{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-25_2022-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_25_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_25", "Checksum": "d5a9b73c0d7d9cb7a2d07536c6fcf930"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Können sich die Eltern über die Ferien nicht einigen, so\nkann der Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl und die Mutter in Jahren mit ungerader Jahreszahl\ndie eigenen drei Ferienwochen mit den Kindern bestimmen, während der jeweils andere Elternteil\nanschliessend aus der übrigen Zeit seine eigenen drei Ferienwochen mit den Kindern wählen kann.\nDas Wahlrecht ist spätestens drei Monate im Voraus auszuüben, ansonsten es auf den anderen\nElternteil übergeht.\n\nDie Betreuungszeiten während den Feiertagen und Ferien gehen der allgemeinen wöchentlichen\nbzw. zweiwöchentlichen Betreuungsregelung vor. Die Ferien können ohne gegenseitiges\nEinverständnis nicht auf die vorstehend geregelten Feiertage des anderen Elternteils gelegt werden.\n\nAndere Vereinbarungen der Eltern bleiben vorbehalten.\nSeite 11/67\n\n2.3 Die mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 2. Oktober 2015 (ES 2015 413) errichteten\nBeistandschaften für die Kinder E.________ und F.________ werden aufgehoben.\n\n2.4 Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden der Beklagten\nangerechnet.\n\n2.5 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids an\nden Unterhalt der gemeinsamen Kinder E.________ und F.________ mindestens bis zum erfüllten\n18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung\nmonatliche Barunterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Familienzulagen wie folgt zu bezahlen, zahlbar\nje zum Voraus auf den Ersten des Monats:\n\n– bis zum 31. August 2022:\nCHF 1'445.00 für E.________ und CHF 1'220.00 für F.________\n– ab dem 1. September 2022 bis zum Ende der Unterhaltspflicht:\nCHF 1'400.00 für E.________ und CHF 1'400.00 für F.________\n\nDiese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes\nfür Statistik, Stand März 2020 = 101.7 Punkte (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jährlich\nauf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2022, dem Indexstand November des Vorjahres\nproportional anzupassen und auf ganze Franken aufzurunden.\n\nDie Anpassung erfolgt nach folgender Formel:\n\nNeuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index\n101.7\n\nDer Unterhaltspflichtige kann diese Anpassung insoweit verweigern, als sein Einkommen nicht durch\nReallohnerhöhung, Teuerungszulagen oder sonst wie der Teuerung entsprechend erhöht wird. Er\nverwirkt für das fragliche Jahr den Verweigerungsanspruch, sofern er diesen der\nUnterhaltsberechtigten nicht bis zum 31. Januar urkundlich nachweist.\n\n3. Der Kläger wird gestützt auf Art. 125 ZGB verpflichtet, der Beklagten mit Wirkung ab Rechtskraft des\nScheidungsentscheids bis zum 31. August 2022 einen monatlichen, nicht indexierten\nUnterhaltsbeitrag von CHF 500.00 und ab dem 1. September 2022 bis zum 31. Juli 2025 einen\nmonatlichen, nicht indexierten Unterhaltsbeitrag von CHF 434.00 zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus\nauf den Ersten des Monats.\n\n4.1 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten gestützt auf Art. 165 Abs. 2 ZGB CHF 26'800.00 zu\nbezahlen, zahlbar innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids.\n\n4.2 Im Übrigen wird jeder Partei zu Eigentum zugewiesen, was sich in ihrem Besitz befindet oder auf\nihren Namen lautet. Damit sind die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt.\n\n5. Die ________ wird gestützt auf Art. 122 ZGB / Art. 280 Abs. 2 ZPO angewiesen, vom\nVorsorgekonto, lautend auf A.________ (Versicherten-Nr. ________), den Betrag von\nCHF 35'785.80 zuzüglich Zins ab dem 2. August 2017 auf das Vorsorgekonto (Versicherungs-Nr.\n________), lautend auf C.________, bei der ________ zu überweisen.\nSeite 12/67\n\n6. Der Kläger wird verpflichtet, auf erstes Verlangen alle notwendigen Unterschriften zu leisten und\nVorkehrungen zu treffen, damit die Beklagte von der ________ (Bank) für die Hypotheken mit den\nNrn. ________, ________, ________ und ________ aus der Solidarschuldnerschaft entlassen und\nvollumfänglich schadlos gehalten wird.\n\n7. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n\n8. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt:\n\nCHF 10'000.00 Entscheidgebühr\n\nDie Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss\nvon CHF 3'000.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 7'000.00 wird vom Kläger nachgefordert.\n\n9. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 16'605.00\n(inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.\n\n10. [Rechtsmittelbelehrung]\n\n11. [Mitteilung]\n\n"}