Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit, a) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b). Die Strafbehörde prüft dabei den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Аrt. 429 Abs. 2 StPO).