5.4 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar gemäss Art. 27 ff. GTar und die Auslagen (vgl. Art. 4 Abs. 3 GTar). Das Honorar des Rechtsbeistands in Strafsachen beträgt nach dem anwendbaren kantonalen Tarif für das Verfahren vor der Polizei im Untersuchungsverfahren zwischen Fr. 550.-- bis Fr. 3`300.--, vor der Staatsanwaltschaft zwischen Fr. 550.-- bis Fr. 5'500.-- und vor dem Bezirksgericht zwischen Fr. 550.-- bis Fr. 3`300.-- (Аrt. 36 GTar).