{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-25_2022-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_25_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_25", "Checksum": "d5a9b73c0d7d9cb7a2d07536c6fcf930"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Dezember 2020, auf CHF 1'470.10 für E.________\nund CHF 1'245.75 für F.________ ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. August 2022 und auf\nCHF 1'470.10 für E.________ und CHF 1'445.75 für F.________ ab dem 1. September 2022\nbis zum Ende der Unterhaltspflicht. Ferner sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten mit\nWirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. Dezember 2020 einen monatlichen\nUnterhaltsbeitrag von CHF 500.00 und ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. Juli 2025 einen\nmonatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 398.55 zu bezahlen (act. 93).\nSeite 14/67\n\nIn einer separaten Eingabe vom selben Tag nahm die Beklagte ausserdem zum Gesuch\nbetreffend vorsorgliche Massnahmen Stellung und beantragte im Wesentlichen, die Begehren\ndes Klägers seien abzuweisen. Gleichzeitig stellte aber auch sie einen Antrag auf Abänderung\nvon Dispositiv-Ziff. 3.1 des Entscheids vom 2. Oktober 2015 (Verfahren ES 2015 413) und\nverlangte, dass der Kläger mit Wirkung ab 2. Februar 2021 zu verpflichten sei, monatliche\nUnterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 3'181.75 (CHF 1'499.40 für E.________ und\nCHF 1'307.60 für F.________ sowie CHF 374.75 für die Beklagte) zu bezahlen (act. 94; s.\nauch dazu den Entscheid des Präsidenten der I. Zivilabteilung vom 21. September 2022 [act.\n147]).\n\n4.8 Zu den Eingaben der Beklagten vom 1. März 2021 nahm der Kläger im Rahmen des\nReplikrechts am 31. März 2021 Stellung. Gleichzeitig reichte er die von ihm gemäss\nVerfügung vom 3. März 2022 (act. 95) zu edierenden Urkunden ein (act. 98). Dazu liess sich\ndie Beklagte mit Eingabe vom 21. Mai 2021 vernehmen (act. 101), zu welcher sich der Kläger\nwiederum mit Eingabe vom 14. Juni 2021 äusserte (act. 103). Am 17. August 2021 reichte er\nzudem seine Steuerklärung für das Jahr 2020 ein (act. 105).\n\n4.9 Mit Beweisverfügung vom 5. Oktober 2021 wurden die Parteien aufgefordert, diverse Urkunden\neinzureichen. Zudem wurden die Anhörung von E.________ und F.________ sowie eine\nParteibefragung mit anschliessender Instruktionsverhandlung (zur freien Erörterung des\nStreitgegenstands und mit dem Versuch einer Einigung) angeordnet (act. 107).\n\n4.10 Der Editionsverfügung kamen die Parteien mit Eingaben vom 14., 18. und 22. Oktober 2021\nnach (act. 109 und 110 [Kläger] sowie act. 113 [Beklagte]).\n\n4.11 Die Anhörung von E.________ und F.________ wurde am 25. November 2021 durchgeführt\n(act. 118a).\n\n4.12 Die Parteibefragung fand am 14. Dezember 2021 statt. Die an der anschliessenden\nInstruktionsverhandlung geführten Einigungsgespräche blieben ergebnislos (act. 119).\n\n4.13 Mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2022 wurde die Beklagte aufgefordert, das\nSteuerinventar betreffend den Nachlass ihres Vaters sowie diverse Urkunden betreffend die\nLiegenschaft in G.________ zu edieren (act. 120).\n\nDaraufhin reichte die Beklagte am 26. Januar 2022 einen notariell beglaubigten Erbteilungsund Darlehensvertrag vom 14. Dezember 2021 im Nachlass ihres Vaters H.________ sel. ein\n(act. 125/43; nachfolgend: Erbteilungs- und Darlehensvertrag). Erläuternd hielt die Beklagte\nfest, dass in diesem Vertrag für die Liegenschaft in G.________ aufgrund einer aktuellen\nSchätzung ein Verkehrswert von CHF 2'240'000.00 eingesetzt worden sei. Ihr Erbteil belaufe\nsich auf CHF 428'720.00; in eben dieser Höhe habe sie ihrer Mutter ein Darlehen zu einem\nZinssatz von 1 % pro Jahr gewährt (act. 142).\n\n4.14 Mit Schreiben vom 9. Februar 2022 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sowohl im\nBerufungsverfahren wie auch im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen innert Frist\neine abschliessende Stellungnahme einzureichen.\nSeite 15/67\n\nIn der Eingabe vom 14. März 2022 (Aufgabedatum) liess der Kläger mit Bezug auf das\nHauptverfahren das eingangs erwähnte Rechtsbegehren stellen. Hinsichtlich der vorsorglichen\nMassnahmen für die Dauer des Berufungsverfahrens hielt er an den bereits gestellten Anträgen\nfest (act. 129).\n\nMit Eingabe vom 30. März 2022 stellte die Beklagte ihrerseits das eingangs erwähnte\nRechtsbegehren (act. 130). In einer weiteren Eingabe vom selben Tag modifizierte sie zudem\nihre Anträge im Massnahmeverfahren (act. 131).\n\n4.15 In der Folge nahmen beide Parteien das ihnen zustehende Replikrecht wahr, wobei sie in\nihren Eingaben vom 29. April 2022 (act. 133 [Beklagte]) und vom 2. Mai 2022 (act. 134 und\n135 [Kläger]) je an ihren Standpunkten festhielten.\n\n4.16 Zur Eingabe der Beklagten vom 29. April 2022 reichte der Kläger am 19. Mai 2022\nunaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein (act. 138), zu der sich die Beklagte mit\nEingabe vom 23. Juni 2022 äusserte (act. 141).\n\n4.17 Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt.\n\nErwägungen\n\n1. Die Dispositiv-Ziff. 1, 2.3, 4.2, 5, 6 und 7 des Entscheids des Kantonsgerichts vom 29. April\n2020 sind in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich diesbezüglich weitere Erörterungen\nerübrigen.\n\n"}