum": "d5a9b73c0d7d9cb7a2d07536c6fcf930"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nebenfolgen der Scheidung | Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:31", "Checksum": "e9beb7f585d4ed08c93201b3cd1fa554", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25\nRegeste:\nNebenfolgen der Scheidung | Ehescheidung\n\n2. Bevor auf die Begründung der angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Entscheids sowie\ndie Rügen und Einwendungen der Parteien eingegangen wird, ist in prozessualer Hinsicht\nFolgendes festzuhalten:\n\n2.1 Gemäss Art. 310 ZPO können mit Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die\nunrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufung\nermöglicht demnach eine umfassende Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids. Dies\nbedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, von sich aus wie eine\nerstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu\nuntersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich –\nabgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu\nbeschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).\n\n2.2 Für den im Rahmen des Scheidungsverfahrens festzusetzenden nachehelichen Unterhalt\ngelten grundsätzlich die Dispositions- und die Verhandlungsmaxime (Art. 58 Abs. 1 und Art.\n277 Abs. 1 ZPO). Wird der eheliche Unterhalt im Rahmen eines Eheschutzverfahrens oder\nvorsorglicher Massnahmen geltend gemacht, unterliegt er zwar ebenfalls der\nDispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO); für die Sachverhaltsfeststellung gilt aber die\nSeite 16/67\n\nUntersuchungsmaxime (Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 272 sowie Art. 276 Abs. 1 ZPO), freilich im\nSinn der beschränkten bzw. sozialen Untersuchungsmaxime.\n\nIn Bezug auf den Kindesunterhalt kommen unabhängig von der Art des Verfahrens stets die\nOffizialmaxime und die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime im Sinn der\nErforschungspflicht zur Anwendung (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Die strenge\nUntersuchungsmaxime in Kinderbelangen durchbricht das Novenregime von Art. 317 Abs. 1\nZPO mit der Folge, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren bis zur\nUrteilsberatung selbst dann vorgebracht werden können, wenn die Voraussetzungen von Art.\n317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind. Im Geltungsbereich der Offizialmaxime ist eine\nKlageänderung – entgegen Art. 317 Abs. 2 ZPO – sodann jederzeit und uneingeschränkt\nmöglich; an die geänderten Anträge ist das Gericht jedoch nicht gebunden.\n\nDa vorliegend Kinder- und Ehegattenunterhalt nach der zweistufigen Methode zu berechnen\nsind, besteht insofern eine Interdependenz von Kinder- und Ehegattenunterhalt, als das\nGesamteinkommen der Ehegatten bzw. Eltern zu ermitteln und dem jeweiligen Bedarf aller\nFamilienmitglieder gegenüberzustellen ist, welcher nach einem bestimmten Schlüssel aus der\nVerteilung der vorhandenen Mittel gedeckt wird (vgl. hinten E. 5-7). Die kraft der\nuneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse\nsind mithin auch für den im gleichen Entscheid beurteilten ehelichen oder nachehelichen\nUnterhalt relevant und lassen sich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtrechnung nicht\ngewissermassen für diesen ausblenden (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 301 E. 2.2 m.H.;\nSutter-Somm/Seiler, in: Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art.\n317 ZPO N 6 und 19 m.H.).\n\n2.3 In der Berufungsantwort beantragte die Beklagte, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.\nAn diesem Begehren hielt sie auch in der Berufungsduplik fest, stellte aber ihrerseits Anträge\nauf eine Abänderung der Dispositiv-Ziff. 2.5 und 3 des angefochtenen Entscheids, wobei sie\nihre diesbezüglichen Begehren in der abschliessenden Stellungnahme vom 30. März 2022\nnoch modifizierte (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 4.2, 4.7 und 4.14). Soweit die Beklagte damit\nverlangt, den angefochtenen Entscheid zuungunsten des Klägers abzuändern, handelt es sich\nim Grunde genommen um eine Anschlussberufung, auf die zufolge Verspätung nicht\neinzutreten wäre (vgl. Art. 313 ZPO; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger\n[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 313 ZPO N 26).\nDie Scheidungsklage ist jedoch eine sog. doppelseitige Klage (actio duplex), die sich dadurch\ncharakterisiert, dass die beklagte Partei hinsichtlich der Scheidungsfolgen eigene\nRechtsbegehren stellen kann, ohne dafür Widerklage erheben zu müssen (vgl. Sutter-\nSomm/Seiler, a.a.O., Art. 290 ZPO N 2 m.H.; Sutter-Somm/Lazic, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 290 ZPO N 5). Daher muss es – soweit\ndie Offizialmaxime auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar ist (vgl. Urteil des\nBundesgerichts 5A_204/2019 vom 25. November 2019 E. 4.6) – der Beklagten ebenfalls\nmöglich sein, ihre Anträge jederzeit und unbeschränkt zu ändern, wobei auch diese Anträge\nfür das Gericht nicht bindend sind (vgl. vorne E. 2.2). Abgesehen davon ist es zulässig, in der\nBerufungsantwort nach Massgabe von Art. 317 ZPO neue Tatsachen und/oder neue\nBeweismittel vorzutragen; das Novenrecht ist folglich nicht an die Erhebung einer\neigenständigen Berufung oder an eine Anschlussberufung geknüpft. Sodann ist es der\n(Berufungs-)Beklagten ebenfalls erlaubt, die erstinstanzlichen Erwägungen zu kritisieren;\nSeite 17/67\n\n"}