429 StPO). Die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sind beim Beschuldigten erfüllt. Eine weitergehende Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. b oder c StPO hat der Beschuldigte nicht beantragt. Die Privatkläger haben aufgrund des Verfahrensausgangs keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Аrt. 433 StPO).