Das Bezirksgericht erachtet unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien eine Entschädigung des Beschuldigten der Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte von Fr. 6'000.-- (Anwaltshonorar inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. -13 - Das Bezirksgericht erkennt: