3. Die verreibenden vorliegendes Verfahren betreffenden Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 200.-- werden dem Kanton Wallis auferlegt. 4. Die vorliegendes Verfahren betreffenden Kosten des Hauptverfahrens von Fr. 800.-- werden dem Kanton Wallis auferlegt. 5. wird als Entschädigung für die Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Entschädigung von Fr. 6000.-- (pauschal inkl. Auslagen und MWST) zu Lasten des Kantons Wallis zugesprochen. 6. Die Privatklägerschaft hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Visp, 25. Januar 2024