{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-25_2022-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_25_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa08eb05e8aab765a61b4211a4a71d4016db8b5e042e520fc876c5d72df8054d2dbdbadfed2658581aaa4b7428d8663d5f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_25", "Checksum": "d5a9b73c0d7d9cb7a2d07536c6fcf930"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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D.________,\nBeklagte und Berufungsbeklagte,\n\nbetreffend\n\nNebenfolgen der Scheidung\n(Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 29. April 2020)\nSeite 2/67\n\nRechtsbegehren\n\nKläger und Berufungskläger\n\n1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 2.1, 2.2, 2.4, 2.5, 3, 4.1, 8 und 9 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug\nvom 29. April 2020 aufzuheben und wie folgt zu ändern:\n\n\"2.1 Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder E.________, geb. tt.mm.jjjj, und\nF.________, geb. tt.mm.jjjj, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen.\n\nDie gemeinsamen Kinder werden unter der gemeinsamen Obhut mit wechselnder\nBetreuung belassen. Es wird festgestellt, dass der gesetzliche Wohnsitz der beiden\nKinder bei der Beklagten ist.\n\n2.2 Die Eltern sind berechtigt und verpflichtet, die Kinder wie folgt zu betreuen:\n\nDer Vater betreut die Kinder wöchentlich von Mittwoch, 12.00 Uhr, bis Freitag, 18.00\nUhr, sowie zusätzlich jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag,\n18.00 Uhr. Die Übergabe ist so zu gestalten, dass der jeweils betreuende Elternteil die\nKinder zum anderen Elternteil bringt. Erfolgt der Betreuungswechsel nach\nSchulschluss, holt der anschliessend betreuende Elternteil die Kinder direkt in der\nSchule ab.\n\nWährend den Feiertagen erfolgt die Betreuung der Kinder wie folgt:\n– in Jahren mit ungerader Jahreszahl betreut der Vater und in Jahren mit gerader\nJahreszahl die Mutter die Kinder vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember,\n18.00 Uhr;\n– über Neujahr betreut die Mutter in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Vater in\nJahren mit ungerader Jahreszahl die Kinder vom 30. Dezember, 18.00 Uhr, bis am\n1. Januar, 12.00 Uhr, sowie in Jahren mit gerader Jahreszahl der Vater und in\nJahren mit ungerader Jahreszahl die Mutter die Kinder vom 1. Januar, 12.00 Uhr,\nbis am 2. Januar, 18.00 Uhr;\n– über Ostern betreut der Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl und die Mutter in\nJahren mit ungerader Jahreszahl die Kinder von Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis\nOstermontag, 18.00 Uhr;\n– über Pfingsten betreut die Mutter in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Vater in\nJahren mit ungerader Jahreszahl die Kinder von Pfingstfreitag, 18.00 Uhr, bis\nPfingstmontag, 18.00 Uhr;\n– in Jahren mit gerader Jahreszahl betreut der Vater die Kinder an Auffahrt und\ndie Mutter die Kinder an Fronleichnam von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Sonntag,\n18.00 Uhr; in Jahren mit ungerader Jahreszahl betreut die Mutter die Kinder an\nAuffahrt und der Vater die Kinder an Fronleichnam von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis\nSonntag, 18.00 Uhr.\n\nDie Parteien betreuen die Kinder je während drei Wochen Ferien pro Jahr, wobei die\nFerien jeweils drei Monate im Voraus abzusprechen sind. Können sich die Eltern über\ndie Ferien nicht einigen, so kann der Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl und die\nSeite 3/67\n\nMutter in Jahren mit ungerader Jahreszahl die eigenen drei Ferienwochen mit den\nKindern bestimmen, während der jeweils andere Elternteil anschliessend aus der\nübrigen Zeit seine eigenen drei Ferienwochen mit den Kindern wählen kann. Das\nWahlrecht ist spätestens drei Monate im Voraus auszuüben, ansonsten es auf den\nanderen Elternteil übergeht.\n\nDie Betreuungszeiten während den Feiertagen und Ferien gehen der allgemeinen\nwöchentlichen bzw. zweiwöchentlichen Betreuungsregelung vor. Die Ferien können\nohne gegenseitiges Einverständnis nicht auf die vorstehend geregelten Feiertage des\nanderen Elternteils gelegt werden.\n\nAndere Vereinbarungen der Eltern bleiben vorbehalten.\n\n2.4 Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden den\nParteien je zur Hälfte angerechnet.\n\n2.5 Die Beklagte wird verpflichtet, an den Barunterhalt der gemeinsamen Kinder monatliche\nUnterhaltsbeiträge (zuzüglich die Hälfte allfälliger Kinder-, Ausbildungs- bzw.\nFamilienzulagen) zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den ersten jeden Monats, wie\nfolgt:\n\n"}