Die Entschädigung für die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte ist vor allem dann auszurichten, wenn die beschuldigte Person durch einen Wahlverteidiger vertreten wurde und sie auf Grund der Schwere des Tatvorwurfs und nach dem Grad der Komplexität des Sachverhaltes sowie nach den persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen. Die anwaltliche Vertretung ist in jedem Fall dann geboten, wenn nach Einleitung eine Strafuntersuchung, die ein Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand hat, nach einer ersten Einvernahme nicht eingestellt, sondern weitergeführt wird (vgl. Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, 3. A., N. 12 ff. zu Art. 429 StPO).