{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-25_2022-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_25_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_25", "Checksum": "d5a9b73c0d7d9cb7a2d07536c6fcf930"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Im Weiteren beantragte er, die von ihm geschuldeten Barunterhaltsbeiträge\nfür E.________ und für F.________ seien auf CHF 924.00 bzw. CHF 917.00 herabzusetzen\n(je bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung; für F.________ ab Erreichen des\n10. Altersjahres). Zudem sei festzustellen, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet sei.\nSchliesslich sei der Antrag der Beklagten auf Bezahlung von CHF 26'000.00 abzuweisen\n(act. 75).\n\n4.2 In der Berufungsantwort vom 30. Juli 2020 stellte die Beklagte demgegenüber Antrag auf\nkostenfällige Abweisung der Berufung und vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen\nEntscheids (act. 79).\n\n4.3 In der Berufungsreplik vom 21. Oktober 2020 hielt der Kläger an dem in der Berufung\ngestellten Rechtsbegehren fest (act. 82).\n\n4.4 Mit Noveneingabe vom 14. Januar 2021 (Aufgabedatum) teilte der Kläger mit, dass der Vater\nder Beklagten, der Eigentümer einer Liegenschaft (GS-Nr. ________, Gemeinde ________;\nnachfolgend: Liegenschaft in G.________) gewesen sei, in der Nacht vom tt. auf den tt.mm.jjjj\nverstorben sei. Dessen gesetzliche Erben seien einzig die Beklagte und deren Mutter.\nGestützt auf Art. 457 und Art. 462 Ziff. 1 ZGB betrage der gesetzliche Erbteil der Beklagten\nSeite 13/67\n\ndie Hälfte des Nachlasses. Mithin stünden ihr 50 % der Mieterträge und damit mutmasslich\nca. CHF 3'000.00 pro Monat zu. Die Beklagte sei daher aufzufordern, die Abrechnungen\nbetreffend diese Liegenschaft für die Jahre 2019 und 2020 sowie sämtliche Beilagen (inkl.\nMietverträge mit den aktuellen Mietern) und die Steuererklärungen der Eltern der Jahre 2019\nund 2020 einzureichen (act. 86).\n\n4.5 Noch vor Ablauf der Frist, die der Beklagten für die Einreichung der Berufungsduplik und einer\nStellungnahme zur Noveneingabe vom 14. Januar 2021 angesetzt worden war (act. 87), reichte\nder Kläger am 27. Januar 2021 (Aufgabedatum: 2. Februar 2021) eine weitere Eingabe ein.\nDarin änderte er sein Rechtsmittelbegehren und verlangte eine Ausdehnung seiner\nBetreuungszeit, d.h. (neu) wöchentlich von Mittwoch, 12.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, sowie\nzusätzlich jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Zugleich\nbeantragte er primär, die Beklagte sei zu verpflichten, Beiträge an den Barunterhalt der Kinder\nzu bezahlen. Diese Beiträge seien für E.________ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils auf\nCHF 130.00, ab 1. August 2025 auf CHF 174.00 und ab 1. September 2028 bis zum Abschluss\neiner angemessenen Erstausbildung auf CHF 230.00 festzusetzen; für F.________ seien die\nBeiträge ab Rechtskraft des Scheidungsurteils auf CHF 106.00 und ab Erreichen des 10.\nAltersjahres bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auf CHF 134.00\nfestzulegen. Im Übrigen hielt der Kläger an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest (act. 90).\n\n4.6 In einer weiteren Eingabe vom 2. Februar 2021 stellte der Kläger zudem ein Gesuch um\nErlass \"vorsorgliche[r] Massnahmen im Rahmen des Berufungsverfahrens für die\nScheidungsnebenfolgen\". Darin beantragte er, die Dispositiv-Ziff. 2.1 und 2.2 des Entscheids\nder Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 2. Oktober 2015 (Verfahren ES 2015 413; vgl.\nvorne Sachverhalt Ziff. 2) seien abzuändern. Namentlich sei die Regelung der Obhut –\ninsbesondere die dem Kläger zu gewährende Betreuungszeit – an die in der Hauptsache neu\ngestellten Begehren (act. 90) anzupassen. Im Weiteren sei auch die Dispositiv-Ziff. 3.1 des\nEntscheids vom 2. Oktober 2015 abzuändern und die Beklagte mit Wirkung ab 1. Januar 2021\nzu verpflichten, an den Barunterhalt von E.________ monatlich CHF 121.00 und an\ndenjenigen von F.________ monatlich CHF 105.00 (je zuzüglich der Hälfte allfälliger Kinder-,\nAusbildungs- bzw. Familienzulagen) zu bezahlen. Zudem sei festzustellen, dass sich die\nParteien gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge schulden (act. 91; s. dazu den Entscheid des\nPräsidenten der I. Zivilabteilung vom 21. September 2022 [act. 147]).\n\n"}