{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-25_2022-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_25_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_25", "Checksum": "d5a9b73c0d7d9cb7a2d07536c6fcf930"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Weiter sei der Kläger zu verpflichten, an den Barunterhalt der gemeinsamen Kinder monatliche\nUnterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Kinder-, Ausbildungs- bzw. Familienzulagen) zu bezahlen,\nzahlbar im Voraus auf den Ersten jeden Monats, wie folgt:\n\nFür E.________: ab Rechtskraft des Scheidungsurteils: CHF 771.00\nab Erreichen des 10. Altersjahres bis zum\nAbschluss einer ordentlichen Erstausbildung: CHF 899.00\n\nFür F.________: ab Rechtskraft des Scheidungsurteils: CHF 783.00\nab Erreichen des 10. Altersjahres bis zum\nAbschluss einer ordentlichen Erstausbildung: CHF 891.00\n\n9. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren.\n\n10. Es sei festzustellen, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist.\n\n11. Es sei festzustellen, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist.\n\n12. Es sei das während der Ehe angesparte Vorsorgeguthaben der Pensionskasse hälftig zu teilen.\n\n13. Es sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind und jeder das zu\nEigentum erhält, was auf seinen Namen lautet oder sich in seinem Besitz befindet.\n\n14. Die Beklagte sei zu verpflichten, CHF 350.00 auf E.________s Sparkonto (IBAN ________) bei der\n________ (Bank) innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils einzubezahlen.\nSeite 8/67\n\n15. Die Beklagte sei zu verpflichten, das Sparkonto von E.________ (IBAN ________) bei der ________\n(Bank) zu saldieren und das Guthaben auf E.________s Konto Nr. ________ bei der ________\n(Bank) zu überweisen.\n\n16. Darüber hinausgehende Anträge der Beklagten seien abzuweisen.\n\n17. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Beklagten.\n\n3.4.2 Demgegenüber liess die Beklagte an der Hauptverhandlung folgende Anträge stellen\n(act. 61):\n\n1. Es sei die am tt.mm.jjjj in ________ geschlossene Ehe zwischen A.________ (Kläger) und\nC.________ (Beklagte) gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.\n\n2. Die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder E.________, geboren am tt.mm.jjjj, und\nF.________, geboren am tt.mm.jjjj, sei beiden Eltern gemeinsam zu belassen.\n\nDie Obhut über die beiden Kinder sei der Mutter (Beklagten) zu belassen.\n\nDer Kläger sei zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder wie folgt zu betreuen bzw. zum Besuch\nzu empfangen:\n– jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr;\n– wöchentlich von Donnerstag, 17.00 Uhr, bis Freitag, 12.00 Uhr (bzw. nach Schulschluss), wobei\ndiese Regelung auch während der Schulferien gelten soll;\n– folgt darauf das Betreuungswochenende des Vaters, so dauert der Besuch von Donnerstag,\n17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr;\n– fallen die Betreuungswochenenden des Vaters auf folgende Feiertage, so verlängert sich die\nBetreuungsverantwortung wie folgt:\nOstern: Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr;\nAuffahrt: Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr;\nPfingsten: Freitag, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr;\nFronleichnam: Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr;\nden 24. Dezember verbringen die Kinder immer gemeinsam bei der Mutter und wechseln am\n25. Dezember von 09.30 Uhr bis 26. Dezember, 18.00 Uhr, zum Vater;\n– während drei Wochen Ferien pro Jahr, wobei die Ferien jeweils drei Monate in Voraus\nabzusprechen sind. Können sich die Eltern über die Ferien und/oder Feiertagsplanung nicht\neinigen, kommt dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich\nder Aufteilung der Ferien und Feiertage zu, der Beklagten in Jahren mit ungerader Jahreszahl.\n\nDie Kinderübergabe erfolgt vor dem Haus des Klägers, wenn die Kinder zum Vater gehen und vor\ndem Haus der Beklagten, wenn sie der Mutter übergeben werden. Die Kinderübergabe erfolgt, wenn\nmöglich, durch den Vater oder durch die Mutter persönlich.\n\n3. Die mit Entscheid vom 2. Oktober 2015 für die Kinder errichtete Beistandschaft sei aufzuheben.\n\n4. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten seien der Beklagten\nanzurechnen.\nSeite 9/67\n\n5. Es sei der Kläger zu verpflichten, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils an den Unterhalt der Kinder\nE.________ und F.________ mindestens bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum\nordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung einen monatlichen Beitrag zuzüglich\nFamilienzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats. Der Unterhalt\nsei je Kind wie folgt aufzuschlüsseln:\n\n"}