{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-25_2022-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_25_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_25", "Checksum": "d5a9b73c0d7d9cb7a2d07536c6fcf930"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nebenfolgen der Scheidung | Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:31", "Checksum": "e9beb7f585d4ed08c93201b3cd1fa554", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25\nRegeste:\nNebenfolgen der Scheidung | Ehescheidung\n\n 3.\nDer Kläger wird gestützt auf Art. 125 ZGB verpflichtet, der Beklagten mit Wirkung ab\n01.01.2021 bis zum 31.08.2025 einen monatlichen, nicht indexierten Unterhaltsbeitrag von\nCHF 1'149.95 und ab dem 01.09.2025 bis zum 31.08.2028 einen monatlichen, nicht\nindexierten Unterhaltsbeitrag von CHF 565.95 zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den\nErsten des Monats.\"\n\n3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7% MWST zulasten des Berufungsklägers.\n\nSachverhalt\n\n1. A.________ (nachfolgend: Kläger) und C.________ (nachfolgend: Beklagte) heirateten am\ntt.mm.jjjj vor dem Zivilstandsamt ________. Aus ihrer Ehe sind die beiden Söhne\nE.________, geboren am tt.mm.jjjj, und F.________, geboren am tt.mm.jjjj, hervorgegangen.\n\n2. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2015 (Verfahren ES 2015 413) hielt die Einzelrichterin am\nKantonsgericht fest, dass die Parteien berechtigt sind, den gemeinsamen Haushalt für\nunbestimmte Zeit aufzuheben. Im Weiteren wurden E.________ und F.________ unter die\nObhut der Beklagten gestellt und dem Kläger ein ausgedehntes Besuchs- und Ferienrecht\neingeräumt (Dispositiv-Ziff. 2.1 und 2.2). Zusätzlich wurde für die beiden Kinder eine\nBeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (Dispositiv-Ziff. 2.3). Der Kläger\nwurde ausserdem verpflichtet, an den Unterhalt der Beklagten sowie der beiden Kinder\nSeite 6/67\n\nmonatliche Unterhaltszahlungen von total CHF 3'500.00 (CHF 1'000.00 pro Kind sowie\nCHF 1'500.00 für die Beklagte) zuzüglich Kinderzulagen von CHF 600.00 zu leisten\n(Dispositiv-Ziff. 3.1). Ferner wurde der Kläger verpflichtet, der Beklagten einen Betrag von\nCHF 20'000.00 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 5).\n\n3.1 Mit Eingabe vom 2. August 2017 reichte der Kläger beim Kantonsgericht Zug gegen die\nBeklagte die Scheidungsklage ein (act. 1). In der Stellungnahme vom 31. August 2017\nbeantragte die Beklagte ebenfalls die Scheidung (act. 5). Nach der erfolglosen\nEinigungsverhandlung vom 16. November 2017 reichte der Kläger mit Eingabe vom 31.\nJanuar 2018 die begründete Scheidungsklage ein (act. 12), welche die Beklagte mit Eingabe\nvom 11. April 2018 beantwortete (act. 15). Mit Beweisentscheid vom 18. Mai 2018 wurden die\nParteien aufgefordert, verschiedene Unterlagen einzureichen. Ausserdem wurde die\nAnhörung der beiden Kinder angeordnet (act. 18).\n\n3.2 Mit Eingabe vom 6. September 2018 reichte die Beklagte ein Gesuch um Erlass vorsorglicher\nMassnahmen ein und beantragte, der Kläger sei zu verpflichten, ihr einen\nProzesskostenvorschuss von CHF 30'000.00 zu bezahlen. Dieses Gesuch wies der\nzuständige Einzelrichter mit Entscheid vom 31. Oktober 2018 ab (Verfahren ES 2018 501).\n\n3.3 Das Gespräch mit E.________ und F.________ fand am 17. August 2018 statt (act. 23). Am\n15. November 2018 wurden die Parteien persönlich befragt. An der anschliessenden\nInstruktionsverhandlung erhielten die Parteien Gelegenheit, den Sachverhalt in je zwei\nmündlichen Vorträgen zu ergänzen (act. 24, 31 und 32).\n\nMit Beweisentscheiden vom 25. bzw. 31. Juli 2019 wurden die Parteien aufgefordert, weitere\nUnterlagen nachzureichen (act. 49 und 51).\n\n3.4 Am 30. Oktober 2019 fand die Hauptverhandlung statt (act. 63).\n\n3.4.1 An dieser Verhandlung stellte der Kläger folgendes Rechtsbegehren (act. 60 und 62):\n\n1. Die Ehe sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.\n\n2. Die gemeinsamen Kinder E.________, geboren am tt.mm.jjjj, und F.________, geboren am tt.mm.jjjj,\nseien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen.\n\n3. Die gemeinsamen Kinder seien unter der gemeinsamen Obhut mit wechselnder Betreuung zu\nbelassen. Es sei festzustellen, dass der gesetzliche Wohnsitz der beiden Kinder bei der Beklagten\nist.\n\n4. Die Eltern seien zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder wie folgt zu betreuen:\n– Vom Kläger wöchentlich von Donnerstag, 12.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, sowie jedes zweite\nWochenende jeweils ab Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr.\n– In den übrigen Zeiten werden die Kinder von der Beklagten betreut.\n– Der Kläger sei zudem zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder in Jahren mit ungerader\nJahreszahl zu Weihnachten (24. bis und mit 26. Dezember) und in Jahren mit gerader Jahreszahl\nzu Ostern zu betreuen.\nSeite 7/67\n\n– Jede Partei sei zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder während drei Wochen Ferien auf\neigene Kosten in den Urlaub zu nehmen. Die Eltern seien zu verpflichten, sich über die Aufteilung\nder Ferien jeweils drei Monate im Voraus abzusprechen. Können sich die Parteien über die\nFerien und/oder Feiertagsplanung nicht einigen, kommt dem Kläger in Jahren mit gerader\nJahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien und Feiertage zu, der\nBeklagten dagegen in Jahren mit ungerader Jahreszahl.\n– Im Grundsatz sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Betreuung so koordiniert wird, dass der\naktuell betreuende Elternteil die Kinder zum anderen Elternteil bringt, ausser während des\nSchulbetriebs, wenn der Kläger die Kinder am Mittag vor dem Schulgebäude in Empfang nimmt.\n\n5. Die mit Entscheid vom 2. Oktober 2015 für die Kinder errichtete Beistandschaft sei aufzuheben.\n\n"}